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Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO)

Die normalen ungesicherten Gläubiger des Schuldners. § 38 InsO bestimmt, wer dazu zählt und dass ihre Befriedigung aus der Masse erfolgt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: Insolvenzgläubiger sind die normalen ungesicherten Gläubiger des Schuldners. § 38 InsO bestimmt, wer dazu zählt und dass ihre Befriedigung aus der Masse erfolgt. [N-InsO-38]

Der Normwortlaut

§ 38 InsO bestimmt: „Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).“ [N-InsO-38]

Wer ist Insolvenzgläubiger?

Der persönliche Gläubiger mit einer bei Eröffnung begründeten Forderung. § 38 InsO erfasst die persönlichen Gläubiger, deren Vermögensanspruch zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits begründet war. Sie sind die klassischen ungesicherten Gläubiger — im Unterschied zu aussonderungs- oder absonderungsberechtigten Gläubigern und zu den Massegläubigern. [N-InsO-38]

Welche Forderungen zählen als Insolvenzforderung?

Solche, die vor der Eröffnung begründet wurden. Maßgeblich ist, dass der Vermögensanspruch zur Zeit der Eröffnung bestand oder rechtlich begründet war — nicht erst danach entstand. Nach Eröffnung durch die Verwaltung der Masse entstehende Verbindlichkeiten sind dagegen Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig behandelt. [N-InsO-38]

Wie werden Insolvenzgläubiger befriedigt?

Quotal aus der verbleibenden Masse. Nachdem die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeiten vorweg beglichen sind, wird die verbleibende Masse anteilig auf die Insolvenzgläubiger verteilt. Sie erhalten also in der Regel nur eine Quote ihrer Forderung. Um daran teilzunehmen, müssen sie ihre Forderung anmelden. [N-InsO-38]

Was bedeutet das für Unternehmen als Gläubiger?

Ungesicherte Forderungen sind im Insolvenzfall stark gefährdet. Wer nur einfacher Insolvenzgläubiger ist, trägt das volle Ausfallrisiko und bekommt oft nur einen kleinen Teil. Das unterstreicht den Wert von Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt und einem aufmerksamen Forderungsmanagement gegenüber kriselnden Geschäftspartnern. [N-InsO-38]

Bis wann muss der Anspruch begründet sein?

Bis zur Verfahrenseröffnung. Insolvenzgläubiger ist nach § 38 InsO nur, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Später begründete Ansprüche sind regelmäßig keine Insolvenzforderungen. [N-InsO-38]

Woraus werden Insolvenzgläubiger befriedigt?

Aus der Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der persönlichen Gläubiger; nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten erhalten die einfachen Insolvenzgläubiger regelmäßig nur eine Quote. [N-InsO-38]

Häufige Fehlannahmen

  • „Alle Gläubiger werden gleich und voll befriedigt.“ Nein. Insolvenzgläubiger erhalten meist nur eine Quote. [N-InsO-38]
  • „Auch nach Eröffnung entstandene Forderungen sind Insolvenzforderungen.“ Nein. Das sind regelmäßig Masseverbindlichkeiten. [N-InsO-38]
  • „Gesicherte und ungesicherte Gläubiger stehen gleich.“ Nein. Aus- und Absonderungsberechtigte sind bessergestellt. [N-InsO-38]
  • „Jeder mit einer Forderung ist Insolvenzgläubiger.“ Nein. Insolvenzgläubiger ist nur der persönliche Gläubiger mit einem zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch. [N-InsO-38]
  • „Nachrangige Gläubiger und einfache Insolvenzgläubiger stehen gleich.“ Nein. Nachrangige Gläubiger werden erst befriedigt, wenn die einfachen Insolvenzgläubiger vollständig bedient sind. [N-InsO-38]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Status kennen. Die eigene Gläubigerstellung im Insolvenzfall einordnen.
  2. Sicherheiten nutzen. Ungesicherte Forderungen möglichst absichern.
  3. Fristen wahren. Forderungen rechtzeitig anmelden.
  4. Risiko steuern. Ausfallrisiken bei kriselnden Partnern begrenzen.

Für die Geschäftsleitung

§ 38 InsO definiert den einfachen Insolvenzgläubiger — und macht klar, dass ungesicherte Forderungen im Insolvenzfall meist nur quotal bedient werden. Für den Umgang mit kriselnden Partnern zählt deshalb, ob man gesichert ist oder nicht.

Quellen

  1. [N-InsO-38] § 38 InsO (Begriff der Insolvenzgläubiger). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__38.html