Kurzdefinition: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen — spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Sie ist keine Ermessensfrage, und ihre Verletzung ist strafbewehrt. [N-InsO-15a]
Der Normwortlaut
§ 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO lautet amtlich: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.“ [N-InsO-15a]
Wann muss ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen?
Sobald einer der beiden materiellen Eröffnungsgründe eingetreten ist: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Der Eintritt dieser Tatsachen setzt die Frist in Gang — nicht der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsleitung sie erkennt oder anerkennt. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst dagegen keine Antragspflicht aus; sie eröffnet nur die Möglichkeit eines freiwilligen Antrags und den Sanierungsraum. [N-InsO-15a] [N-InsO-18]
Wie lang ist die Frist wirklich?
Die genannten drei und sechs Wochen sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Vorrangig gilt „ohne schuldhaftes Zögern“. Wer schon vor Ablauf der drei beziehungsweise sechs Wochen erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss früher stellen. Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Sie ist kein Puffer zum Abwarten. [N-InsO-15a]
Wer ist im Cyber-Fall antragspflichtig, wenn die Führung ausfällt?
§ 15a Abs. 3 InsO erfasst die Führungslosigkeit — eine Konstellation, die nach einem schweren Angriff real werden kann, wenn Geschäftsführer nicht erreichbar oder handlungsunfähig sind. Dann ist bei der GmbH auch jeder Gesellschafter, bei der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft auch jedes Aufsichtsratsmitglied zur Antragstellung verpflichtet — es sei denn, die Person hat von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. [N-InsO-15a]
Was passiert bei Verletzung der Antragspflicht?
Zwei Ebenen, die zu trennen sind. Strafrechtlich: Wer den Eröffnungsantrag vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig stellt, wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; bei Fahrlässigkeit sieht § 15a Abs. 5 InsO Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Zivilrechtlich steht daneben die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung und die Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen, die eigenen Regeln folgt. Beide Ebenen laufen unabhängig voneinander. [N-InsO-15a]
Häufige Fehlannahmen
- „Ich habe drei Wochen Zeit, egal was ist.“ Nein. Die drei Wochen sind die Höchstfrist; maßgeblich ist „ohne schuldhaftes Zögern“. Ist die Sanierung aussichtslos, ist sofort zu stellen. [N-InsO-15a]
- „Für die Überschuldung gilt dieselbe Frist wie für die Zahlungsunfähigkeit.“ Nein. Zahlungsunfähigkeit: drei Wochen. Überschuldung: sechs Wochen. [N-InsO-15a]
- „Drohende Zahlungsunfähigkeit zwingt zum Antrag.“ Nein. § 18 InsO begründet keine Pflicht, sondern ein Recht. Die Pflicht knüpft nur an § 17 und § 19 InsO an. [N-InsO-15a] [N-InsO-18]
- „Wenn die Geschäftsführung ausfällt, ruht die Pflicht.“ Nein. Bei Führungslosigkeit trifft sie nach § 15a Abs. 3 InsO auch Gesellschafter beziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder. [N-InsO-15a]
- „Die Insolvenzverschleppung bleibt folgenlos.“ Nein. Wer den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß stellt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. [N-InsO-15a]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Eröffnungsgründe laufend prüfen. In der Krise nicht auf den Jahresabschluss warten, sondern stichtagsbezogen Liquidität und Fortführungsprognose bewerten.
- Den Fristbeginn dokumentieren. Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein? Dieser Zeitpunkt, nicht das Erkennen, setzt die Frist in Lauf.
- Sanierung nur mit Aussicht. Die Höchstfrist deckt nur ernsthafte, belastbare Sanierungsbemühungen.
- Fachrat einholen. Die Feststellung der Insolvenzreife ist eine Rechts- und Bewertungsfrage; sie gehört in fachkundige Hände.
- Führungslosigkeit vorbeugen. Vertretungsregelungen und Erreichbarkeit gerade für den Krisenfall festlegen.
Für die Geschäftsleitung
Die Insolvenzantragspflicht ist eine der wenigen Pflichten des Gesellschaftsrechts, deren Verletzung unmittelbar strafbewehrt ist. Ein Cyber-Vorfall macht ein Unternehmen nicht automatisch insolvenzreif — aber er kann die Tatsachen schaffen, aus denen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung werden. Die Frist beginnt mit dem Eintritt dieser Tatsachen, nicht mit ihrer Anerkennung. Wer den Zeitpunkt sauber feststellt und dokumentiert, schützt sich zugleich gegen den späteren Vorwurf der Verschleppung.
Quellen
- [N-InsO-15a] § 15a InsO (Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften), Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- [N-InsO-18] § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
