Kurzdefinition: Die InsO (Insolvenzordnung) regelt Eröffnungsgründe, Verfahren und Wirkungen der Insolvenz. Im Cyber-Kontext ist sie relevant, weil eine schwere Cyber-Krise — etwa ein tagelanger Betriebsstillstand nach Ransomware — Zahlungsunfähigkeit und damit Antragspflichten der Geschäftsleitung auslösen kann. [N-InsO-17]
Der Normwortlaut
§ 17 InsO bestimmt: „(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ [N-InsO-17]
Was regelt die InsO?
Das Insolvenzverfahren. Sie legt fest, wann ein Verfahren eröffnet wird, wie es abläuft und welche Wirkungen es hat — von der Verwaltungsbefugnis bis zur Gläubigerbefriedigung. [N-InsO-17]
Welche Eröffnungsgründe gibt es?
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. § 17 InsO nennt die Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund. [N-InsO-17]
Warum ist die InsO im Cyber-Kontext relevant?
Weil eine Cyber-Krise zahlungswirksam wird. Ausfall, Lösegeld und Wiederherstellungskosten können die Liquidität so belasten, dass Zahlungsunfähigkeit droht. [N-InsO-17]
Was bedeutet das für die Geschäftsleitung?
Antragspflichten und Haftung. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, greifen Antragspflichten; deren Verletzung kann persönliche Haftung und Strafbarkeit auslösen. [N-InsO-17]
Was ändert die Verfahrenseröffnung?
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Mit Eröffnung geht sie regelmäßig auf den Insolvenzverwalter über; die Organe verlieren die Kontrolle über das Vermögen. [N-InsO-17]
Häufige Fehlannahmen
- „Insolvenzrecht betrifft nur die Buchhaltung.“ Nein. Es trifft unmittelbar die Leitungsverantwortung. [N-InsO-17]
- „Eine Cyber-Krise ist nie insolvenzrelevant.“ Doch. Sie kann Zahlungsunfähigkeit auslösen. [N-InsO-17]
- „Zahlungsunfähigkeit ist reine Bilanzfrage.“ Nein. Maßgeblich ist die Erfüllung fälliger Zahlungspflichten. [N-InsO-17]
- „Antragspflichten sind unverbindlich.“ Nein. Ihre Verletzung kann Haftung und Strafbarkeit auslösen. [N-InsO-17]
- „Die Organe behalten die Kontrolle.“ Nein. Mit Eröffnung geht die Befugnis auf den Verwalter über. [N-InsO-17]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Liquidität überwachen. Auch Cyber-Szenarien in die Liquiditätsplanung aufnehmen.
- Fristen kennen. Antragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung beachten.
- Früh handeln. Bei drohender Krise rechtzeitig Beratung einholen.
- Dokumentieren. Entscheidungen in der Krise festhalten.
Für die Geschäftsleitung
Die InsO verbindet Cyber-Krise und Leitungsverantwortung: Ein schwerer Vorfall kann Zahlungsunfähigkeit auslösen — und damit Antragspflichten, deren Verletzung persönlich haftbar macht. Liquiditätsüberwachung gehört deshalb in jeden Notfallplan.
Quellen
- [N-InsO-17] § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit). Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html
