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Inhabilität des Geschäftsführers (§ 6 GmbHG)

Nach § 6 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein einschlägiges Berufs- oder Gewerbeverbot und Verurteilungen etwa wegen Insolvenzverschleppung sperren die Bestellung für fünf Jahre.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 6 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Bestimmte Umstände schließen die Bestellung aus — insbesondere ein einschlägiges Berufs- oder Gewerbeverbot sowie Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, Insolvenz-, Bilanz- oder bestimmter Vermögensstraftaten. Diese Sperre gilt für fünf Jahre seit Rechtskraft des Urteils. [N-GmbHG-6]

Der Normwortlaut

§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG lautet amtlich: „Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.“ Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer einem einschlägigen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt oder wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist. [N-GmbHG-6]

Wer kann nicht Geschäftsführer sein?

Ausgeschlossen ist unter anderem, wer als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt, wer einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, das mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, oder wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde. [N-GmbHG-6]

Welche Straftaten führen zur Sperre?

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG unter anderem die Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB), falsche Angaben sowie eine Verurteilung wegen der Delikte nach §§ 263 bis 264a oder §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zu diesen Delikten zählen etwa Betrug und Computerbetrug. [N-GmbHG-6]

Wie lange gilt die Sperre?

Fünf Jahre seit der Rechtskraft des Urteils; Zeiten behördlicher Verwahrung werden nicht eingerechnet. Nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften außerdem Gesellschafter, die einer ungeeigneten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Führung der Geschäfte überlassen, für den daraus entstehenden Schaden. [N-GmbHG-6]

Wer kann überhaupt Geschäftsführer sein?

Nur ein bestimmter Personenkreis. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Eine juristische Person oder eine beschränkt geschäftsfähige Person scheidet aus. [N-GmbHG-6]

Welche Verurteilungen sperren die Bestellung?

Bestimmte vorsätzliche Straftaten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen bestimmter vorsätzlicher Straftaten — etwa Insolvenz- und bestimmter Vermögensdelikte — verurteilt wurde oder einem einschlägigen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt. [N-GmbHG-6]

Tragen Gesellschafter ein Risiko bei ungeeigneter Bestellung?

Ja. Nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer ungeeigneten Person die Geschäftsführung überlassen, der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden. [N-GmbHG-6]

Häufige Fehlannahmen

  • „Auch eine juristische Person kann Geschäftsführer sein.“ Nein. § 6 Abs. 2 GmbHG verlangt eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person. [N-GmbHG-6]
  • „Nur Insolvenzstraftaten sperren die Bestellung.“ Nein. Erfasst sind auch einschlägige Berufsverbote sowie Verurteilungen wegen bestimmter Vermögensdelikte zu mindestens einem Jahr. [N-GmbHG-6]
  • „Wer eine ungeeignete Person einsetzt, trägt kein Risiko.“ Nein. Nach § 6 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen. [N-GmbHG-6]
  • „Ein laufendes Gewerbeverbot hindert die Bestellung nicht.“ Nein. Wer einem einschlägigen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein. [N-GmbHG-6]
  • „Jede Vorstrafe sperrt die Bestellung.“ Nein. Erfasst sind bestimmte vorsätzliche Straftaten, nicht jede Verurteilung. [N-GmbHG-6]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Eignung prüfen. Vor der Bestellung die Inhabilitätsgründe abfragen und dokumentieren.
  2. Versicherung des Bewerbers einholen. Die Erklärung zu Bestellungshindernissen sollte vollständig sein.
  3. Änderungen beachten. Eine spätere Verurteilung kann die Sperre auslösen.

Für die Geschäftsleitung

Die Inhabilitätsregeln schützen Gesellschaft und Gläubiger vor ungeeigneten Leitungspersonen. Wer die Eignung vor der Bestellung sorgfältig prüft, senkt das Risiko einer unwirksamen Bestellung und einer Haftung nach § 6 Abs. 5 GmbHG.

Quellen

  1. [N-GmbHG-6] § 6 GmbHG (Geschäftsführer), Abs. 2 und Abs. 5. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__6.html