Kurzdefinition: Nach § 7 VVG muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die in einer Rechtsverordnung bestimmten weiteren Informationen in Textform mitteilen. Welche Angaben das im Einzelnen sind, regelt die VVG-Informationspflichtenverordnung. Die Informationspflicht schafft die Grundlage für eine informierte Entscheidung. [N-VVG-7]
Der Normwortlaut
§ 7 Abs. 1 Satz 1 VVG lautet auszugsweise amtlich: „Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.“ [N-VVG-7]
Was muss der Versicherer mitteilen?
Die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 VVG bestimmten Informationen. Dazu zählen unter anderem Angaben zum Versicherer, zur Leistung und zum Widerrufsrecht; wichtige Informationen sind in einem gesonderten Produktinformationsblatt zusammenzufassen. [N-VVG-7]
In welcher Form und wann?
In Textform und rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers. Wird der Vertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers telefonisch oder über ein anderes Mittel geschlossen, das die Textform vorher nicht zulässt, ist die Information unverzüglich nach Vertragsschluss nachzuholen — auch bei ausdrücklichem Verzicht. [N-VVG-7]
Gilt die Informationspflicht auch bei Großrisiken?
Nein. Nach § 7 Abs. 5 VVG sind die Absätze 1 bis 4 auf Verträge über ein Großrisiko (§ 210 Absatz 2 VVG) nicht anzuwenden. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, sind ihm bei solchen Verträgen nur das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. [N-VVG-7]
Wann und in welcher Form ist zu informieren?
Rechtzeitig und in Textform. Die Mitteilung hat rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers und in Textform zu erfolgen. Ein mündlicher Hinweis genügt nicht. [N-VVG-7]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Bedingungen können auch erst mit dem Versicherungsschein kommen.“ Grundsätzlich nein. § 7 Abs. 1 VVG verlangt die Mitteilung rechtzeitig vor der Vertragserklärung; nur in Sonderfällen ist ein Nachholen zulässig. [N-VVG-7]
- „Ein mündlicher Hinweis genügt.“ Nein. § 7 VVG verlangt Textform. [N-VVG-7]
- „Für Großrisiken gelten dieselben Informationspflichten.“ Nein. Nach § 7 Abs. 5 VVG sind die Absätze 1 bis 4 auf Großrisiken nicht anzuwenden. [N-VVG-7]
- „Ein mündlicher Hinweis auf die Bedingungen genügt.“ Nein. § 7 VVG verlangt die Mitteilung in Textform. [N-VVG-7]
- „Die Bedingungen dürfen erst mit dem Versicherungsschein kommen.“ Grundsätzlich nein. Die Mitteilung hat rechtzeitig vor der Vertragserklärung zu erfolgen. [N-VVG-7]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Unterlagen sichern. Vertragsbestimmungen, AVB und Produktinformationsblatt vollständig aufbewahren.
- Rechtzeitigkeit prüfen. Kamen die Informationen vor der Vertragserklärung in Textform an?
- Fristen ableiten. Die vollständige Information ist auch für den Beginn des Widerrufsrechts bedeutsam.
Für die Geschäftsleitung
Die Informationspflicht nach § 7 VVG stellt sicher, dass die Bedingungen einer Cyber-Police vor der Unterschrift auf dem Tisch liegen. Wer die Unterlagen sorgfältig ablegt, kann später prüfen, ob Deckung, Ausschlüsse und Obliegenheiten dem entsprechen, was vereinbart werden sollte.
Quellen
- [N-VVG-7] § 7 VVG (Information des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung), Abs. 1, 2 und 5. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__7.html
