Kurzdefinition: § 6 BSIG schafft die rechtliche Grundlage für eine vom Bundesamt betriebene Plattform, über die Einrichtungen Cyberbedrohungen und Sicherheitswissen austauschen. [N-BSIG-6]
Der Normwortlaut
§ 6 Abs. 1 BSIG bestimmt: „Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung.“ Es kann Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen hinzuziehen. [N-BSIG-6]
Was ist die Austauschplattform des BSI?
Ein Forum für geteiltes Sicherheitswissen. Über die Plattform nach § 6 BSIG können Einrichtungen Erkenntnisse zu Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfällen und wirksamen Sicherheitsmaßnahmen teilen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen zusammenarbeiten. Der Gedanke: Was eine Einrichtung lernt, kann andere schützen. [N-BSIG-6]
Wer darf teilnehmen?
Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen sowie die Bundesverwaltung. § 6 Abs. 1 BSIG nennt diesen Kreis ausdrücklich. Darüber hinaus kann das Bundesamt beteiligte Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister hinzuziehen und weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen. Die Plattform ist damit auf den Kreis der NIS-2-relevanten Einrichtungen und ihre Partner ausgerichtet. [N-BSIG-6]
Ist der Informationsaustausch freiwillig?
Ja, er ist ein Angebot, keine Meldepflicht. § 6 BSIG begründet die Plattform als Instrument des freiwilligen Austauschs; die gesetzliche Meldepflicht für erhebliche Sicherheitsvorfälle ergibt sich dagegen aus anderen Vorschriften. Nach § 6 Abs. 2 BSIG gibt das Bundesamt Teilnahmebedingungen für den Austausch und die Plattformnutzung vor. [N-BSIG-6]
Warum sollten Unternehmen mitmachen?
Weil geteiltes Wissen die eigene Abwehr stärkt. Wer früh von neuen Angriffsmustern, Schwachstellen und wirksamen Gegenmaßnahmen erfährt, kann schneller reagieren. Der Austausch ergänzt die eigenen Risikomanagementmaßnahmen und die koordinierte Schwachstellenoffenlegung um eine kollektive Lagekomponente. [N-BSIG-6]
Worüber wird auf der Plattform ausgetauscht?
Über sicherheitsrelevante Erkenntnisse. Das Bundesamt kann Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen hinzuziehen. Der Austausch zielt also auf das gemeinsame Frühwarn- und Abwehrwissen, nicht auf die Erfüllung einer Meldepflicht. [N-BSIG-6]
Wer legt die Bedingungen der Teilnahme fest?
Das Bundesamt. Es betreibt die Plattform und bestimmt die Bedingungen für Teilnahme und Nutzung. Die Einrichtungen entscheiden freiwillig über ihre Beteiligung; das Bundesamt steuert den Rahmen des Austauschs. [N-BSIG-6]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Plattform ist eine verpflichtende Meldestelle.“ Nein. § 6 BSIG regelt einen freiwilligen Informationsaustausch. [N-BSIG-6]
- „Nur Behörden dürfen teilnehmen.“ Nein. Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen sowie hinzugezogene Partner sind erfasst. [N-BSIG-6]
- „Die Teilnahme ersetzt die Meldepflicht.“ Nein. Gesetzliche Meldepflichten bestehen unabhängig davon. [N-BSIG-6]
- „Wer teilnimmt, gibt automatisch alle Daten preis.“ Nein. Der Austausch ist freiwillig; das Bundesamt legt die Bedingungen für Teilnahme und Nutzung der Plattform fest. [N-BSIG-6]
- „Die Plattform bringt Unternehmen keinen Nutzen.“ Doch. Sie dient dem sicheren und gezielten Austausch relevanter Cybersicherheitsinformationen zwischen Einrichtungen. [N-BSIG-6]
- „Hersteller und Dienstleister sind vom Austausch ausgeschlossen.“ Nein. Das Bundesamt kann Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch hinzuziehen. [N-BSIG-6]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Teilnahme prüfen. Den Nutzen der Plattform für die eigene Lage bewerten.
- Teilnahmebedingungen beachten. Die Vorgaben des Bundesamtes einhalten.
- Wissen einspeisen. Eigene Erkenntnisse zum kollektiven Schutz beitragen.
- Meldepflicht trennen. Freiwilligen Austausch und gesetzliche Meldepflicht unterscheiden.
Für die Geschäftsleitung
§ 6 BSIG macht das Bundesamt zum Betreiber einer Austauschplattform, auf der Einrichtungen freiwillig Cyber-Wissen teilen. Für Unternehmen ist das eine Chance, früher von Bedrohungen und Gegenmaßnahmen zu erfahren — als Ergänzung, nicht als Ersatz der gesetzlichen Meldepflichten.
Quellen
- [N-BSIG-6] § 6 BSIG (Informationsaustausch), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__6.html
