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Immaterieller Schaden (§ 253 BGB)

§ 253 BGB regelt den Ersatz des Nichtvermögensschadens: Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen. Bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann Schmerzensgeld gefordert werden.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 253 BGB regelt den Ersatz des immateriellen Schadens — des Nichtvermögensschadens. Grundsatz ist, dass Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden kann. Bei der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann jedoch auch für den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld — das Schmerzensgeld — gefordert werden. Für Datenvorfälle ist die Abgrenzung zum eigenen datenschutzrechtlichen Schadenersatz wichtig. [N-BGB-253]

Der Normwortlaut

§ 253 Abs. 1 BGB lautet amtlich: „Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.“ Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung „auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden“. [N-BGB-253]

Was ist ein immaterieller Schaden?

Ein Schaden, der keine Vermögenseinbuße darstellt — etwa körperliche oder seelische Beeinträchtigungen, Schmerzen oder Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Er lässt sich nicht unmittelbar in Geld beziffern und wird deshalb nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgeglichen. [N-BGB-253]

Warum ist der Ersatz die Ausnahme?

Weil § 253 Abs. 1 BGB den Grundsatz aufstellt, dass Nichtvermögensschäden nur in gesetzlich bestimmten Fällen zu entschädigen sind. Das Gesetz will vermeiden, dass jede Unannehmlichkeit zu einer Geldforderung führt. Der Ersatz immaterieller Schäden ist deshalb an besondere Voraussetzungen geknüpft. [N-BGB-253]

Wann gibt es Schmerzensgeld?

Nach § 253 Abs. 2 BGB bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. In diesen Fällen kann der Geschädigte auch für den immateriellen Schaden eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen. Die Höhe ist keine feste Größe, sondern das Ergebnis einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. [N-BGB-253]

Was bedeutet „billige Entschädigung“?

Eine der Billigkeit entsprechende, angemessene Geldentschädigung. Maßgeblich sind unter anderem Art und Schwere der Verletzung, ihre Dauer und Folgen sowie der Grad des Verschuldens. Es gibt keinen festen Tarif; die Bemessung erfolgt einzelfallbezogen. [N-BGB-253]

Wie verhält sich § 253 BGB zum datenschutzrechtlichen Schadenersatz?

Sie sind zu unterscheiden. Der datenschutzrechtliche Anspruch nach Art. 82 DSGVO erfasst ausdrücklich auch immaterielle Schäden aus Datenschutzverstößen und folgt eigenen Voraussetzungen. § 253 BGB bleibt daneben für immaterielle Schäden nach den Regeln des BGB maßgeblich. Welche Grundlage im Einzelfall trägt, ist gesondert zu prüfen. [N-BGB-253]

Was bedeutet § 253 BGB nach einem Cyber- oder Datenvorfall?

Er begrenzt den Ersatz immaterieller Schäden nach dem BGB auf die gesetzlich bestimmten Fälle. Für Beeinträchtigungen betroffener Personen infolge einer Datenpanne ist häufig der datenschutzrechtliche Anspruch die einschlägige Grundlage, während das BGB-Schmerzensgeld an eine Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung anknüpft. Die Anspruchsgrundlagen sollten getrennt geprüft werden. [N-BGB-253]

Häufige Fehlannahmen

  • „Für jeden Ärger gibt es Schmerzensgeld.“ Nein. Nach § 253 Abs. 1 BGB wird ein immaterieller Schaden nur in gesetzlich bestimmten Fällen entschädigt. [N-BGB-253]
  • „Immaterieller Schaden ist dasselbe wie Vermögensschaden.“ Nein. Der immaterielle Schaden ist gerade der Nichtvermögensschaden und wird gesondert behandelt. [N-BGB-253]
  • „Schmerzensgeld folgt einem festen Tarif.“ Nein. § 253 Abs. 2 BGB gewährt eine billige Entschädigung, deren Höhe im Einzelfall abzuwägen ist. [N-BGB-253]
  • „Bei einer Datenpanne gilt nur das BGB.“ Nein. Daneben besteht mit Art. 82 DSGVO ein eigener Anspruch, der auch immaterielle Schäden erfasst. [N-BGB-253]
  • „§ 253 BGB gewährt selbst den Anspruch.“ Nicht unmittelbar. § 253 BGB bestimmt die Voraussetzungen des Geldersatzes für Nichtvermögensschäden; der Anspruch folgt aus der jeweiligen Haftungsnorm. [N-BGB-253] [N-BGB-249]
  • „Der Verschuldensgrad spielt für die Höhe keine Rolle.“ Nicht richtig. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung können auch Art und Grad des Verschuldens berücksichtigt werden. [N-BGB-253]
  • „Materieller und immaterieller Schaden werden zusammen ersetzt.“ Nur teilweise. Der materielle Schaden folgt § 249 BGB, der immaterielle den besonderen Regeln des § 253 BGB. [N-BGB-253] [N-BGB-249]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Anspruchsgrundlagen trennen. Bei Datenvorfällen den datenschutzrechtlichen Anspruch und die BGB-Ansprüche gesondert prüfen.
  2. Betroffenenkommunikation steuern. Eine sorgfältige Information Betroffener kann Eskalationen und immaterielle Schäden begrenzen.
  3. Verschulden dokumentieren. Da der Verschuldensgrad in die Bemessung einfließen kann, ist die eigene Sorgfalt zu belegen.
  4. Deckung prüfen. Klären, ob die Cyber-Police immaterielle Ansprüche und datenschutzrechtliche Schadenersatzforderungen erfasst.
  5. Rückstellungen bedenken. Bei Massenverfahren können auch kleinere Einzelbeträge in Summe erheblich werden.

Für die Geschäftsleitung

§ 253 BGB zieht die Grenze für den Ersatz immaterieller Schäden im BGB: Er ist die Ausnahme und an bestimmte Rechtsgutsverletzungen geknüpft. Nach einem Datenvorfall ist jedoch der eigenständige datenschutzrechtliche Anspruch oft die praktisch bedeutsamere Grundlage. Wer beide Ebenen kennt, kann Risiken realistisch einschätzen und den Versicherungsschutz passend ausrichten.

Quellen

  1. [N-BGB-253] § 253 BGB (Immaterieller Schaden), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html
  2. [N-BGB-249] § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — Abgrenzung des Vermögensschadens. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html