Kurzdefinition: § 81 VVG regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeiführt. Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer sie kürzen. [N-VVG-81]
Der Normwortlaut
§ 81 Abs. 1 VVG bestimmt: „Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.“ Nach Absatz 2 ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. [N-VVG-81]
Was gilt bei vorsätzlicher Herbeiführung?
Vollständige Leistungsfreiheit. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Der vorsätzlich selbst herbeigeführte Versicherungsfall ist damit nach § 81 VVG nicht gedeckt. [N-VVG-81]
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Eine quotale Kürzung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung entfällt die Leistung nicht vollständig; der Versicherer darf sie nach § 81 Abs. 2 VVG in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens im Einzelfall. [N-VVG-81]
Was bedeutet das im Cyber-Kontext?
Grobe Sorglosigkeit kann teuer werden. Wer elementare Sicherheitsvorkehrungen bewusst vernachlässigt und dadurch einen Cyber-Schaden grob fahrlässig herbeiführt, muss mit einer Leistungskürzung rechnen. Vorsätzliche Herbeiführung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit. Sorgfältige IT-Sicherheit ist damit ein wichtiger Baustein belastbarer Deckung. [N-VVG-81]
Führt einfache Fahrlässigkeit zur Kürzung?
Nein. § 81 VVG erfasst die vorsätzliche und die grob fahrlässige Herbeiführung. Einfache Fahrlässigkeit berechtigt nicht zur Leistungskürzung nach dieser Vorschrift. [N-VVG-81]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Versicherer zahlt auch bei vorsätzlicher Herbeiführung.“ Nein. Bei Vorsatz entfällt die Leistung. [N-VVG-81]
- „Grobe Fahrlässigkeit führt stets zum vollständigen Verlust.“ Nein. Sie berechtigt zur quotalen Kürzung, nicht automatisch zum Totalausfall. [N-VVG-81]
- „Der Verschuldensgrad spielt keine Rolle.“ Doch. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. [N-VVG-81]
- „Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer immer um die Hälfte.“ Nein. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis; feste Prozentsätze gibt es nicht. [N-VVG-81]
- „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haben dieselbe Folge.“ Nein. Bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird sie nur quotal gekürzt. [N-VVG-81]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Sicherheitsniveau halten. Grobe Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen vermeiden.
- Sorgfalt dokumentieren. Getroffene Vorkehrungen nachweisbar festhalten.
- Vorsatz ausschließen. Manipulative Handlungen im Unternehmen unterbinden.
- Kürzungsrisiko einordnen. Bei grober Fahrlässigkeit mit anteiliger Leistung rechnen.
Für die Geschäftsleitung
§ 81 VVG verknüpft den Versicherungsschutz mit dem eigenen Verhalten: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert die Leistung ganz; wer ihn grob fahrlässig herbeiführt, muss mit einer Kürzung rechnen. Für Unternehmen ist konsequente IT-Sicherheit deshalb nicht nur Prävention, sondern auch ein wichtiger Baustein für eine möglichst belastbare Deckung.
Quellen
- [N-VVG-81] § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html
