CyberPediaWissen

Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG)

§ 81 VVG regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeiführt: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer sie kürzen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: § 81 VVG regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall selbst herbeiführt. Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer sie kürzen. [N-VVG-81]

Der Normwortlaut

§ 81 Abs. 1 VVG bestimmt: „Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.“ Nach Absatz 2 ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung berechtigt, „seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen“. [N-VVG-81]

Was gilt bei vorsätzlicher Herbeiführung?

Vollständige Leistungsfreiheit. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Der vorsätzlich selbst herbeigeführte Versicherungsfall ist damit nach § 81 VVG nicht gedeckt. [N-VVG-81]

Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?

Eine quotale Kürzung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung entfällt die Leistung nicht vollständig; der Versicherer darf sie nach § 81 Abs. 2 VVG in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens im Einzelfall. [N-VVG-81]

Was bedeutet das im Cyber-Kontext?

Grobe Sorglosigkeit kann teuer werden. Wer elementare Sicherheitsvorkehrungen bewusst vernachlässigt und dadurch einen Cyber-Schaden grob fahrlässig herbeiführt, muss mit einer Leistungskürzung rechnen. Vorsätzliche Herbeiführung führt zur vollständigen Leistungsfreiheit. Sorgfältige IT-Sicherheit ist damit ein wichtiger Baustein belastbarer Deckung. [N-VVG-81]

Führt einfache Fahrlässigkeit zur Kürzung?

Nein. § 81 VVG erfasst die vorsätzliche und die grob fahrlässige Herbeiführung. Einfache Fahrlässigkeit berechtigt nicht zur Leistungskürzung nach dieser Vorschrift. [N-VVG-81]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Versicherer zahlt auch bei vorsätzlicher Herbeiführung.“ Nein. Bei Vorsatz entfällt die Leistung. [N-VVG-81]
  • „Grobe Fahrlässigkeit führt stets zum vollständigen Verlust.“ Nein. Sie berechtigt zur quotalen Kürzung, nicht automatisch zum Totalausfall. [N-VVG-81]
  • „Der Verschuldensgrad spielt keine Rolle.“ Doch. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. [N-VVG-81]
  • „Bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer immer um die Hälfte.“ Nein. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis; feste Prozentsätze gibt es nicht. [N-VVG-81]
  • „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haben dieselbe Folge.“ Nein. Bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit wird sie nur quotal gekürzt. [N-VVG-81]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Sicherheitsniveau halten. Grobe Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen vermeiden.
  2. Sorgfalt dokumentieren. Getroffene Vorkehrungen nachweisbar festhalten.
  3. Vorsatz ausschließen. Manipulative Handlungen im Unternehmen unterbinden.
  4. Kürzungsrisiko einordnen. Bei grober Fahrlässigkeit mit anteiliger Leistung rechnen.

Für die Geschäftsleitung

§ 81 VVG verknüpft den Versicherungsschutz mit dem eigenen Verhalten: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert die Leistung ganz; wer ihn grob fahrlässig herbeiführt, muss mit einer Kürzung rechnen. Für Unternehmen ist konsequente IT-Sicherheit deshalb nicht nur Prävention, sondern auch ein wichtiger Baustein für eine möglichst belastbare Deckung.

Quellen

  1. [N-VVG-81] § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__81.html