Kurzdefinition: Die Hehlerei bestraft das Weiterverwerten von Sachen aus Vermögensstraftaten. § 259 StGB erfasst das Ankaufen, Sichverschaffen, Absetzen oder Absatzhelfen zur Bereicherung. [N-StGB-259]
Der Normwortlaut
§ 259 Abs. 1 StGB bestimmt: „Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der Versuch ist strafbar (Absatz 3). [N-StGB-259]
Was ist Hehlerei?
Das Weiterverwerten kriminell erlangter Sachen. § 259 StGB knüpft an eine Vortat an: Eine Sache muss durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat — etwa Diebstahl — erlangt worden sein. Wer sie dann ankauft, sich verschafft, absetzt oder beim Absatz hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich strafbar. [N-StGB-259]
Gilt Hehlerei auch für Daten?
Für Daten gilt ein eigener Tatbestand. Die klassische Hehlerei nach § 259 StGB knüpft an eine Sache an. Für rechtswidrig erlangte Daten hat der Gesetzgeber die Datenhehlerei nach § 202d StGB geschaffen. Beim Ankauf gestohlener Datensätze ist deshalb regelmäßig die Datenhehlerei zu prüfen, während § 259 StGB körperliche Sachen betrifft. [N-StGB-259] [N-StGB-202d]
Was bedeutet das beim Ankauf gestohlener Hardware oder Daten?
Vorsicht bei zweifelhafter Herkunft. Wer IT-Hardware ankauft oder absetzt, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kann sich wegen Hehlerei nach § 259 StGB strafbar machen; wer rechtswidrig erlangte Datensätze erwirbt oder verwertet, muss die Datenhehlerei nach § 202d StGB mitprüfen. Für Unternehmen heißt das: Herkunft und Rechtmäßigkeit von zugekauften Datenbeständen und Geräten sind zu prüfen. [N-StGB-259] [N-StGB-202d]
Welche Rolle spielt der Bereicherungsvorsatz?
Er ist zwingende Voraussetzung. § 259 StGB verlangt, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Ohne diese Absicht ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die Norm zielt damit auf die wirtschaftliche Verwertung der Beute, nicht auf jeden Umgang mit ihr. [N-StGB-259]
Welche Handlungen erfasst § 259 StGB?
Den Umgang mit Diebesgut. Strafbar ist, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich sonst verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft. [N-StGB-259]
Welche Absicht ist erforderlich?
Bereicherungsabsicht. § 259 Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. [N-StGB-259]
Häufige Fehlannahmen
- „Hehlerei setzt keine Vortat voraus.“ Doch. Die Sache muss durch eine Vermögensstraftat erlangt worden sein. [N-StGB-259]
- „Der Ankauf gestohlener Daten ist Hehlerei nach § 259 StGB.“ Regelmäßig nicht; für Daten ist vorrangig die Datenhehlerei nach § 202d StGB zu prüfen. [N-StGB-259] [N-StGB-202d]
- „Auch ohne Bereicherungsabsicht ist es Hehlerei.“ Nein. Die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern, ist erforderlich. [N-StGB-259]
- „Auch Forderungen und digitale Daten können gehehlt werden.“ Nein. Tatobjekt des § 259 StGB ist ausschließlich eine Sache; für rechtswidrig erlangte Daten gilt die Datenhehlerei nach § 202d StGB. [N-StGB-259] [N-StGB-202d]
- „Wer den Verkaufserlös der Beute annimmt, begeht Hehlerei.“ Nicht nach § 259 StGB. Ist die Sache nicht mehr mit der aus der Vortat erlangten identisch (Ersatzhehlerei), scheidet die Strafbarkeit nach § 259 StGB aus. [N-StGB-259]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Herkunft prüfen. Bei Hardware- und Datenzukauf die Rechtmäßigkeit sicherstellen.
- Datenankauf trennen. Datenhehlerei nach § 202d StGB gesondert beachten.
- Lieferketten kontrollieren. Zweifelhafte Bezugsquellen vermeiden.
- Compliance schulen. Einkauf für die Herkunftsprüfung sensibilisieren.
Für die Geschäftsleitung
§ 259 StGB bestraft das Verwerten kriminell erlangter Sachen. Für die digitale Welt ist die Abgrenzung wichtig: Gestohlene Hardware fällt unter die Hehlerei, rechtswidrig erlangte Daten unter die Datenhehlerei nach § 202d StGB. In beiden Fällen schützt die Prüfung der Herkunft vor Strafbarkeit.
Quellen
- [N-StGB-259] § 259 StGB (Hehlerei), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__259.html
- [N-StGB-202d] § 202d StGB (Datenhehlerei), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202d.html
