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Haftungsverzicht und Vergleich (§ 93 Abs. 4 AktG)

Ein Verzicht oder Vergleich über Ersatzansprüche gegen Vorstände ist nach § 93 Abs. 4 AktG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Ein Verzicht oder Vergleich über Ersatzansprüche gegen Vorstände ist nur eng begrenzt möglich. Nach § 93 Abs. 4 AktG kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung darauf verzichten oder sich vergleichen. [N-AktG-93]

Der Normwortlaut

§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bestimmt: Die Gesellschaft „kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt“. [N-AktG-93]

Kann auf die Vorstandshaftung verzichtet werden?

Nur unter engen Voraussetzungen. § 93 Abs. 4 AktG lässt einen Verzicht oder Vergleich zu, knüpft ihn aber an drei Hürden: eine Sperrfrist von drei Jahren, die Zustimmung der Hauptversammlung und das Ausbleiben eines qualifizierten Minderheitswiderspruchs. Damit ist die Organhaftung gegen vorschnelle Erlassvereinbarungen geschützt. [N-AktG-93]

Welche Ausnahmen gibt es von der Sperrfrist?

Die Insolvenzfälle. Nach § 93 Abs. 4 AktG gilt die zeitliche Beschränkung nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. In diesen Fällen ist eine frühere Einigung möglich. [N-AktG-93]

Wie verhält sich das zur Entlastung?

Beides ist zu trennen. Die Entlastung nach § 120 AktG enthält gerade keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Ein wirksamer Verzicht setzt vielmehr die strengen Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 AktG voraus. Wer die Entlastung mit einem Haftungsverzicht verwechselt, unterschätzt das fortbestehende Haftungsrisiko. [N-AktG-93] [N-AktG-120]

Ab wann ist ein Verzicht überhaupt möglich?

Erst nach drei Jahren. Nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen. Vorher ist ein Verzicht ausgeschlossen. [N-AktG-93]

Welche Zustimmung ist erforderlich?

Die der Hauptversammlung. Der Verzicht oder Vergleich setzt die Zustimmung der Hauptversammlung voraus. Der Vorstand oder Aufsichtsrat kann darüber nicht allein entscheiden. [N-AktG-93]

Kann eine Minderheit den Verzicht verhindern?

Ja. Erhebt eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch, ist der Verzicht oder Vergleich unzulässig. Damit besteht ein Minderheitenschutz. [N-AktG-93]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Gesellschaft kann jederzeit auf Ansprüche verzichten.“ Nein. Es gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. [N-AktG-93]
  • „Ein Vergleich braucht keine Zustimmung der Anteilseigner.“ Doch. Die Hauptversammlung muss zustimmen. [N-AktG-93]
  • „Eine Minderheit kann den Verzicht nicht verhindern.“ Doch. Ein Widerspruch einer Zehntel-Minderheit blockiert ihn. [N-AktG-93]
  • „Ein Verzicht der Gesellschaft schützt auch vor Gläubigern.“ Nein. Gegenüber Gläubigern wirken ein Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht, soweit sie zur Befriedigung erforderlich sind. [N-AktG-93]
  • „Die Drei-Jahres-Sperre gilt ausnahmslos.“ Nein. Sie gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. [N-AktG-93]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Voraussetzungen kennen. Sperrfrist, Hauptversammlungszustimmung und Minderheitsschutz beachten.
  2. Entlastung nicht überschätzen. Sie ersetzt keinen wirksamen Verzicht.
  3. Insolvenzausnahmen prüfen. Frühere Einigungen nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen.
  4. Vereinbarungen dokumentieren. Erlass- und Vergleichsvereinbarungen sorgfältig gestalten.

Für die Geschäftsleitung

§ 93 Abs. 4 AktG macht deutlich, dass die Organhaftung nicht leicht aus der Welt zu schaffen ist: Ein Verzicht braucht Zeit, die Zustimmung der Hauptversammlung und darf nicht am Minderheitswiderspruch scheitern. Für die Geschäftsleitung bleibt die Haftung damit ein reales, nur eng verhandelbares Risiko.

Quellen

  1. [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 4 (Verzicht und Vergleich). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
  1. [N-AktG-120] § 120 AktG (Entlastung). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__120.html