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Haftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr, wenn sein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung Dritte widerrechtlich schädigt — es sei denn, er beachtete bei Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 831 BGB regelt die deliktische Haftung des Geschäftsherrn für seine Verrichtungsgehilfen. Fügt ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zu, haftet der Geschäftsherr. Er kann sich jedoch entlasten, wenn er bei Auswahl und Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat — oder wenn der Schaden auch bei dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Norm knüpft damit an ein eigenes, vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn an. [N-BGB-831]

Der Normwortlaut

§ 831 Abs. 1 BGB lautet amtlich: „Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ [N-BGB-831]

Wer ist Verrichtungsgehilfe?

Wer vom Geschäftsherrn zu einer Tätigkeit bestellt ist und dabei von dessen Weisungen abhängig ist — also weisungsgebunden in dessen Organisation eingegliedert handelt. Diese Weisungsgebundenheit unterscheidet den Verrichtungsgehilfen vom selbständigen Erfüllungsgehilfen des Vertragsrechts. [N-BGB-831]

Wofür haftet der Geschäftsherr?

Für den Schaden, den der Verrichtungsgehilfe „in Ausführung“ der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Erfasst ist der innere Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe; Schäden, die der Gehilfe nur „bei Gelegenheit“ der Verrichtung verursacht, fallen nicht darunter. Die Haftung setzt keinen Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem voraus. [N-BGB-831]

Was ist der Exkulpationsbeweis?

Der Entlastungsbeweis des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Geschäftsherr haftet nicht, wenn er nachweist, dass er bei Auswahl, Beschaffung von Vorrichtungen und Leitung der Ausführung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Alternativ entfällt die Haftung, wenn der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre — es also am Ursachenzusammenhang zwischen Auswahl-/Überwachungsverschulden und Schaden fehlt. [N-BGB-831]

Worauf bezieht sich die Sorgfalt bei Auswahl und Überwachung?

Auf die sorgfältige Auswahl geeigneter, qualifizierter Personen, auf die Beschaffung tauglicher Vorrichtungen und Gerätschaften sowie auf die Leitung und Überwachung der Ausführung. Der Geschäftsherr muss also belegen können, dass er den Gehilfen sachgerecht ausgewählt, ausgestattet und beaufsichtigt hat. [N-BGB-831]

Worin unterscheidet sich § 831 BGB von § 278 BGB?

Grundlegend. § 278 BGB rechnet dem Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zu — ohne die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 BGB. § 831 BGB ist dagegen deliktisch: Der Geschäftsherr haftet für eigenes, vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden und kann sich exkulpieren. § 278 BGB setzt einen Vertrag voraus, § 831 BGB nicht. [N-BGB-831] [N-BGB-278]

Wie hängt § 831 BGB mit der Aufsichtspflicht im Unternehmen zusammen?

Beide betreffen das ordnungsgemäße Auswählen und Überwachen von Personen. § 831 BGB ist die zivilrechtliche Geschäftsherrnhaftung gegenüber geschädigten Dritten; die bußgeldrechtliche Aufsichtspflichtverletzung sanktioniert Aufsichtsdefizite gegenüber dem Staat. Ein wirksames Auswahl- und Überwachungssystem wirkt in beiden Zusammenhängen entlastend. [N-BGB-831]

Was bedeutet § 831 BGB im Cyber-Kontext?

Setzt ein Unternehmen weisungsgebundene Kräfte für IT-Aufgaben ein und verursachen diese in Ausführung ihrer Tätigkeit einen Schaden bei Dritten, kommt eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB in Betracht. Entlastend wirken dokumentierte Auswahl, Schulung, Ausstattung und Überwachung. Bei selbständigen Dienstleistern ist dagegen eher die vertragliche Zurechnung nach § 278 BGB einschlägig. [N-BGB-831] [N-BGB-278]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Geschäftsherr haftet für seine Leute immer und ohne Ausweg.“ Nein. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt den Entlastungsbeweis durch sorgfältige Auswahl und Überwachung zu. [N-BGB-831]
  • „§ 831 BGB rechnet mir das Verschulden des Gehilfen zu.“ Nein. Anders als § 278 BGB knüpft § 831 BGB an ein eigenes, vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn an. [N-BGB-831] [N-BGB-278]
  • „Auch Schäden bei Gelegenheit der Arbeit sind erfasst.“ Nein. Nur Schäden „in Ausführung“ der Verrichtung, also im inneren Zusammenhang mit der Aufgabe, lösen die Haftung aus. [N-BGB-831]
  • „Der Entlastungsbeweis betrifft nur die Auswahl.“ Nein. Er umfasst auch die Beschaffung tauglicher Vorrichtungen und die Leitung sowie Überwachung der Ausführung. [N-BGB-831]
  • „Ohne Vertrag zum Geschädigten gibt es keine Haftung.“ Nein. § 831 BGB ist deliktisch und setzt keinen Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem voraus. [N-BGB-831]
  • „Selbständige Dienstleister sind Verrichtungsgehilfen.“ Regelmäßig nicht. Der Verrichtungsgehilfe ist weisungsgebunden; bei selbständigen Dienstleistern greift eher die vertragliche Zurechnung nach § 278 BGB. [N-BGB-831] [N-BGB-278]
  • „Fehlt mir das Auswahlverschulden, hafte ich trotzdem, wenn der Gehilfe schuldhaft handelt.“ Nicht nach § 831 BGB. Kann sich der Geschäftsherr exkulpieren oder fehlt der Ursachenzusammenhang, entfällt seine Ersatzpflicht. [N-BGB-831]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Auswahl dokumentieren. Qualifikation und Eignung der für sicherheitsrelevante Aufgaben eingesetzten Personen nachvollziehbar prüfen und festhalten.
  2. Ausstattung sichern. Taugliche Werkzeuge, Systeme und Vorgaben bereitstellen — auch das gehört zur erforderlichen Sorgfalt.
  3. Überwachung organisieren. Ausführung und Einhaltung der Vorgaben laufend kontrollieren und dokumentieren.
  4. Rollen trennen. Zwischen weisungsgebundenen Kräften (§ 831 BGB) und selbständigen Dienstleistern (§ 278 BGB) unterscheiden, da unterschiedliche Haftungsregime gelten.
  5. Versicherung prüfen. Die Haftpflicht- oder Cyber-Deckung sollte die Geschäftsherrnhaftung für Drittschäden erfassen.

Für die Geschäftsleitung

§ 831 BGB belohnt Organisation: Wer Auswahl, Ausstattung und Überwachung seiner Leute sorgfältig gestaltet und belegt, kann sich von der Haftung für Drittschäden entlasten. Genau dieselbe Sorgfalt, die vor der bußgeldrechtlichen Aufsichtspflichtverletzung schützt, trägt hier zur zivilrechtlichen Entlastung bei. Für selbständige Dienstleister gilt jedoch das schärfere Zurechnungsregime des § 278 BGB — die Unterscheidung sollte bewusst getroffen werden.

Quellen

  1. [N-BGB-831] § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
  2. [N-BGB-278] § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Erfüllungsgehilfen). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — vertragliche Zurechnung ohne Entlastungsbeweis. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html