Kurzdefinition: § 60 InsO regelt die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters. Verletzt er schuldhaft die Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen, ist er allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Für den Einsatz von Angestellten des Schuldners gilt eine Haftungserleichterung. [N-InsO-60]
Der Normwortlaut
§ 60 Abs. 1 InsO bestimmt: „Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.“ [N-InsO-60]
Wann haftet der Insolvenzverwalter?
Bei schuldhafter Pflichtverletzung. § 60 Abs. 1 InsO knüpft die Haftung an die schuldhafte Verletzung der Pflichten, die dem Verwalter nach der Insolvenzordnung obliegen. Ohne Verschulden besteht keine Haftung nach dieser Vorschrift. [N-InsO-60]
Wem gegenüber haftet er?
Allen Beteiligten. § 60 InsO gewährt den Schadenersatzanspruch allen am Verfahren Beteiligten — etwa Gläubigern und dem Schuldner —, die durch die Pflichtverletzung geschädigt werden. [N-InsO-60]
Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt?
Der eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO legt einen objektivierten, berufsspezifischen Maßstab an. Mangelnde individuelle Kenntnisse entschuldigen nicht. [N-InsO-60]
Gibt es eine Haftungserleichterung?
Ja, für eingesetzte Angestellte. Muss der Verwalter Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen und sind diese nicht offensichtlich ungeeignet, hat er nach § 60 Abs. 2 InsO deren Verschulden nicht wie eigenes zu vertreten, sondern ist nur für Überwachung und Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich. [N-InsO-60]
Wie verhält sich § 60 InsO zur Geschäftsleiterhaftung?
Er betrifft eine andere Person. § 60 InsO regelt die Haftung des Insolvenzverwalters, nicht die der Geschäftsleitung. Die Haftung der Geschäftsleiter etwa wegen Insolvenzverschleppung oder verbotener Zahlungen bleibt davon unberührt. [N-InsO-60]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Insolvenzverwalter haftet verschuldensunabhängig.“ Nein. § 60 InsO setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. [N-InsO-60]
- „Er haftet nur den Gläubigern.“ Nein. Er haftet allen Beteiligten. [N-InsO-60]
- „Für ihn gilt ein individueller Sorgfaltsmaßstab.“ Nein. Maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. [N-InsO-60]
- „Er haftet stets für jedes Verschulden eingesetzter Angestellter.“ Nicht immer. § 60 Abs. 2 InsO enthält eine Haftungserleichterung. [N-InsO-60]
- „§ 60 InsO erfasst auch die Geschäftsleiterhaftung.“ Nein. Er betrifft die Haftung des Verwalters. [N-InsO-60]
- „Ohne Schaden entsteht schon bei Pflichtverletzung Haftung.“ Nein. Erforderlich ist ein durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden. [N-InsO-60]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Rollen unterscheiden. Die Verwalterhaftung nach § 60 InsO von der eigenen Organhaftung trennen.
- Zusammenarbeit dokumentieren. Übergaben und Informationen an den Verwalter nachvollziehbar festhalten.
- Eigene Pflichten wahren. Antragspflicht und Zahlungsverbot unabhängig von der Verwalterhaftung beachten.
- Ansprüche prüfen. Bei Pflichtverletzungen des Verwalters mögliche Ersatzansprüche im Blick behalten.
Für die Geschäftsleitung
§ 60 InsO zeigt, dass auch der Insolvenzverwalter persönlich haftet — bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, gegenüber allen Beteiligten. Für die Geschäftsleitung ist wichtig, die Rollen sauber zu trennen: Die eigene Organhaftung bleibt bestehen, unabhängig davon, wie sorgfältig der Verwalter arbeitet.
Quellen
- [N-InsO-60] § 60 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__60.html
