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Governance und Leitungsorgan (DORA, Art. 5)

Artikel 5 DORA weist die Verantwortung für die IKT-Governance dem Leitungsorgan zu: Es definiert, genehmigt und überwacht den IKT-Risikomanagementrahmen und trägt die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Artikel 5 DORA weist die Verantwortung für die IKT-Governance ausdrücklich dem Leitungsorgan des Finanzunternehmens zu. Es definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung des IKT-Risikomanagementrahmens und trägt die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken. Zugleich müssen die Mitglieder des Leitungsorgans ihre Kenntnisse — auch durch regelmäßige Schulungen — auf dem neuesten Stand halten. Cyberresilienz ist damit Chefsache. [N-DORA-5]

Der Normwortlaut

Art. 5 Abs. 2 DORA bestimmt: „Das Leitungsorgan des Finanzunternehmens definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung aller Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 6 Absatz 1.“ Nach Buchstabe a trägt „das Leitungsorgan … die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken des Finanzunternehmens“. [N-DORA-5]

Wer trägt die Verantwortung für die IKT-Sicherheit?

Das Leitungsorgan. Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a DORA weist ihm die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken zu. Diese Verantwortung lässt sich operativ delegieren, in ihrer Letztverantwortung aber nicht abgeben. [N-DORA-5]

Was muss das Leitungsorgan konkret tun?

Es steuert den gesamten Rahmen. Nach Art. 5 Abs. 2 DORA definiert, genehmigt und überwacht es die Vorkehrungen des IKT-Risikomanagementrahmens, führt Leitlinien zu Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten ein, legt Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest, genehmigt die Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungspläne und weist angemessene Budgetmittel zu. [N-DORA-5]

Müssen sich die Mitglieder des Leitungsorgans fortbilden?

Ja. Nach Art. 5 Abs. 4 DORA halten die Mitglieder des Leitungsorgans ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aktiv auf dem neuesten Stand — unter anderem durch regelmäßige spezielle Schulungen —, um die IKT-Risiken und deren Auswirkungen zu verstehen und zu bewerten. Die Schulungspflicht trifft die Leitungsebene selbst. [N-DORA-5]

Was gilt für die Steuerung von IKT-Drittdienstleistern?

Sie ist gesondert einzurichten. Nach Art. 5 Abs. 3 DORA richten Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, eine Funktion zur Überwachung der Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern ein oder benennen ein Mitglied der Geschäftsleitung, das für die Überwachung der Risikoexposition verantwortlich ist. [N-DORA-5]

Wie hängt Art. 5 DORA mit dem Risikomanagementrahmen zusammen?

Als seine Governance-Klammer. Art. 5 DORA regelt, wer den in Art. 6 DORA beschriebenen IKT-Risikomanagementrahmen verantwortet und steuert. Der Rahmen selbst (Art. 6) beschreibt das Was, Art. 5 das Wer und Wie der Steuerung. [N-DORA-5] [N-DORA-6]

Häufige Fehlannahmen

  • „IKT-Sicherheit ist Sache der IT-Abteilung.“ Nein. Art. 5 DORA weist die letztendliche Verantwortung dem Leitungsorgan zu. [N-DORA-5]
  • „Das Leitungsorgan muss den Rahmen nur einmal genehmigen.“ Nein. Es definiert, genehmigt und überwacht ihn fortlaufend. [N-DORA-5]
  • „Für die Leitung gilt keine Schulungspflicht.“ Doch. Nach Art. 5 Abs. 4 DORA müssen die Mitglieder ihre Kenntnisse durch Schulungen aktuell halten. [N-DORA-5]
  • „Die Auslagerung an einen Dienstleister verlagert die Verantwortung.“ Nein. Die Letztverantwortung bleibt beim Leitungsorgan. [N-DORA-5]
  • „Die Steuerung der IKT-Drittdienstleister ist beliebig organisierbar.“ Nicht ganz. Nicht-Kleinstunternehmen müssen dafür eine Funktion einrichten oder ein Mitglied der Geschäftsleitung benennen. [N-DORA-5]
  • „Governance nach Art. 5 und der Rahmen nach Art. 6 sind dasselbe.“ Nein. Art. 5 regelt die Verantwortung und Steuerung, Art. 6 den Inhalt des Rahmens. [N-DORA-5] [N-DORA-6]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Verantwortung annehmen. Die IKT-Governance als Leitungsaufgabe verankern, nicht an die IT delegieren.
  2. Rahmen steuern. Leitlinien, Pläne und Budgets nach Art. 5 Abs. 2 DORA genehmigen und regelmäßig überprüfen.
  3. Sich schulen. Regelmäßige Schulungen der Leitungsebene sicherstellen (Art. 5 Abs. 4 DORA).
  4. Drittdienstleister steuern. Eine Überwachungsfunktion einrichten oder ein verantwortliches Leitungsmitglied benennen.

Für die Geschäftsleitung

DORA macht die Cyber-Resilienz zur ausdrücklichen Chefsache: Das Leitungsorgan trägt die letztendliche Verantwortung, steuert den Rahmen und muss sich sogar selbst fortbilden. Wer diese Verantwortung ernst nimmt, dokumentiert Genehmigungen, Überwachung und Schulungen — das ist zugleich der beste Nachweis gegenüber der Aufsicht.

Quellen

  1. [N-DORA-5] Art. 5 DORA (Verordnung (EU) 2022/2554, Governance und Organisation), Abs. 1 bis 4. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2554
  2. [N-DORA-6] Art. 6 DORA (IKT-Risikomanagementrahmen). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2554