Kurzdefinition: Das Geschäftsgeheimnis ist eine wirtschaftlich wertvolle, nicht allgemein bekannte Information, die nur geschützt ist, wenn ihr Inhaber sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sichert. § 2 GeschGehG definiert die Voraussetzungen. [N-GeschGehG-2]
Der Normwortlaut
§ 2 Nr. 1 GeschGehG definiert das Geschäftsgeheimnis als eine Information, die „weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile … allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist“, die „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. [N-GeschGehG-2]
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Eine geheime, wertvolle und geschützte Information. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Die Information darf nicht allgemein bekannt sein und muss deshalb wirtschaftlichen Wert haben, der Inhaber muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Fehlt eine davon, greift der Schutz nicht. [N-GeschGehG-2]
Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?
Der entscheidende, oft übersehene Punkt. Der Schutz setzt aktive Maßnahmen voraus — technischer, organisatorischer und rechtlicher Art. Dazu zählen Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Vertraulichkeitsvereinbarungen und ein Berechtigungskonzept. Ohne solche Maßnahmen ist eine Information kein Geschäftsgeheimnis, selbst wenn sie wertvoll ist. IT-Sicherheit wird damit zur Schutzvoraussetzung. [N-GeschGehG-2]
Warum ist das für die Cybersicherheit bedeutsam?
Weil der rechtliche Schutz an der IT-Sicherheit hängt. Werden vertrauliche Informationen nicht durch angemessene Maßnahmen gesichert, verlieren sie den Status als Geschäftsgeheimnis — und damit den gesetzlichen Schutz gegen Ausspähung und Weitergabe. Wer seine Kronjuwelen schützen will, muss sie technisch und organisatorisch absichern. [N-GeschGehG-2]
Welche Voraussetzungen muss ein Geschäftsgeheimnis erfüllen?
Drei. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG muss die Information nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sein, sie muss Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres rechtmäßigen Inhabers sein, und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. [N-GeschGehG-2]
Warum sind Geheimhaltungsmaßnahmen konstitutiv?
Weil ohne sie kein Schutz besteht. Fehlen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, liegt schon begrifflich kein Geschäftsgeheimnis vor. Der Schutz hängt damit unmittelbar davon ab, dass der Inhaber die Information aktiv sichert. [N-GeschGehG-2]
Wer muss die Maßnahmen ergreifen?
Der rechtmäßige Inhaber. § 2 Nr. 1 GeschGehG stellt auf angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber ab. Die Sicherung der Information ist damit seine Aufgabe. [N-GeschGehG-2]
Häufige Fehlannahmen
- „Jede vertrauliche Information ist automatisch geschützt.“ Nein. Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen fehlt der Schutz. [N-GeschGehG-2]
- „Geheimhaltungsmaßnahmen sind reine Formsache.“ Nein. Sie sind Voraussetzung des Schutzes und müssen angemessen sein. [N-GeschGehG-2]
- „Der wirtschaftliche Wert allein genügt.“ Nein. Es müssen alle drei Voraussetzungen des § 2 GeschGehG vorliegen. [N-GeschGehG-2]
- „Ein Geschäftsgeheimnis liegt schon vor, wenn die Information nicht allgemein bekannt ist.“ Nein. Es müssen drei Merkmale zusammentreffen: kein allgemeines Bekanntsein und wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. [N-GeschGehG-2]
- „Angemessene Maßnahmen verlangen einen lückenlosen Optimalschutz.“ Nein. Verlangt wird ein verhältnismäßiger Schutz; als Mindeststandard gilt vielfach das Need-to-Know-Prinzip mit Verschwiegenheitspflichten. [N-GeschGehG-2]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Geheimnisse identifizieren. Schützenswerte Informationen bestimmen.
- Maßnahmen umsetzen. Zugriffsschutz, Verschlüsselung und Vertraulichkeitsvereinbarungen einführen.
- Angemessenheit sichern. Maßnahmen am Wert der Information ausrichten und dokumentieren.
- IT-Sicherheit verzahnen. Geheimnisschutz und Cybersicherheit zusammen denken.
Für die Geschäftsleitung
§ 2 GeschGehG knüpft den Schutz von Geschäftsgeheimnissen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen: Ohne technische und organisatorische Sicherung geht der rechtliche Schutz verloren. Für Unternehmen ist die Cybersicherheit damit nicht nur Risikoabwehr, sondern die Voraussetzung dafür, dass ihre wertvollsten Informationen überhaupt geschützt sind.
Quellen
- [N-GeschGehG-2] § 2 GeschGehG (Begriffsbestimmungen), Nr. 1 (Geschäftsgeheimnis). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/__2.html
