Kurzdefinition: Nach § 426 BGB sind mehrere Gesamtschuldner im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wer den Gläubiger befriedigt, kann von den übrigen Ausgleich verlangen; zugleich geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über. Der Gesamtschuldnerausgleich verteilt die Last also intern — auch bei mehreren gemeinsam haftenden Organmitgliedern. [N-BGB-426]
Der Normwortlaut
§ 426 BGB lautet amtlich: „(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. …“ [N-BGB-426]
Wie wird intern ausgeglichen?
Grundsätzlich zu gleichen Anteilen. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet die Haftung zu gleichen Teilen an, soweit nicht ein anderes bestimmt ist — etwa durch Vereinbarung, Gesetz oder die Natur des Innenverhältnisses. Fällt ein Schuldner aus, tragen die übrigen den Ausfall. [N-BGB-426]
Was passiert, wenn einer allein zahlt?
Dann entsteht ein Ausgleichsanspruch gegen die anderen. Nach § 426 Abs. 2 BGB geht zusätzlich die Forderung des Gläubigers auf den zahlenden Schuldner über, soweit er Ausgleich verlangen kann. Diese beiden Ansprüche stehen nebeneinander. [N-BGB-426]
Was bedeutet das bei Organhaftung?
Haften mehrere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder gesamtschuldnerisch, kann die Gesellschaft von jedem den vollen Schaden verlangen. Im Innenverhältnis verteilt § 426 BGB die Last — der in Anspruch genommene kann bei den übrigen Regress nehmen. [N-BGB-426]
Nach welchem Maßstab wird intern verteilt?
Zu gleichen Anteilen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die gleiche Verteilung ist der gesetzliche Ausgangspunkt, von dem abgewichen werden kann. [N-BGB-426]
Was geschieht, wenn ein Mitschuldner ausfällt?
Die Übrigen tragen den Ausfall. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. [N-BGB-426]
Was bewirkt § 426 Abs. 2 BGB?
Einen Forderungsübergang. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner kraft Gesetzes auf ihn über. Der zahlende Schuldner rückt insoweit in die Position des Gläubigers ein. [N-BGB-426]
Häufige Fehlannahmen
- „Wer zahlt, bleibt auf allem sitzen.“ Nein. § 426 BGB gibt einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner. [N-BGB-426]
- „Der interne Ausgleich erfolgt zwingend nach Verschuldensanteilen.“ Nein. Der gesetzliche Ausgangspunkt sind gleiche Anteile, soweit nichts anderes bestimmt ist. [N-BGB-426]
- „Fällt ein Mitschuldner aus, ist der Ausgleich verloren.“ Nein. Den Ausfall tragen die übrigen ausgleichspflichtigen Schuldner (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB). [N-BGB-426]
- „Der interne Ausgleich hängt allein davon ab, wer in Anspruch genommen wird.“ Nein. § 426 BGB gewährt einen Ausgleichsanspruch nach den internen Anteilen. [N-BGB-426]
- „Der Forderungsübergang muss gesondert vereinbart werden.“ Nein. Nach § 426 Abs. 2 BGB geht die Forderung kraft Gesetzes über. [N-BGB-426]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Innenverhältnis regeln. Abweichende Ausgleichsquoten sollten dokumentiert sein, wenn gleiche Anteile nicht passen.
- Regress mitdenken. Wer allein in Anspruch genommen wird, sollte Ausgleichsansprüche gegen Mitverantwortliche sichern.
- Versicherung einbeziehen. Eine D&O-Versicherung kann die interne Lastverteilung wirtschaftlich entschärfen.
Für die Geschäftsleitung
Gesamtschuldnerische Haftung heißt nach außen: jeder für alles. Nach innen sorgt § 426 BGB für den Ausgleich. Wer nach einem Cyber-Schaden allein herangezogen wird, sollte den Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Verantwortlichen nicht übersehen.
Quellen
- [N-BGB-426] § 426 BGB (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html
