Kurzdefinition: Nach Art. 113 KI-VO gilt die Verordnung grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Einzelne Teile gelten jedoch früher oder später: Die verbotenen Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz greifen bereits seit dem 2. Februar 2025, während die Pflichten für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 erst ab dem 2. August 2027 gelten. Die gestaffelte Geltung bestimmt, welche Pflichten wann einzuhalten sind. [N-KI-VO-113]
Der Normwortlaut
Art. 113 KI-VO bestimmt amtlich: Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und „gilt ab dem 2. August 2026“. Jedoch gelten nach den Buchstaben a bis c: die Kapitel I und II ab dem 2. Februar 2025; bestimmte weitere Kapitel ab dem 2. August 2025; sowie Art. 6 Abs. 1 und die entsprechenden Pflichten ab dem 2. August 2027. [N-KI-VO-113]
Ab wann gilt die KI-Verordnung?
Der allgemeine Geltungsbeginn ist der 2. August 2026. Wer nur diesen Termin kennt, übersieht die vorgezogenen und die verschobenen Fristen. Maßgeblich ist stets, in welchem Kapitel die jeweilige Pflicht steht. [N-KI-VO-113]
Was gilt schon seit Februar 2025?
Die Kapitel I und II. Dazu gehören insbesondere die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO und die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO. Diese Vorgaben sind seit dem 2. Februar 2025 anwendbar. [N-KI-VO-113] [N-KI-VO-5]
Was gilt erst später?
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO und die entsprechenden Anforderungen gelten nach Art. 113 Buchst. c erst ab dem 2. August 2027. Für die Zwischenzeit bleibt es bei den früher anwendbaren Vorschriften. [N-KI-VO-113] [N-KI-VO-6]
Was gilt ab dem 2. August 2025?
Eine Zwischenstufe. Neben dem allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026 und den früh geltenden Kapiteln I und II nennt Art. 113 KI-VO auch bestimmte weitere Kapitel, die ab dem 2. August 2025 gelten. Der Geltungsbeginn ist damit in mehreren Stufen ausgestaltet. [N-KI-VO-113]
Warum reicht ein einziges Datum nicht?
Weil die Verordnung ihre Pflichten gestaffelt in Kraft setzt. Maßgeblich ist nicht ein Stichtag, sondern das Kapitel, in dem die jeweilige Pflicht steht. Wer nur den 2. August 2026 kennt, übersieht sowohl die vorgezogenen Verbote als auch die späteren Hochrisiko-Fristen. [N-KI-VO-113]
Häufige Fehlannahmen
- „Die KI-Verordnung gilt vollständig erst ab August 2026.“ Nein. Kapitel I und II gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. [N-KI-VO-113]
- „Die Verbote gelten erst mit dem allgemeinen Geltungsbeginn.“ Nein. Die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO gelten seit dem 2. Februar 2025. [N-KI-VO-113] [N-KI-VO-5]
- „Alle Hochrisiko-Pflichten greifen ab 2026.“ Nicht durchweg. Für Art. 6 Abs. 1 KI-VO und die entsprechenden Pflichten nennt Art. 113 den 2. August 2027. [N-KI-VO-113] [N-KI-VO-6]
- „Die Pflicht zur KI-Kompetenz gilt erst ab 2026.“ Nein. Sie gehört zu den Kapiteln I und II und gilt seit dem 2. Februar 2025. [N-KI-VO-113]
- „Alle Teile der Verordnung haben denselben Geltungsbeginn.“ Nein. Art. 113 KI-VO staffelt die Geltung in mehreren Stufen. [N-KI-VO-113]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Fristen nach Kapiteln ordnen. Nicht ein Datum merken, sondern die einschlägige Pflicht dem richtigen Geltungsbeginn zuordnen.
- Verbote und KI-Kompetenz sofort beachten. Beides gilt bereits seit Februar 2025.
- Reformlage beobachten. Zu späteren Hochrisiko-Fristen werden Änderungen diskutiert; maßgeblich bleibt die jeweils geltende Fassung.
Für die Geschäftsleitung
Der Geltungsbeginn der KI-Verordnung ist kein einzelner Stichtag, sondern ein Fahrplan. Wer KI einsetzt, sollte die früh geltenden Verbote und die KI-Kompetenzpflicht bereits erfüllen und die weiteren Stufen einplanen. Ob spätere Fristen durch Reformen verschoben werden, ist gesondert zu verfolgen — verbindlich ist die geltende Fassung.
Quellen
- [N-KI-VO-113] Art. 113 KI-VO (Inkrafttreten und Geltungsbeginn), konsolidierte Fassung 02024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- [N-KI-VO-5] Art. 5 KI-VO (Verbotene Praktiken im KI-Bereich), konsolidierte Fassung 02024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- [N-KI-VO-6] Art. 6 KI-VO (Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme), Abs. 1, konsolidierte Fassung 02024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
