Kurzdefinition: § 1a KWG ist die deutsche Anker-Norm für die Geltung der DORA auf Institute. Für bestimmte Einrichtungen und für Institute, die nicht ohnehin in den Anwendungsbereich der DORA fallen, ordnet § 1a KWG an, dass die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) und der darauf beruhenden Rechtsakte sowie die auf sie verweisenden KWG-Bestimmungen so gelten, als wären diese Einrichtungen und Institute CRR-Kreditinstitute. Das weitet den DORA-Anwendungsbereich im deutschen Recht aus. [N-KWG-1a]
Der Normwortlaut
§ 1a Abs. 2a KWG bestimmt: „Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute.“ [N-KWG-1a]
Was regelt § 1a KWG?
Die Erstreckung der DORA. § 1a KWG erstreckt die DORA-Vorgaben und die darauf beruhenden Rechtsakte auf Einrichtungen und Institute, die nicht bereits von Art. 2 DORA erfasst sind, indem er sie für diese Zwecke wie CRR-Kreditinstitute behandelt. [N-KWG-1a]
Warum ist eine solche Erstreckung nötig?
Um Lücken zu schließen. Der Anwendungsbereich der DORA nach Art. 2 erfasst nicht alle nach dem KWG beaufsichtigten Institute. § 1a KWG sorgt dafür, dass auch diese Institute den DORA-Anforderungen unterliegen, und schafft ein einheitliches Aufsichtsniveau. [N-KWG-1a]
Was bedeutet „als wären sie CRR-Kreditinstitute“?
Eine Gleichstellungsfiktion. Die betroffenen Einrichtungen und Institute werden für die Zwecke der DORA-Geltung so behandelt, als seien sie CRR-Kreditinstitute. Damit greifen die DORA-Vorgaben und die verweisenden KWG-Bestimmungen auch für sie. [N-KWG-1a]
Wie hängt § 1a KWG mit dem FinmadiG zusammen?
Als nationale Umsetzung. Die Erstreckung der DORA durch § 1a KWG ist Teil der deutschen Flankierung der DORA durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG), das den Anwendungsbereich auf sämtliche Institute nach dem KWG ausweitet. [N-KWG-1a]
Was folgt daraus für die betroffenen Institute?
Die einschlägigen DORA-Pflichten. Für die von § 1a KWG erfassten Institute greifen die DORA-Anforderungen im geregelten Umfang — insbesondere zu IKT-Risikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienz-Tests und Drittparteienrisiko — so, als wären sie CRR-Kreditinstitute. [N-KWG-1a]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur die in Art. 2 DORA genannten Institute unterliegen der DORA.“ Nicht in Deutschland. § 1a KWG erstreckt die DORA auf weitere Institute. [N-KWG-1a]
- „§ 1a KWG schafft eigene inhaltliche Anforderungen.“ Nein. Er erstreckt die Geltung der DORA und der darauf beruhenden Rechtsakte. [N-KWG-1a]
- „Die Gleichstellung mit CRR-Kreditinstituten ist umfassend.“ Nur für die DORA-Zwecke. Die Fiktion dient der DORA-Geltung. [N-KWG-1a]
- „Kleine Akteure sind bei DORA immer ausgenommen.“ Nein. Ausnahmen, Erstreckungsnormen und Verhältnismäßigkeit sind jeweils gesondert zu prüfen; § 1a KWG kann DORA-Pflichten auf bestimmte Institute erstrecken. [N-KWG-1a]
- „§ 1a KWG betrifft nur Kreditinstitute.“ Nein. Er erfasst auch weitere Einrichtungen und Institute. [N-KWG-1a]
- „Ohne DORA-Anwendungsbereich bestehen keine IKT-Pflichten.“ Nein. Über § 1a KWG gelten die DORA-Pflichten gleichwohl. [N-KWG-1a]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Geltung prüfen. Klären, ob das Institut über § 1a KWG den DORA-Vorgaben unterliegt.
- Pflichten ableiten. IKT-Risikomanagement, Vorfallmeldung, Tests und Drittparteienrisiko der DORA umsetzen.
- FinmadiG beachten. Die nationale Flankierung der DORA in die Compliance einbeziehen.
- Aufsicht einplanen. Die BaFin-Aufsicht über die DORA-Umsetzung berücksichtigen.
Für die Geschäftsleitung
§ 1a KWG schließt die Lücke: Auch Institute außerhalb des unmittelbaren DORA-Anwendungsbereichs werden in Deutschland wie CRR-Kreditinstitute behandelt und unterliegen den DORA-Pflichten. Wer ein KWG-Institut leitet, sollte nicht auf Art. 2 DORA allein schauen, sondern die Erstreckung durch § 1a KWG mitdenken.
Quellen
- [N-KWG-1a] § 1a KWG (Geltung von EU-Rechtsakten für Institute), Abs. 2 und 2a. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__1a.html
