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Gefahrerhöhung (§ 23 VVG)

Nachträgliche Steigerung des versicherten Risikos. Nach § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer sie nach Abgabe seiner Vertragserklärung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen — und muss eine eingetretene Erhöhung anzeigen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Steigerung des versicherten Risikos. Nach § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer sie nach Abgabe seiner Vertragserklärung nicht ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen — und muss eine eingetretene Erhöhung anzeigen. [N-VVG-23]

Der Normwortlaut

§ 23 Abs. 1 VVG lautet: „Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.“ [N-VVG-23]

Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

Wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung Umstände so ändern, dass das versicherte Risiko steigt. Im Cyber-Kontext kann das etwa die Abschaltung einer zugesagten Sicherheitsmaßnahme, die Migration auf ein unsicheres System oder der Wegfall von Backups sein. Ob die Änderung rechtlich als Gefahrerhöhung einzuordnen ist, bleibt eine Einzelfallprüfung; § 23 VVG trägt hier vor allem Einwilligungs- und Anzeigelogik. [N-VVG-23]

Was muss der Versicherungsnehmer tun?

Das hängt davon ab, wie die Erhöhung entsteht. Nimmt der Versicherungsnehmer sie selbst vor, braucht er nach § 23 Abs. 1 VVG die Einwilligung des Versicherers. Erkennt er nachträglich, dass er ohne Einwilligung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er sie nach § 23 Abs. 2 VVG unverzüglich anzeigen. Tritt die Erhöhung unabhängig von seinem Willen ein, muss er sie nach § 23 Abs. 3 VVG anzeigen, sobald er von ihr Kenntnis erlangt. [N-VVG-23]

Welche Folgen kann eine Gefahrerhöhung haben?

§ 23 VVG selbst regelt vor allem, wann Einwilligung oder unverzügliche Anzeige erforderlich ist. Welche Rechtsfolgen eine Gefahrerhöhung auslöst, regeln — je nach Verschulden und Kausalität — die §§ 24 bis 26 VVG: Kündigung nach § 24 VVG, Prämienerhöhung oder Ausschluss der höheren Gefahr nach § 25 VVG sowie Leistungsfreiheit oder quotale Kürzung nach § 26 VVG, begrenzt durch die Kausalitätsausnahme des § 26 Abs. 3 VVG. Für die Praxis ist entscheidend: Die Gefahrerhöhung ist kein Automatismus zum Deckungsverlust, aber ein erheblicher Risikofaktor, den man nicht unangezeigt lassen darf. [N-VVG-23] [N-VVG-24] [N-VVG-25] [N-VVG-26]

Was verbietet § 23 Abs. 1 VVG?

Eigenmächtige Gefahrerhöhungen. Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. [N-VVG-23]

Gilt das auch für Handlungen Dritter?

Ja. § 23 Abs. 1 VVG erfasst nicht nur eigenes Handeln des Versicherungsnehmers, sondern auch das Gestatten der Gefahrerhöhung durch einen Dritten. Der Versicherungsnehmer muss also auch Dritte im Blick behalten. [N-VVG-23]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur selbst herbeigeführte Änderungen zählen.“ Nein. § 23 Abs. 3 VVG erfasst auch die vom Willen unabhängige Gefahrerhöhung — dann besteht eine Anzeigepflicht ab Kenntnis. [N-VVG-23]
  • „Eine Gefahrerhöhung führt automatisch zum Deckungsverlust.“ Nein. Die Rechtsfolgen richten sich nach Verschulden und Kausalität nach den §§ 24 bis 26 VVG. [N-VVG-23] [N-VVG-24] [N-VVG-25] [N-VVG-26]
  • „Kleine Änderungen sind stets unerheblich.“ Nicht pauschal. Maßgeblich ist eine nicht ganz unerhebliche, dauerhafte Risikosteigerung — das ist im Einzelfall zu prüfen. [N-VVG-23]
  • „Ich darf die Gefahr erhöhen und später Bescheid geben.“ Nein. Ohne Einwilligung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch einen Dritten gestatten. [N-VVG-23]
  • „Eine unabhängig von meinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung muss ich nicht anzeigen.“ Doch. Sie ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sobald der Versicherungsnehmer von ihr Kenntnis erlangt. [N-VVG-23]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Risikoänderungen erkennen. Wesentliche Änderungen der IT-Sicherheitslage als mögliche Gefahrerhöhung einordnen.
  2. Einwilligung einholen. Geplante risikoerhöhende Schritte vorab mit dem Versicherer klären.
  3. Unverzüglich anzeigen. Erkannte oder eingetretene Erhöhungen sofort melden.
  4. Dokumentieren. Den Zeitpunkt der Kenntnis festhalten — er ist für die Unverzüglichkeit maßgeblich.

Für die Geschäftsleitung

Die Gefahrerhöhung ist der Grund, warum eine Cyber-Police nicht statisch ist: Wer nach Abgabe der Vertragserklärung zugesagte Schutzmaßnahmen abbaut, kann das versicherte Risiko verändern. § 23 VVG verlangt je nach Entstehung Einwilligung oder unverzügliche Anzeige. Kein Automatismus zum Deckungsverlust — aber ein Faktor, den man dem Versicherer nicht verschweigen darf.

Quellen

  1. [N-VVG-23] § 23 VVG (Gefahrerhöhung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__23.html
  1. [N-VVG-24] § 24 VVG (Kündigung wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__24.html
  2. [N-VVG-25] § 25 VVG (Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__25.html
  3. [N-VVG-26] § 26 VVG (Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__26.html