CyberPediaWissen

Garantenstellung (§ 13 StGB)

Rechtliche Pflicht, einen bestimmten Erfolg abzuwenden. Nach § 13 StGB macht sich durch Unterlassen nur strafbar, wer rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Eine Garantenstellung ist die rechtliche Pflicht, einen bestimmten Erfolg abzuwenden. Nach § 13 StGB kann sich nur strafbar machen, wer durch Unterlassen einen Erfolg nicht abwendet, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass dieser nicht eintritt. [N-StGB-13]

Der Normwortlaut

§ 13 Abs. 1 StGB lautet: „Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.“ [N-StGB-13]

Wann macht man sich durch Unterlassen strafbar?

Nur unter zwei Voraussetzungen, die zusammentreffen müssen: Es muss eine Garantenstellung bestehen — die Person muss rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt — und das Unterlassen muss dem aktiven Tun entsprechen (die sogenannte Entsprechungs- oder Gleichstellungsklausel). Ohne Garantenstellung bleibt das bloße Nichthandeln straflos. [N-StGB-13]

Woraus kann sich eine Garantenstellung ergeben?

Aus verschiedenen Rechtsgründen — etwa aus Gesetz, aus einer besonderen Stellung oder aus der Verantwortung für eine Gefahrenquelle. Für die Geschäftsleitung ist die Herleitung heikel: Ob und wieweit die Organstellung allein eine strafrechtliche Garantenstellung begründet, ist eine sorgfältig zu prüfende Frage des Einzelfalls und darf nicht pauschal unterstellt werden. [N-StGB-13]

Was bedeutet die Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB?

Dass das Unterlassungsdelikt milder bestraft werden kann als das aktive Tun. Nach § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Das Unterlassen wird also nicht zwingend gleich hart geahndet wie das aktive Begehen — die Milderung steht im Ermessen. [N-StGB-13]

Was ist eine Garantenstellung?

Die Einstandspflicht. § 13 Abs. 1 StGB knüpft die Strafbarkeit durch Unterlassen daran, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese besondere rechtliche Pflicht ist die Garantenstellung. [N-StGB-13]

Welche zwei Voraussetzungen nennt § 13 Abs. 1 StGB?

Zwei. Erstens muss der Täter rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt; zweitens muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entsprechen (Entsprechungsklausel). [N-StGB-13]

Kann die Strafe beim Unterlassen gemildert werden?

Ja. Nach § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe bei einer Begehung durch Unterlassen gemildert werden. Es handelt sich um eine fakultative Milderungsmöglichkeit. [N-StGB-13]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nichthandeln ist immer straflos.“ Nein. Bei bestehender Garantenstellung kann das Unterlassen nach § 13 StGB strafbar sein. [N-StGB-13]
  • „Die Organstellung begründet automatisch eine strafrechtliche Garantenstellung.“ Nicht pauschal. Das ist eine sorgfältig zu prüfende Frage des Einzelfalls. [N-StGB-13]
  • „Unterlassen wird genauso hart bestraft wie Tun.“ Nicht zwingend. § 13 Abs. 2 StGB lässt eine Strafmilderung zu. [N-StGB-13]
  • „Es gibt nur eine Art von Garantenstellung.“ Nein. Unterschieden werden Beschützergaranten (Schutz eines Rechtsguts) und Überwachungsgaranten (Kontrolle einer Gefahrenquelle). [N-StGB-13]
  • „Ein Compliance-Beauftragter trägt kein strafrechtliches Risiko.“ Nicht zwingend. Nach der Rechtsprechung kann ihn eine Garantenpflicht treffen, unternehmensbezogene Straftaten zu verhindern. [N-StGB-13]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Verantwortungsbereiche klären. Wofür man rechtlich einzustehen hat, entscheidet über die Garantenstellung.
  2. Gefahrenquellen sichern. Verantwortung für eine Gefahrenquelle kann eine Garantenpflicht begründen.
  3. Pauschale Zurechnung vermeiden. Die Garantenstellung ist nicht automatisch mit dem Amt gegeben.
  4. Fachrat einholen. Die strafrechtliche Bewertung gehört in fachkundige Hände.

Für die Geschäftsleitung

Die Garantenstellung ist die Brücke, über die aus Nichthandeln Strafbarkeit werden kann — aber nur, wo eine rechtliche Einstandspflicht besteht und das Unterlassen dem Tun entspricht. Gerade für Organe ist entscheidend, dass diese Pflicht nicht pauschal aus der Position folgt, sondern begründet werden muss. Wer seine Verantwortungsbereiche kennt und sichert, hält das strafrechtliche Unterlassungsrisiko klein.

Quellen

  1. [N-StGB-13] § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__13.html