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Fortführungsprognose (§ 19 Abs. 2 InsO)

Einschätzung, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt sie positiv aus, entfällt nach § 19 Abs. 2 InsO die Überschuldung — trotz rechnerischer Unterdeckung.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 13. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Fortführungsprognose ist die Einschätzung, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt sie positiv aus, entfällt nach § 19 Absatz 2 InsO die Überschuldung — selbst wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten rechnerisch nicht mehr deckt. [N-InsO-19]

Der Normwortlaut

§ 19 Absatz 2 Satz 1 InsO lautet amtlich: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ [N-InsO-19]

Was ist die Fortführungsprognose?

Die Prognose über den Fortbestand des Unternehmens. Sie fragt nicht, ob das Unternehmen bilanziell gesund ist, sondern ob es sich in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich am Leben hält. Grundlage ist eine belastbare Finanz- und Liquiditätsplanung. [N-InsO-19]

Welcher Zeitraum gilt?

Zwölf Monate. § 19 Absatz 2 InsO nennt ausdrücklich „die nächsten zwölf Monate“. Der längere Horizont von 24 Monaten gehört zur drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO — die beiden Zeiträume dürfen nicht vermischt werden. [N-InsO-19] [N-InsO-18]

Welcher Maßstab gilt?

„Überwiegend wahrscheinlich“. Es genügt also mehr als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit; Gewissheit verlangt das Gesetz nicht. Die Prognose muss aber auf nachvollziehbaren Annahmen beruhen — Hoffnung ist keine Prognose. [N-InsO-19]

Welche Rolle spielen Gesellschafterdarlehen?

Sie bleiben unter Voraussetzungen außen vor. Nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlungen nicht bei den Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner nach § 39 Absatz 2 InsO der Nachrang vereinbart wurde. [N-InsO-19]

Warum ist die Prognose nach einem Cyber-Vorfall so heikel?

Weil ein Großschaden die Planungsgrundlage zerstört. Wenn Produktion, Abrechnung oder Zahlungsverkehr stillstehen, wird die Zwölf-Monats-Prognose zur Kernfrage der Antragspflicht. Die Qualität der Planung — und die Frage, ob Versicherungsleistungen belastbar eingeplant werden dürfen — entscheidet dann über die Haftung der Geschäftsleitung. [N-InsO-19]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Fortführungsprognose blickt auf 24 Monate.“ Nein. § 19 Absatz 2 InsO nennt zwölf Monate; die 24 Monate gehören zu § 18 InsO. [N-InsO-19] [N-InsO-18]
  • „Eine positive Prognose verlangt Gewissheit.“ Nein. Das Gesetz fordert, dass die Fortführung „überwiegend wahrscheinlich“ ist. [N-InsO-19]
  • „Bei rechnerischer Unterdeckung ist man automatisch überschuldet.“ Nein. Die positive Fortführungsprognose schließt die Überschuldung nach § 19 Absatz 2 InsO aus. [N-InsO-19]
  • „Gesellschafterdarlehen zählen immer als Verbindlichkeit.“ Nicht ganz. Bei vereinbartem Nachrang nach § 39 Absatz 2 InsO bleiben sie außer Betracht. [N-InsO-19]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Planung belastbar halten. Eine dokumentierte Finanz- und Liquiditätsplanung über zwölf Monate vorhalten.
  2. Nach dem Vorfall sofort neu rechnen. Ein Cyber-Großschaden verändert die Prognosegrundlage — sofort aktualisieren.
  3. Annahmen dokumentieren. Nachvollziehbar festhalten, worauf die Prognose beruht; das ist im Haftungsfall der Nachweis.

Für die Geschäftsleitung

Die Fortführungsprognose ist der Hebel, an dem die Insolvenzantragspflicht hängt. Nach einem Cyber-Großschaden entscheidet sie darüber, ob die Geschäftsleitung weiterführen darf oder antragspflichtig wird. Wer sie nicht sauber dokumentiert, verliert im Zweifel die Beweislage.

Quellen

  1. [N-InsO-19] § 19 InsO (Überschuldung), Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html
  2. [N-InsO-18] § 18 InsO (Drohende Zahlungsunfähigkeit), Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 13. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html