Kurzdefinition: § 268 StGB schützt das Vertrauen in maschinell erzeugte Aufzeichnungen. Strafbar ist, wer solche Aufzeichnungen zur Täuschung im Rechtsverkehr fälscht oder gebraucht. [N-StGB-268]
Der Normwortlaut
§ 268 Abs. 1 StGB bestraft, „wer zur Täuschung im Rechtsverkehr“ eine unechte technische Aufzeichnung herstellt, eine technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-268]
Was ist eine technische Aufzeichnung?
Eine maschinell erzeugte Darstellung mit Beweisfunktion. § 268 Abs. 2 StGB definiert sie als Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Darunter fallen etwa Protokolle, Messprotokolle oder automatisch erzeugte Aufzeichnungen. [N-StGB-268]
Ist die Manipulation von Logdaten strafbar?
Sie kann § 268 StGB erfüllen. Werden automatisch erzeugte Protokolle mit Beweisfunktion nachträglich manipuliert, um im Rechtsverkehr zu täuschen, kann das eine Fälschung technischer Aufzeichnungen sein. Nach § 268 Abs. 3 StGB steht der Herstellung einer unechten Aufzeichnung sogar die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang gleich. Das Vertuschen eines Cyber-Vorfalls durch Logmanipulation ist damit strafrechtlich relevant. [N-StGB-268]
Wie grenzt sie sich von der Fälschung beweiserheblicher Daten ab?
Nach der Art der Aufzeichnung. § 268 StGB betrifft technische Aufzeichnungen, die durch ein Gerät selbsttätig erzeugt werden. Die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB betrifft dagegen beweiserhebliche Daten, die so gespeichert oder verändert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorläge. Beide schützen die Echtheit im Rechtsverkehr, knüpfen aber an unterschiedliche Objekte an. [N-StGB-268] [N-StGB-269]
Warum ist das für die Incident-Response wichtig?
Weil die Integrität von Protokollen rechtlich geschützt ist. Bei der Aufarbeitung eines Vorfalls sind Logs oft das zentrale Beweismittel. Ihre Manipulation ist nicht nur ein Compliance-Verstoß, sondern kann nach § 268 StGB strafbar sein. Manipulationssichere, revisionsfeste Protokollierung schützt daher zugleich das Unternehmen und die Beweislage. [N-StGB-268]
Welche Tathandlungen erfasst § 268 StGB?
Drei. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt, eine technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht. Die Struktur entspricht der Urkundenfälschung. [N-StGB-268]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 268 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. [N-StGB-268]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur klassische Urkunden sind vor Fälschung geschützt.“ Nein. § 268 StGB schützt auch maschinell erzeugte technische Aufzeichnungen. [N-StGB-268]
- „Das bloße Stören des Aufzeichnungsvorgangs ist straflos.“ Nein. § 268 Abs. 3 StGB stellt es der Herstellung gleich. [N-StGB-268]
- „Logmanipulation ist nur ein internes Problem.“ Nein. Wenn technische Aufzeichnungen mit Beweisfunktion zur Täuschung im Rechtsverkehr manipuliert werden, kann § 268 StGB erfüllt sein. [N-StGB-268]
- „Eine technische Aufzeichnung ist jede beliebige Datei.“ Nein. Erfasst ist eine Darstellung, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. [N-StGB-268]
- „Nur digitale Systeme sind betroffen.“ Nein. Klassische Beispiele sind auch der manipulierte Kilometerzähler oder ein manipulierter Stromzähler. [N-StGB-268]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Protokolle sichern. Revisionsfeste, manipulationssichere Logging-Verfahren einsetzen.
- Integrität wahren. Keine nachträglichen Änderungen an Beweisaufzeichnungen zulassen.
- Vorfälle sauber dokumentieren. Aufzeichnungen unverändert für die Aufarbeitung bewahren.
- Tatbestände kennen. § 268 und § 269 StGB im Vorfall unterscheiden.
Für die Geschäftsleitung
§ 268 StGB schützt die Echtheit maschinell erzeugter Aufzeichnungen mit Beweisfunktion. Wer solche Aufzeichnungen manipuliert, um einen Vorfall zu vertuschen, riskiert Strafbarkeit. Für die Incident-Response ist manipulationssichere Protokollierung deshalb doppelt wichtig: als Beweismittel und als Schutz vor eigenem Fehlverhalten.
Quellen
- [N-StGB-268] § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen), Abs. 1 bis 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__268.html
- [N-StGB-269] § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__269.html
