Kurzdefinition: § 269 StGB ist die digitale Entsprechung der Urkundenfälschung. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge. [N-StGB-269]
Der Normwortlaut
§ 269 Abs. 1 StGB bestraft, wer „zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. [N-StGB-269]
Was schützt § 269 StGB?
Die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Daten. Weil viele rechtserhebliche Erklärungen heute nicht mehr als Papierurkunde, sondern als Datensatz vorliegen, schließt § 269 StGB die Lücke der klassischen Urkundenfälschung. Geschützt ist das Vertrauen darauf, dass beweiserhebliche Daten echt und unverfälscht sind. [N-StGB-269]
Ist es eine digitale Urkundenfälschung?
Im Ergebnis ja. § 269 StGB ist der Urkundenfälschung nach § 267 StGB nachgebildet: Erfasst ist das Speichern oder Verändern beweiserheblicher Daten so, dass bei ihrer Ausgabe eine unechte oder verfälschte Urkunde entstünde. Über den Verweis in § 269 Abs. 3 StGB gelten die besonderen Fälle und Strafrahmen des § 267 StGB entsprechend. [N-StGB-269]
Welche Fälle sind typisch?
Manipulierte digitale Nachweise. Erfasst sind etwa das Erstellen gefälschter elektronischer Rechnungen, manipulierter Log- oder Vertragsdaten oder das Verändern beweiserheblicher Datensätze, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Entscheidend ist die Täuschungsabsicht und die Beweiserheblichkeit der Daten. [N-StGB-269]
Welche Handlungen erfasst § 269 StGB?
Das digitale Pendant zur Urkundenfälschung. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge, oder wer derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht. [N-StGB-269]
Wie verhält sich § 269 zu § 267 StGB?
Er überträgt den Gedanken. § 269 StGB dehnt den Schutz der Urkundenfälschung auf beweiserhebliche Daten aus, die keine verkörperte Urkunde sind. Damit werden Manipulationen an elektronischen Beweisdaten erfasst, die andernfalls durch das Raster des § 267 StGB fielen. [N-StGB-269]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 269 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar. [N-StGB-269]
Häufige Fehlannahmen
- „Nur Papierurkunden können gefälscht werden.“ Nein. § 269 StGB erfasst beweiserhebliche Daten. [N-StGB-269]
- „Erst der Gebrauch der Daten ist strafbar.“ Nein. Schon das Speichern oder Verändern zur Täuschung genügt; zudem ist der Versuch strafbar. [N-StGB-269]
- „Ohne Täuschungsabsicht ist alles erlaubt.“ Die Täuschungsabsicht ist Voraussetzung; ohne sie greift § 269 StGB nicht, andere Tatbestände können aber einschlägig sein. [N-StGB-269]
- „Digitale Fälschung wird milder bestraft als eine Urkundenfälschung.“ Nein. § 269 StGB knüpft an die Urkundenfälschung an und reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. [N-StGB-269]
- „Nur technische Spezialfälle sind erfasst.“ Nein. Erfasst sind etwa das Handeln unter falscher Identität in Online-Konten oder das Versenden von Phishing-Mails. [N-StGB-269]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Datenintegrität sichern. Beweiserhebliche Daten vor Manipulation schützen.
- Protokolle absichern. Log- und Vertragsdaten manipulationssicher aufbewahren.
- Vorfälle einordnen. Bei manipulierten Nachweisen an § 269 StGB denken.
- Abgrenzen. Fälschung beweiserheblicher Daten von Datenveränderung und Computerbetrug unterscheiden.
Für die Geschäftsleitung
§ 269 StGB überträgt die Urkundenfälschung in die digitale Welt: Wer beweiserhebliche Daten zur Täuschung manipuliert, fälscht — auch ohne ein Blatt Papier. Für Unternehmen ist die Integrität ihrer digitalen Nachweise deshalb nicht nur ein IT-, sondern ein Rechtsthema.
Quellen
- [N-StGB-269] § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__269.html
