Kurzdefinition: Nach § 33 VVG hat der Versicherungsnehmer die einmalige oder — bei laufenden Prämien — die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wurde die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen, muss der Versicherungsnehmer erst nach einer Aufforderung in Textform zahlen. Die Fälligkeit der Erstprämie ist die Grundlage für den Beginn des vollen Versicherungsschutzes. [N-VVG-33]
Der Normwortlaut
§ 33 Abs. 1 VVG lautet amtlich: „Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.“ [N-VVG-33]
Wann ist die Erstprämie fällig?
Unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins. Die 14-Tage-Frist knüpft an den Zugang des Versicherungsscheins an, nicht an den Vertragsschluss. [N-VVG-33]
Was gilt beim Lastschrifteinzug?
Nach § 33 Abs. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer in Textform dazu aufgefordert worden ist, sofern die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen wurde. Bei bestehendem Einzug muss der Versicherungsnehmer also nicht von sich aus überweisen. [N-VVG-33]
Warum ist die Fälligkeit wichtig?
Weil an die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie wesentliche Rechtsfolgen anknüpfen. Wird die einmalige oder erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann dies nach den Regeln über den Zahlungsverzug bei der Erstprämie zu Rücktritt und Leistungsfreiheit führen. [N-VVG-33]
Wann ist die erste Prämie zu zahlen?
Nach 14 Tagen. Nach § 33 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ein sofortiges Zahlen bei Vertragsschluss ist nicht geschuldet. [N-VVG-33]
Ab wann läuft die 14-Tage-Frist?
Ab Zugang des Versicherungsscheins. Die Frist des § 33 Abs. 1 VVG beginnt nicht mit dem Antrag, sondern mit dem Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer. [N-VVG-33]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Erstprämie ist sofort mit Vertragsschluss fällig.“ Nein. Sie ist nach § 33 Abs. 1 VVG erst unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. [N-VVG-33]
- „Auch beim Lastschrifteinzug muss man selbst überweisen.“ Nein. Nach § 33 Abs. 2 VVG genügt es, wenn der Versicherer die Prämie einzieht; eine eigene Übermittlung ist erst nach Aufforderung in Textform nötig. [N-VVG-33]
- „Die 14-Tage-Frist läuft ab dem Antrag.“ Nein. Sie beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins. [N-VVG-33]
- „Die Erstprämie ist bereits mit der Antragstellung fällig.“ Nein. Sie ist erst 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. [N-VVG-33]
- „Bei vereinbartem Lastschrifteinzug muss der Kunde selbst überweisen.“ Nein. Es genügt, wenn der Versicherer die Prämie einzieht. [N-VVG-33]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Zahlungstermin sichern. Die Erstprämie rechtzeitig nach Zugang des Versicherungsscheins begleichen.
- Kontodeckung sicherstellen. Bei Lastschrift für ausreichende Deckung zum Einzugstermin sorgen.
- Deckungsbeginn im Blick behalten. Die rechtzeitige Zahlung ist Voraussetzung für den ungeschmälerten Schutz.
Für die Geschäftsleitung
Die pünktliche Erstprämie ist für den Versicherungsschutz praktisch wichtig; die konkreten Folgen einer Nichtzahlung sind gesondert nach den einschlägigen VVG-Regeln zu prüfen. § 33 VVG räumt dafür 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins ein und stellt beim Lastschrifteinzug klar, dass der Einzug genügt. Wer den Zahlungstermin sichert, vermeidet, dass ein Vorfall in eine Deckungslücke fällt.
Quellen
- [N-VVG-33] § 33 VVG (Fälligkeit), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__33.html
