Kurzdefinition: Nach § 31 GmbHG müssen Zahlungen, die dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistet worden sind, der Gesellschaft erstattet werden. [N-GmbHG-30] War der Empfänger gutgläubig, ist die Erstattung nur insoweit geschuldet, als sie zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Ist sie vom Empfänger nicht zu erlangen, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung. [N-GmbHG-31]
Der Normwortlaut
§ 31 Abs. 1 GmbHG lautet amtlich: „Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.“ Nach § 31 Abs. 4 GmbHG können die zu leistenden Zahlungen den Verpflichteten nicht erlassen werden. [N-GmbHG-31]
Wer muss die verbotene Auszahlung erstatten?
Zunächst der Empfänger der Zahlung. Nach § 31 Abs. 2 GmbHG kann die Erstattung von einem gutgläubigen Empfänger allerdings nur verlangt werden, soweit sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. [N-GmbHG-31]
Was ist die Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter?
Nach § 31 Abs. 3 GmbHG haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, wenn die Erstattung vom Empfänger nicht zu erlangen ist. Ausfälle einzelner werden auf die übrigen verteilt. [N-GmbHG-31]
Wann verjähren die Ansprüche?
Nach § 31 Abs. 5 GmbHG verjähren die Ansprüche im Fall des Absatzes 1 in zehn Jahren und im Fall des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zahlung geleistet wurde. [N-GmbHG-31]
Worauf bezieht sich die Erstattungspflicht?
Auf verbotswidrige Zahlungen. Nach § 31 Abs. 1 GmbHG müssen Zahlungen, die den Vorschriften des § 30 GmbHG zuwider geleistet wurden, der Gesellschaft erstattet werden. Anknüpfungspunkt ist der objektive Verstoß gegen die Kapitalerhaltung. [N-GmbHG-31]
Wem gegenüber ist zu erstatten?
Der Gesellschaft. Die verbotswidrige Zahlung ist der Gesellschaft zurückzugewähren, nicht den übrigen Gesellschaftern. Der Anspruch dient der Wiederherstellung des gebundenen Vermögens. [N-GmbHG-31]
Kann die Erstattungspflicht erlassen werden?
Nein. Nach § 31 Abs. 4 GmbHG können die zu leistenden Zahlungen den Verpflichteten nicht erlassen werden. [N-GmbHG-31]
Häufige Fehlannahmen
- „Ein gutgläubiger Empfänger muss nie zurückzahlen.“ Nicht ganz. Nach § 31 Abs. 2 GmbHG schuldet auch er die Erstattung, soweit sie zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. [N-GmbHG-31]
- „Nur der Empfänger haftet.“ Nein. Ist die Erstattung von ihm nicht zu erlangen, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung (§ 31 Abs. 3 GmbHG). [N-GmbHG-31]
- „Auf den Erstattungsanspruch kann verzichtet werden.“ Nein. Nach § 31 Abs. 4 GmbHG kann er nicht erlassen werden. [N-GmbHG-31]
- „Erstattet wird an die übrigen Gesellschafter.“ Nein. Die Zahlung ist der Gesellschaft zu erstatten. [N-GmbHG-31]
- „Nur vorsätzliche Verstöße lösen die Erstattung aus.“ Nein. § 31 Abs. 1 GmbHG knüpft an die objektiv verbotswidrige Zahlung an. [N-GmbHG-31]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Auszahlungen prüfen. Vor Zahlungen an Gesellschafter die Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG beurteilen.
- Rückabwicklung sichern. Bei einer verbotenen Auszahlung den Erstattungsanspruch zeitnah durchsetzen.
- Fristen beachten. Die zehn- und fünfjährigen Verjährungsfristen im Blick behalten.
Für die Geschäftsleitung
§ 31 GmbHG ist die Sanktion zur Kapitalerhaltung: Was verbotswidrig ausgezahlt wurde, muss zurück. Für die Geschäftsführung heißt das, Zahlungen an Gesellschafter — gerade in einer angespannten Lage nach einem Cyber-Schaden — sorgfältig zu prüfen, um Rückforderungen und eine Ausfallhaftung im Gesellschafterkreis zu vermeiden.
Quellen
- [N-GmbHG-31] § 31 GmbHG (Erstattung verbotener Rückzahlungen), Abs. 1 bis 5. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__31.html
- [N-GmbHG-30] § 30 GmbHG (Kapitalerhaltung), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__30.html
