Kurzdefinition: Die Erpressung ist die rechtswidrige Vermögensschädigung durch Nötigung. Nach § 253 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten nötigt und dadurch dessen Vermögen schädigt, um sich zu bereichern. [N-StGB-253]
Der Normwortlaut
§ 253 Abs. 1 StGB bestraft, „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-253]
Ist Ransomware eine Erpressung?
Typischerweise ja. Wer Daten verschlüsselt oder mit ihrer Veröffentlichung droht und dafür ein Lösegeld verlangt, droht mit einem empfindlichen Übel, um sich zu bereichern. Solche Ransomware-Angriffe können regelmäßig den Tatbestand der Erpressung nach § 253 StGB erfüllen; weitere IT-Strafnormen wie Computersabotage oder Datenveränderung sind gesondert zu prüfen. [N-StGB-253]
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Nach § 253 Abs. 3 StGB ist der Versuch der Erpressung strafbar. Bereits die ernsthafte Lösegeldforderung mit Drohung kann daher strafbar sein, auch wenn kein Geld fließt. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen. [N-StGB-253]
Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?
Die Zahlung löst das Problem nicht rechtssicher. Wer von Ransomware betroffen ist, ist Opfer einer Erpressung. Eine Lösegeldzahlung ist rechtlich heikel, weil sie weitere Straftatbestände berühren kann und keine Rückkehr der Daten garantiert. Ratsam sind Anzeige, Beweissicherung und die Einbindung von Fachleuten. [N-StGB-253]
Was setzt eine Erpressung voraus?
Nötigung mit Vermögensschaden. § 253 Abs. 1 StGB verlangt, dass jemand einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt. [N-StGB-253]
Ist eine Bereicherungsabsicht erforderlich?
Ja. § 253 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Absicht rechtswidriger Bereicherung ist Teil des Tatbestands. [N-StGB-253]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 253 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen erhöht sich der Rahmen. [N-StGB-253]
Häufige Fehlannahmen
- „Ransomware ist kein Fall der Erpressung.“ Doch. Lösegeldforderungen mit Drohung erfüllen regelmäßig § 253 StGB. [N-StGB-253]
- „Ohne gezahltes Lösegeld liegt keine Straftat vor.“ Nein. Auch der Versuch ist strafbar. [N-StGB-253]
- „Die Lösegeldzahlung ist rechtlich unproblematisch.“ Nicht unbedingt. Sie kann weitere Rechtsfragen aufwerfen und garantiert nichts. [N-StGB-253]
- „Erpressung erfordert körperliche Gewalt.“ Nein. Es genügt die Drohung mit einem empfindlichen Übel, etwa mit der Veröffentlichung erbeuteter Daten. [N-StGB-253]
- „Bei Ransomware geht es allein um die Erpressung.“ Nein. Neben § 253 StGB kommen regelmäßig die Datenveränderung (§ 303a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB) hinzu. [N-StGB-253]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Prävention stärken. Backups und Schutzmaßnahmen gegen Ransomware vorhalten.
- Notfallplan bereithalten. Vorgehen bei Erpressung im Voraus festlegen.
- Anzeige und Beweissicherung. Vorfälle den Behörden melden und Beweise sichern.
- Zahlung kritisch prüfen. Rechtliche und praktische Risiken einer Lösegeldzahlung abwägen.
Für die Geschäftsleitung
Die Erpressung nach § 253 StGB ist ein zentraler Straftatbestand bei Ransomware: Wer mit Datenverschlüsselung oder Veröffentlichung droht, um Lösegeld zu erpressen, kann sich strafbar machen — schon der Versuch ist erfasst. Für Unternehmen zählen Prävention, ein Notfallplan und die kritische Prüfung jeder Zahlung.
Quellen
- [N-StGB-253] § 253 StGB (Erpressung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__253.html
