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Erfüllungswahlrecht (§ 103 InsO)

§ 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die beiderseits noch nicht vollständig erfüllt sind, ein Wahlrecht: Erfüllung verlangen oder ablehnen. Nach Ablehnung bleibt nur die quotale Insolvenzforderung.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen, die bei Verfahrenseröffnung von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Der Verwalter kann die Erfüllung wählen und vom anderen Teil verlangen — oder sie ablehnen. Lehnt er ab, kann der andere Teil seine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger, also quotal, geltend machen. [N-InsO-103]

Der Normwortlaut

§ 103 Abs. 1 InsO bestimmt: „Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.“ Nach Abs. 2 kann der andere Teil bei Ablehnung „eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen“. [N-InsO-103]

Welche Verträge erfasst § 103 InsO?

Beiderseits offene gegenseitige Verträge. § 103 InsO greift, wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung von beiden Seiten noch nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Vollständig erfüllte Verträge fallen nicht darunter. [N-InsO-103]

Was kann der Insolvenzverwalter wählen?

Erfüllung oder Ablehnung. Der Verwalter kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen — oder die Erfüllung ablehnen. Das Wahlrecht dient der bestmöglichen Verwertung der Masse. [N-InsO-103]

Was gilt bei Ablehnung der Erfüllung?

Der andere Teil wird Insolvenzgläubiger. Lehnt der Verwalter ab, kann der andere Teil seine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen — er erhält also regelmäßig nur die Quote. [N-InsO-103]

Kann der Vertragspartner den Verwalter zur Entscheidung zwingen?

Ja, durch Aufforderung. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, hat dieser nach § 103 Abs. 2 InsO unverzüglich zu erklären, ob er Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, kann er auf der Erfüllung nicht mehr bestehen. [N-InsO-103]

Welche Bedeutung hat das für laufende IT-Verträge?

Erhebliche. Auch beiderseits offene IT-, Wartungs- oder Cloud-Verträge unterliegen dem Wahlrecht. Der Verwalter kann sie fortführen oder ablehnen; im letzteren Fall bleibt dem Anbieter nur die Insolvenzforderung. Vertragspartner sollten das Wahlrecht in ihre Risikobewertung einbeziehen. [N-InsO-103]

Häufige Fehlannahmen

  • „Verträge bestehen in der Insolvenz unverändert fort.“ Nicht bei beiderseits offenen gegenseitigen Verträgen. Dort entscheidet das Wahlrecht des Verwalters. [N-InsO-103]
  • „Der Vertragspartner kann Erfüllung erzwingen.“ Nur wenn der Verwalter Erfüllung wählt. Bei Ablehnung bleibt die Insolvenzforderung. [N-InsO-103]
  • „Bei Ablehnung erhält der andere Teil vollen Ersatz.“ Nein. Er ist auf die Insolvenzquote verwiesen. [N-InsO-103]
  • „Der Verwalter kann sich unbegrenzt Zeit lassen.“ Nein. Nach Aufforderung muss er unverzüglich erklären. [N-InsO-103]
  • „Vollständig erfüllte Verträge unterliegen dem Wahlrecht.“ Nein. § 103 InsO betrifft beiderseits offene Verträge. [N-InsO-103]
  • „IT-Verträge sind vom Wahlrecht ausgenommen.“ Nein. Auch sie unterliegen § 103 InsO, soweit beiderseits offen. [N-InsO-103]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Vertragslage klären. Beiderseits offene gegenseitige Verträge identifizieren.
  2. Wahlrecht einkalkulieren. Bei Geschäftspartnern in der Krise das Risiko der Ablehnung bewerten.
  3. Aufforderung nutzen. Als Vertragspartner den Verwalter zur unverzüglichen Erklärung auffordern.
  4. Kritische Dienste sichern. Für essenzielle IT-Leistungen Alternativen vorhalten.

Für die Geschäftsleitung

Das Erfüllungswahlrecht macht den Insolvenzverwalter zum Herrn über offene Verträge: Er kann fortführen oder ablehnen. Für Geschäftspartner — gerade bei kritischen IT-Diensten — ist das ein reales Risiko: Wer nur Insolvenzgläubiger wird, sieht meist nur die Quote. Die Aufforderung zur Erklärung schafft wenigstens Klarheit.

Quellen

  1. [N-InsO-103] § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html