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Einsichts- und Prüfungsrecht (§ 111 AktG)

Nach § 111 Abs. 2 AktG darf der Aufsichtsrat Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen, damit Mitglieder oder Sachverständige beauftragen und dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag erteilen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 111 Abs. 2 AktG darf der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit einzelne Mitglieder oder besondere Sachverständige beauftragen und erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag. Das Einsichts- und Prüfungsrecht ist das Werkzeug, mit dem der Aufsichtsrat seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. [N-AktG-111]

Der Normwortlaut

§ 111 Abs. 2 AktG lautet auszugsweise amtlich: „Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände … einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß …“ Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. [N-AktG-111]

Was darf der Aufsichtsrat einsehen?

Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft. Das Recht ist umfassend und dient dazu, sich ein eigenes Bild von der Lage der Gesellschaft zu machen — unabhängig von der Darstellung des Vorstands. [N-AktG-111]

Kann der Aufsichtsrat Sachverständige beauftragen?

Ja. Nach § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Das ist in der Praxis besonders wichtig für Sonderuntersuchungen, etwa nach einem gravierenden Vorfall oder bei Fragen der persönlichen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern. [N-AktG-111]

Wer beauftragt den Abschlussprüfer?

Der Aufsichtsrat, nicht der Vorstand. Nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG erteilt der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss. [N-AktG-111]

Worin liegt die Kernaufgabe des Aufsichtsrats?

In der Überwachung. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Absatzes 2 ist das Werkzeug, mit dem er diese Aufgabe wahrnimmt — es dient nicht der Mitgeschäftsführung, sondern der Kontrolle. [N-AktG-111]

Wozu dient das Einsichtsrecht in der Praxis?

Um sich ein eigenes Bild zu machen. Der Aufsichtsrat kann Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände unabhängig von der Darstellung des Vorstands prüfen. Das ist besonders bei Sonderuntersuchungen wichtig — etwa nach einem gravierenden Vorfall oder bei Fragen der persönlichen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern. [N-AktG-111]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur der Vorstand hat Zugriff auf die Bücher der Gesellschaft.“ Nein. § 111 Abs. 2 AktG gibt dem Aufsichtsrat ein eigenes Einsichts- und Prüfungsrecht. [N-AktG-111]
  • „Der Aufsichtsrat muss alles selbst prüfen.“ Nein. Er kann einzelne Mitglieder oder besondere Sachverständige beauftragen. [N-AktG-111]
  • „Den Abschlussprüfer beauftragt der Vorstand.“ Nein. Den Prüfungsauftrag erteilt der Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG). [N-AktG-111]
  • „Der Aufsichtsrat ist auf die Berichte des Vorstands angewiesen.“ Nein. Er kann Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände selbst einsehen und prüfen. [N-AktG-111]
  • „Besondere Sachverständige kann nur die Hauptversammlung bestellen.“ Nein. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. [N-AktG-111]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Transparenz herstellen. Der Vorstand erleichtert die Überwachung, wenn er dem Aufsichtsrat vollständige Unterlagen zugänglich macht.
  2. Sonderprüfungen einkalkulieren. Nach einem größeren Vorfall kann der Aufsichtsrat externe Sachverständige beauftragen.
  3. Rollen trennen. Die Bestellung des Abschlussprüfers gehört zum Aufsichtsrat.

Für die Geschäftsleitung

Das Einsichts- und Prüfungsrecht ist der Hebel des Aufsichtsrats. Wer als Vorstand nach einem Cyber-Vorfall die Aufklärung erschwert, kann zusätzlichen Prüfungsbedarf und die Einschaltung besonderer Sachverständiger auslösen — und schwächt seine eigene Position. Offene Information ist die klügere Strategie.

Quellen

  1. [N-AktG-111] § 111 AktG (Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats), Abs. 1 und Abs. 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__111.html