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Einbeziehung von AGB (§ 305 BGB)

§ 305 BGB regelt, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden: nur bei ausdrücklichem Hinweis des Verwenders, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis. Für Versicherungsbedingungen und IT-Verträge die Eingangsschwelle vor der Inhaltskontrolle.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 4 Min.

Kurzdefinition: § 305 BGB definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen und regelt, wie sie Vertragsbestandteil werden. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei — der Verwender — der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie werden nur einbezogen, wenn der Verwender ausdrücklich auf sie hinweist, die andere Partei zumutbar Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Für Versicherungsbedingungen und IT-Verträge ist das die Eingangsschwelle vor der Inhaltskontrolle. [N-BGB-305]

Der Normwortlaut

§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet amtlich: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen AGB nicht vor, „soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“. [N-BGB-305]

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei der anderen stellt. Auf Umfang, Schriftart oder äußere Gestaltung kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Bedingungen einseitig vorgegeben und nicht im Einzelnen ausgehandelt sind. [N-BGB-305]

Wann liegen keine AGB vor?

Wenn die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind. „Aushandeln“ verlangt mehr als bloßes Verhandeln: Der Verwender muss den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit einräumen. Nur dann ist die Klausel eine Individualabrede und keine AGB. [N-BGB-305]

Welche Voraussetzungen hat die Einbeziehung?

Nach § 305 Abs. 2 BGB muss der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen — oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang. Der anderen Partei muss die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, und sie muss mit der Geltung einverstanden sein. [N-BGB-305]

Was besagt der Vorrang der Individualabrede?

Dass individuell getroffene Vereinbarungen den AGB vorgehen. Haben die Parteien eine Regelung im Einzelnen vereinbart, verdrängt diese eine abweichende Allgemeine Geschäftsbedingung. Die konkrete Absprache ist stärker als das vorformulierte Klauselwerk. [N-BGB-305]

Wie hängt § 305 BGB mit der Inhaltskontrolle zusammen?

§ 305 BGB betrifft die Einbeziehung, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB die inhaltliche Wirksamkeit. Erst wenn eine Klausel wirksam einbezogen ist, stellt sich die Frage, ob sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Beide Stufen sind zu unterscheiden: Fehlt es an der Einbeziehung, kommt es auf die Inhaltskontrolle nicht mehr an. [N-BGB-305] [N-BGB-307]

Was bedeutet § 305 BGB für Versicherungs- und IT-Verträge?

Versicherungsbedingungen und die Klauselwerke von IT-Verträgen sind typischerweise AGB. Sie binden nur, wenn sie ordnungsgemäß einbezogen wurden. Wer als Kunde individuelle Zusagen erhält, kann sich auf deren Vorrang berufen; wer als Verwender AGB stellt, muss die Einbeziehungsvoraussetzungen einhalten. [N-BGB-305]

Häufige Fehlannahmen

  • „AGB gelten immer schon, weil sie im Vertrag stehen.“ Nein. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen die Einbeziehungsvoraussetzungen — Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme, Einverständnis — erfüllt sein. [N-BGB-305]
  • „Wer verhandelt hat, hat die Klausel ausgehandelt.“ Nicht zwingend. Aushandeln verlangt, dass der Verwender den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt. [N-BGB-305]
  • „Individuelle Absprachen und AGB sind gleichrangig.“ Nein. Die Individualabrede geht den AGB vor. [N-BGB-305]
  • „Auf die Gestaltung der Klausel kommt es an.“ Nein. Umfang, Schriftart und Form sind für die AGB-Eigenschaft unerheblich. [N-BGB-305]
  • „Einbeziehung und Inhaltskontrolle sind dasselbe.“ Nein. § 305 BGB betrifft die Einbeziehung, § 307 BGB die inhaltliche Wirksamkeit. [N-BGB-305] [N-BGB-307]
  • „Ein Aushang genügt immer.“ Nicht immer. Der Aushang genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis unverhältnismäßig schwierig ist. [N-BGB-305]
  • „AGB liegen nur bei schriftlichen Verträgen vor.“ Nein. Auf die Form des Vertrags kommt es nicht an. [N-BGB-305]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Einbeziehung sicherstellen. Als Verwender ausdrücklich auf AGB hinweisen und zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen.
  2. Individuelle Zusagen festhalten. Als Kunde erhaltene Einzelzusagen dokumentieren — sie gehen den AGB vor.
  3. Aushandeln ernst nehmen. Wer eine Klausel als ausgehandelt behandeln will, muss echte Gestaltungsfreiheit einräumen.
  4. Zwei Stufen prüfen. Bei Streit zuerst die Einbeziehung, dann die Inhaltskontrolle prüfen.
  5. Bedingungen archivieren. Die konkret einbezogene Fassung der AGB und Versicherungsbedingungen aufbewahren.

Für die Geschäftsleitung

§ 305 BGB ist die erste Stufe im Umgang mit vorformulierten Bedingungen: Ohne wirksame Einbeziehung binden AGB nicht. Für Cyber-Policen und IT-Verträge heißt das, sowohl die Einbeziehung als auch etwaige individuelle Zusagen im Blick zu behalten — denn eine Individualabrede schlägt jede noch so klar formulierte Klausel des Verwenders.

Quellen

  1. [N-BGB-305] § 305 BGB (Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
  2. [N-BGB-307] § 307 BGB (Inhaltskontrolle). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026 — zweite Stufe nach der Einbeziehung. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html