CyberPediaWissen

Einberufung des Aufsichtsrats (§ 110 AktG)

§ 110 AktG regelt, wer eine Aufsichtsratssitzung verlangen kann und wie oft der Aufsichtsrat mindestens tagen muss — eine Grundlage funktionierender Überwachung.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 110 AktG regelt, wer eine Aufsichtsratssitzung verlangen kann und wie oft der Aufsichtsrat mindestens tagen muss — eine Grundlage funktionierender Überwachung. [N-AktG-110]

Der Normwortlaut

§ 110 Abs. 3 AktG bestimmt: „Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.“ [N-AktG-110]

Wer kann den Aufsichtsrat einberufen?

Jedes Mitglied und der Vorstand. Nach § 110 Abs. 1 AktG kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen, dass der Vorsitzende den Aufsichtsrat unverzüglich einberuft; die Sitzung muss binnen zwei Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann der Antragsteller den Aufsichtsrat nach Absatz 2 selbst einberufen. [N-AktG-110]

Wie oft muss der Aufsichtsrat tagen?

Grundsätzlich zweimal pro Kalenderhalbjahr. § 110 Abs. 3 AktG verlangt zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr. Diese Mindesttaktung stellt sicher, dass der Aufsichtsrat seine Überwachungsaufgabe regelmäßig wahrnimmt und nicht nur anlassbezogen zusammentritt. Gerade bei dynamischen Risiken wie der Cybersicherheit ist die regelmäßige Befassung wichtig. [N-AktG-110]

Was gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften?

Eine mögliche Erleichterung auf eine Sitzung. Nach § 110 Abs. 3 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat einer nichtbörsennotierten Gesellschaft beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Die Erleichterung setzt einen entsprechenden Beschluss voraus; ohne ihn bleibt es bei zwei Sitzungen. [N-AktG-110]

Warum ist die Sitzungstaktung für die Cyber-Aufsicht wichtig?

Weil wirksame Überwachung Kontinuität braucht. Cyber-Risiken verändern sich schnell; der Aufsichtsrat kann sie nur überwachen, wenn er regelmäßig informiert wird und tagt. Die Mindestfrequenz des § 110 AktG und das Einberufungsrecht jedes Mitglieds sichern, dass drängende Themen — auch ein akuter Vorfall — zeitnah auf die Tagesordnung kommen. [N-AktG-110]

Wie viele Sitzungen sind vorgeschrieben?

Zwei im Halbjahr. § 110 Abs. 3 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten muss. Die Mindesttaktung soll eine kontinuierliche Überwachung sicherstellen. [N-AktG-110]

Können nichtbörsennotierte Gesellschaften die Zahl reduzieren?

Ja. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Für börsennotierte Gesellschaften bleibt es bei zwei Sitzungen. [N-AktG-110]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur der Vorsitzende kann eine Sitzung verlangen.“ Nein. Jedes Mitglied und der Vorstand können es. [N-AktG-110]
  • „Der Aufsichtsrat tagt nur bei Bedarf.“ Nein. Grundsätzlich sind zwei Sitzungen je Kalenderhalbjahr Pflicht. [N-AktG-110]
  • „Jede Gesellschaft darf auf eine Sitzung reduzieren.“ Nur nichtbörsennotierte, und nur per Beschluss. [N-AktG-110]
  • „Ein Einberufungsverlangen kann beliebig lange liegen bleiben.“ Nein. Die verlangte Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. [N-AktG-110]
  • „Wird dem Verlangen nicht entsprochen, ist man machtlos.“ Nein. Das Mitglied oder der Vorstand kann den Aufsichtsrat dann unter Mitteilung des Sachverhalts und einer Tagesordnung selbst einberufen. [N-AktG-110]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Sitzungen sichern. Die Mindesttaktung des § 110 AktG einhalten.
  2. Einberufungsrecht kennen. Sitzungen bei drängenden Themen aktiv verlangen.
  3. Cyber auf die Agenda. Sicherheitslage regelmäßig behandeln.
  4. Vorfälle einplanen. Bei akuten Vorfällen kurzfristig einberufen.

Für die Geschäftsleitung

§ 110 AktG sichert die Kontinuität der Aufsicht: Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen, und der Aufsichtsrat muss grundsätzlich zweimal je Halbjahr tagen. Für die Überwachung dynamischer Cyber-Risiken ist diese Regelmäßigkeit die Grundlage.

Quellen

  1. [N-AktG-110] § 110 AktG (Einberufung des Aufsichtsrats), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__110.html