Kurzdefinition: Die Eigenverwaltung ist die Insolvenz in Eigenregie. Nach § 270 InsO darf der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwalten und über sie verfügen, wenn das Insolvenzgericht dies anordnet. [N-InsO-270]
Der Normwortlaut
§ 270 Abs. 1 InsO bestimmt: „Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.“ [N-InsO-270]
Was ist die Eigenverwaltung?
Ein Sanierungsweg unter eigener Leitung. Anders als im Regelverfahren, in dem ein Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt übernimmt, behält die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis — überwacht von einem Sachwalter. Das erhält Know-how und Kundenbeziehungen und kann die Sanierung erleichtern. [N-InsO-270]
Welche Rolle hat der Sachwalter?
Er überwacht, statt selbst zu verwalten. In der Eigenverwaltung verwaltet der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters; ein verwaltender Insolvenzverwalter tritt gerade nicht an seine Stelle. Damit bleibt die operative Führung beim Schuldner, während die Gläubigerinteressen durch die Aufsicht gewahrt werden. [N-InsO-270]
Wer ordnet die Eigenverwaltung an?
Das Insolvenzgericht. Die Eigenverwaltung setzt eine Anordnung im Eröffnungsbeschluss voraus. Für Verbraucherinsolvenzverfahren gilt sie nach § 270 Abs. 2 InsO nicht. Sie ist damit ein Instrument vor allem für Unternehmen, die aus eigener Kraft saniert werden sollen. [N-InsO-270]
Behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis?
Ja. In der Eigenverwaltung ist der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen — unter der Aufsicht eines Sachwalters. Anders als im Regelverfahren geht die Verfügungsbefugnis also nicht auf einen Insolvenzverwalter über. [N-InsO-270]
Setzt die Eigenverwaltung einen Antrag voraus?
Ja. Sie wird nicht von Amts wegen gewährt, sondern setzt einen Antrag des Schuldners voraus und darf nach den Umständen nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Das Gericht prüft diese Voraussetzungen. [N-InsO-270]
Wann wird die Eigenverwaltung wirksam?
Mit dem Eröffnungsbeschluss. § 270 Abs. 1 InsO knüpft die Eigenverwaltung daran, dass das Insolvenzgericht sie in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet. [N-InsO-270]
Häufige Fehlannahmen
- „In der Insolvenz verliert die Geschäftsleitung immer die Verfügungsbefugnis.“ Nicht in der Eigenverwaltung; dort verwaltet der Schuldner die Masse unter Aufsicht eines Sachwalters. [N-InsO-270]
- „Der Sachwalter führt das Unternehmen.“ Nein. Er überwacht, die Geschäftsleitung führt. [N-InsO-270]
- „Eigenverwaltung kann der Schuldner selbst anordnen.“ Nein. Sie wird vom Insolvenzgericht angeordnet. [N-InsO-270]
- „Die Eigenverwaltung wird ohne Weiteres gewährt.“ Nein. Sie setzt einen Antrag des Schuldners voraus und darf nach den Umständen nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen. [N-InsO-270]
- „Ohne Insolvenzverwalter gibt es keine Kontrolle.“ Nein. An seine Stelle tritt ein Sachwalter, der die Geschäftsführung des Schuldners überwacht. [N-InsO-270]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Sanierungsoption prüfen. Eigenverwaltung als Weg zur Sanierung in Betracht ziehen.
- Antrag vorbereiten. Die Voraussetzungen frühzeitig mit Beratern klären.
- Aufsicht akzeptieren. Zusammenarbeit mit dem Sachwalter einplanen.
- Antragspflicht wahren. Eigenverwaltung ersetzt nicht die rechtzeitige Antragstellung.
Für die Geschäftsleitung
Die Eigenverwaltung kann die Chance eröffnen, ein Unternehmen unter gerichtlicher Anordnung und Sachwalteraufsicht selbst zu sanieren, statt die Verwaltung einem Insolvenzverwalter zu überlassen. Sie entbindet nicht von der Pflicht, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.
Quellen
- [N-InsO-270] § 270 InsO (Grundsatz der Eigenverwaltung), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__270.html
