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Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Ein Eröffnungsgrund, der nur dem Schuldner selbst offensteht. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Eröffnungsgrund, der nur dem Schuldner selbst offensteht. Nach § 18 InsO droht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. [N-InsO-18]

Der Normwortlaut

§ 18 Abs. 2 InsO bestimmt: „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Ergänzend gilt: „In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.“ [N-InsO-18]

Was unterscheidet die drohende von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit?

Der Zeitpunkt. Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner fällige Zahlungspflichten bereits nicht mehr erfüllen kann. Die drohende Zahlungsunfähigkeit blickt nach vorn: Sie fragt, ob die Zahlungsfähigkeit voraussichtlich künftig entfällt. Damit ist sie ein Frühindikator, nicht der Krisenfall selbst. [N-InsO-18]

Welcher Prognosezeitraum gilt?

In aller Regel 24 Monate. § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO legt diesen Zeitraum als Regelmaßstab fest. Innerhalb dieses Fensters ist zu beurteilen, ob die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich bedient werden können. Der Zeitraum ist ein Richtwert, von dem im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. [N-InsO-18]

Wer kann den Antrag stellen?

Nur der Schuldner. Nach § 18 Abs. 1 InsO ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nur bei einem Eigenantrag des Schuldners Eröffnungsgrund — ein Gläubiger kann darauf keinen Antrag stützen. Bei juristischen Personen ist nach § 18 Abs. 3 InsO zu beachten, dass die Antragsteller zur Vertretung berechtigt sein müssen, wenn nicht alle Organmitglieder den Antrag stellen. [N-InsO-18]

Wann droht Zahlungsunfähigkeit?

Bei einer negativen Zahlungsprognose. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Es ist ein in die Zukunft gerichteter Maßstab. [N-InsO-18]

Welcher Prognosezeitraum ist zugrunde zu legen?

In aller Regel 24 Monate. § 18 Abs. 2 InsO bestimmt, dass für die Prognose in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Der Blick reicht damit deutlich über die unmittelbare Fälligkeit hinaus. [N-InsO-18]

Setzt die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits Insolvenzreife voraus?

Nein. Sie beschreibt die absehbare, noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Sie ist Anknüpfungspunkt für Sanierungsinstrumente im Vorfeld, nicht selbst schon der Insolvenzgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. [N-InsO-18]

Häufige Fehlannahmen

  • „Drohende Zahlungsunfähigkeit verpflichtet zur Insolvenzantragstellung.“ Nein. Sie ist ein Recht zum Eigenantrag, keine Antragspflicht; die Antragspflicht knüpft an Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO) an. [N-InsO-18] [N-InsO-17] [N-InsO-19]
  • „Auch Gläubiger können sich auf § 18 InsO berufen.“ Nein. Der Eröffnungsgrund steht nur dem Schuldner offen. [N-InsO-18]
  • „Der Prognosezeitraum ist frei wählbar.“ Nicht beliebig. In aller Regel sind 24 Monate zugrunde zu legen. [N-InsO-18]
  • „Drohende und eingetretene Zahlungsunfähigkeit sind dasselbe.“ Nein. Drohend ist sie, wenn der Schuldner voraussichtlich künftig fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; die eingetretene Zahlungsunfähigkeit richtet sich nach § 17 InsO. [N-InsO-18] [N-InsO-17]
  • „Frühzeitige Sanierungswege stehen erst bei echter Zahlungsunfähigkeit offen.“ Nein. Gerade die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet über einen Eigenantrag frühzeitige Sanierungsoptionen. [N-InsO-18]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Liquidität vorausplanen. Zahlungsfähigkeit in aller Regel über den 24-Monats-Horizont beurteilen.
  2. Frühindikator ernst nehmen. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Sanierungsfenster, kein Krisenfall.
  3. Antragsrecht kennen. Der Eigenantrag eröffnet frühzeitige Sanierungswege.
  4. Abgrenzen. Drohende Zahlungsunfähigkeit nicht mit der antragspflichtigen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verwechseln.

Für die Geschäftsleitung

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Frühwarnsignal des Insolvenzrechts: Sie erlaubt dem Schuldner, rechtzeitig einen Eigenantrag zu stellen, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind. Sie verpflichtet nicht zum Antrag, kann aber Sanierungsoptionen eröffnen. Maßgeblich ist der Blick über in aller Regel 24 Monate — und die klare Trennung von den antragspflichtigen Gründen.

Quellen

  1. [N-InsO-18] § 18 InsO (Drohende Zahlungsunfähigkeit), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html
  1. [N-InsO-17] § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__17.html
  1. [N-InsO-19] § 19 InsO (Überschuldung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__19.html