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DORA: Digital Operational Resilience Act

Die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor. Sie legt einheitliche Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienztests und das Management von IKT-Drittparteienrisiken fest.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: DORA (Digital Operational Resilience Act, VO (EU) 2022/2554) ist die EU-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor. Sie legt einheitliche Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienztests und das Management von IKT-Drittparteienrisiken fest. [N-DORA-2]

Der Normwortlaut

Art. 1 DORA legt „einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen“ fest — darunter Anforderungen an das IKT-Risikomanagement, die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle, das Testen der digitalen operationalen Resilienz und das Management des IKT-Drittparteienrisikos. Art. 2 bestimmt den Anwendungsbereich. [N-DORA-2]

Was regelt DORA?

Digitale Widerstandsfähigkeit im Finanzsektor. DORA schafft einen einheitlichen Rahmen, damit Finanzunternehmen IKT-Störungen und -Angriffe überstehen — von der Governance über Tests bis zum Umgang mit IT-Dienstleistern. [N-DORA-2]

Für wen gilt DORA?

Für Finanzunternehmen. Art. 2 DORA erfasst Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Krypto-Dienstleister und weitere — sowie IKT-Drittdienstleister. [N-DORA-2]

Was sind die Kernpflichten?

Vier Säulen. IKT-Risikomanagementrahmen, Behandlung und Meldung IKT-bezogener Vorfälle, Testen der digitalen operationalen Resilienz (bis hin zu TLPT) und Management des IKT-Drittparteienrisikos einschließlich Informationsregister und Vertragsanforderungen. [N-DORA-2]

Wie verhält sich DORA zum BSIG?

DORA ist spezielleres Recht. Für erfasste Finanzunternehmen tritt das BSIG nach § 28 Abs. 6 BSIG hinsichtlich bestimmter Pflichten zurück; stattdessen gelten die DORA-Pflichten. Die Abgrenzung in gemischten Konzernen ist zu prüfen. [N-DORA-2]

Häufige Fehlannahmen

  • „DORA ist eine Empfehlung.“ Nein. Es ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung. [N-DORA-2]
  • „DORA gilt für alle Unternehmen.“ Nein. Nur für Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister nach Art. 2. [N-DORA-2]
  • „DORA und BSIG gelten kumulativ voll.“ Nicht pauschal. Für erfasste Pflichten kann DORA im geregelten Umfang gegenüber BSIG-Pflichten vorgehen; nicht erfasste Pflichten bleiben gesondert zu prüfen. [N-DORA-2]
  • „DORA betrifft nur große Banken.“ Nein. Auch kleinere Finanzunternehmen können erfasst sein. [N-DORA-2]
  • „IT-Dienstleister sind nicht betroffen.“ Doch. IKT-Drittdienstleister fallen in den Rahmen. [N-DORA-2]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Betroffenheit klären. Prüfen, ob das Unternehmen unter Art. 2 DORA fällt.
  2. Vier Säulen aufbauen. Risikomanagement, Meldung, Tests, Drittparteienrisiko.
  3. Verträge anpassen. IKT-Verträge an die DORA-Anforderungen anpassen.
  4. Abgrenzen. Verhältnis zu BSIG/BSI klären.

Für die Geschäftsleitung

DORA macht digitale Widerstandsfähigkeit im Finanzsektor zur Pflicht — mit vier Säulen von der Governance bis zum Drittparteienrisiko. Wer erfasst ist, sollte früh klären, welche Pflichten DORA und welche das BSIG bestimmen.

Quellen

  1. [N-DORA-2] Art. 2 DORA (VO (EU) 2022/2554, Anwendungsbereich); Art. 1 (Gegenstand). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R2554