Kurzdefinition: Der Digital Services Act (Gesetz über digitale Dienste, VO (EU) 2022/2065) legt harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt fest. Er begründet gestufte Sorgfalts- und Transparenzpflichten, die sich nach Art des Dienstes — reine Durchleitung, Caching, Hosting, Online-Plattform — und nach der Größe richten. Für sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen gelten besondere Pflichten. [N-DSA-1]
Der Normwortlaut
Art. 1 Abs. 2 DSA bestimmt: „In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt.“ Ziel ist ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die Grundrechte gewahrt werden. [N-DSA-1]
Was regelt der Digital Services Act?
Die Verantwortung von Vermittlungsdiensten. Der DSA harmonisiert die Pflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten und Risiken und schafft ein einheitliches Regelwerk für das Online-Umfeld im Binnenmarkt. [N-DSA-1]
Wen trifft der DSA?
Anbieter von Vermittlungsdiensten. Erfasst sind gestuft reine Durchleitungs-, Caching- und Hostingdienste sowie Online-Plattformen. Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen gelten die strengsten Pflichten. [N-DSA-1]
Wie sind die Pflichten gestaffelt?
Nach Diensteart und Größe. Der DSA folgt einem abgestuften Ansatz: Grundpflichten für alle Vermittlungsdienste, zusätzliche Pflichten für Hostingdienste und Online-Plattformen sowie besondere Pflichten — etwa Risikobewertungen — für sehr große Plattformen und Suchmaschinen. [N-DSA-1]
Was gilt für sehr große Online-Plattformen?
Verschärfte Pflichten. Sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen unterliegen zusätzlichen Anforderungen, etwa der Bewertung und Minderung systemischer Risiken und erhöhter Transparenz. Sie stehen unter besonderer Aufsicht. [N-DSA-1]
Wie hängt der DSA mit dem Datenschutz zusammen?
Er gilt daneben. Der DSA regelt die Verantwortung im Online-Umfeld, lässt die DSGVO aber unberührt. Datenschutz- und DSA-Pflichten bestehen nebeneinander und sind gemeinsam zu beachten. [N-DSA-1]
Häufige Fehlannahmen
- „Der DSA betrifft nur große Plattformen.“ Nein. Er gilt gestuft für alle Vermittlungsdienste; nur die schärfsten Pflichten treffen sehr große Plattformen. [N-DSA-1]
- „Der DSA ist reines Wettbewerbsrecht.“ Nein. Er regelt die Verantwortung von Vermittlungsdiensten für ein sicheres Online-Umfeld. [N-DSA-1]
- „Alle Anbieter haben dieselben Pflichten.“ Nein. Die Pflichten sind nach Diensteart und Größe gestaffelt. [N-DSA-1]
- „Der DSA ersetzt die DSGVO.“ Nein. Beide gelten nebeneinander. [N-DSA-1]
- „Hostingdienste unterliegen keinen besonderen Pflichten.“ Doch. Für sie gelten zusätzliche Pflichten gegenüber reinen Durchleitungsdiensten. [N-DSA-1]
- „Der DSA gilt nur für in der EU ansässige Anbieter.“ Nicht allein. Erfasst sind Dienste, die im Binnenmarkt angeboten werden. [N-DSA-1]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Diensteart bestimmen. Klären, ob und als welche Art von Vermittlungsdienst das Unternehmen erfasst ist.
- Pflichtenstufe zuordnen. Die anwendbare Pflichtenstufe nach Diensteart und Größe ableiten.
- Prozesse aufsetzen. Melde-, Transparenz- und ggf. Risikobewertungsprozesse etablieren.
- DSGVO parallel führen. Datenschutz- und DSA-Pflichten gemeinsam beachten.
Für die Geschäftsleitung
Der Digital Services Act ist das Grundgesetz für digitale Vermittlungsdienste im Binnenmarkt — mit Pflichten, die mit Diensteart und Größe wachsen. Wer online vermittelt, hostet oder eine Plattform betreibt, sollte zuerst seine Einordnung klären und daraus die konkrete Pflichtenstufe ableiten.
Quellen
- [N-DSA-1] Art. 1 DSA (VO (EU) 2022/2065, Gegenstand). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj?locale=de
