CyberPediaWissen

Datenveränderung (§ 303a StGB)

Rechtswidriges Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; anders als bei vielen Delikten ist bereits der Versuch strafbar.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Die Datenveränderung nach § 303a StGB erfasst, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; anders als bei vielen Delikten ist bereits der Versuch strafbar. [N-StGB-303a]

Der Normwortlaut

§ 303a StGB lautet amtlich: „(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.“ [N-StGB-303a]

Was fällt unter Datenveränderung?

Vier Handlungsformen, die der Wortlaut abschließend nennt: Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern von Daten. Erfasst sind Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB, also elektronisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten. Der praktisch wichtigste Anwendungsfall ist die Verschlüsselung von Daten durch Ransomware — sie macht Daten unbrauchbar oder unterdrückt sie. [N-StGB-303a]

Warum ist gerade bei Ransomware § 303a StGB einschlägig?

Weil die Verschlüsselung fremder Daten sie dem Zugriff des Berechtigten entzieht — sie werden unterdrückt oder unbrauchbar gemacht. Täter ist im typischen Fall der Angreifer. Für die Geschäftsleitung ist die Norm nur bei einer eigenen rechtswidrigen Handlung relevant, etwa bei der eigenmächtigen Löschung beweiserheblicher Daten in der Krise. Genau hier liegt ein praktisches Risiko: Wer in der Aufregung Daten unkontrolliert löscht, kann eigene Rechtsfragen aufwerfen. [N-StGB-303a]

Ist der Versuch strafbar?

Ja. § 303a Abs. 2 StGB stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe — anders als bei manchen anderen Vermögensdelikten. Zudem verweist Absatz 3 für Vorbereitungshandlungen auf § 202c StGB entsprechend. [N-StGB-303a]

Wird die Tat von Amts wegen verfolgt?

In der Regel nicht ohne Weiteres. § 303c StGB macht die Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 und 2 zum Antragsdelikt: Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. [N-StGB-303a] [N-StGB-303c]

Welche Handlungen erfasst § 303a StGB?

Vier. Strafbar ist, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Erfasst sind Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB. [N-StGB-303a]

Gilt § 202c StGB auch für die Vorbereitung?

Ja. Nach § 303a Abs. 3 StGB gilt für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 die Vorschrift des § 202c StGB entsprechend. Damit werden auch bestimmte Vorbereitungshandlungen erfasst. [N-StGB-303a]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur das Löschen ist strafbar.“ Nein. § 303a erfasst Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern. [N-StGB-303a]
  • „Der Versuch ist straflos.“ Nein. § 303a Abs. 2 stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe. [N-StGB-303a]
  • „Das betrifft nur Angreifer.“ Im Regelfall ja — aber die eigenmächtige, rechtswidrige Löschung eigener oder anvertrauter Daten kann auch die Geschäftsleitung treffen. [N-StGB-303a]
  • „Verschlüsselung fremder Daten ist keine Datenveränderung.“ Doch. Das Unterdrücken — etwa das Verschlüsseln von Daten gegen Lösegeld — erfüllt § 303a StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt ist. [N-StGB-303a]
  • „Die Tat wird immer von Amts wegen verfolgt.“ Nein. § 303c StGB macht sie grundsätzlich zum Antragsdelikt. [N-StGB-303a] [N-StGB-303c]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Keine unkontrollierte Löschung. In der Krise keine potenziell beweiserheblichen Daten eigenmächtig löschen.
  2. Backups schützen. Wiederherstellbarkeit mindert den Schaden und die Bedeutung der Tat.
  3. Strafantrag prüfen. Nach einem Angriff Frist und Berechtigung des Antrags beachten.
  4. Legal Hold beachten. Beweissicherung und Löschverbote koordinieren.

Für die Geschäftsleitung

§ 303a StGB ist der Straftatbestand hinter dem Ransomware-Schaden: Verschlüsselte Daten sind unterdrückte oder unbrauchbar gemachte Daten. Für das Unternehmen ist das die Opferperspektive. Das eigentliche Eigenrisiko der Geschäftsleitung liegt woanders — im unbedachten Löschen beweiserheblicher Daten während der Krise. Wer Beweise sichert statt vernichtet, schützt beide Seiten: die Strafverfolgung des Angreifers und die eigene Position.

Quellen

  1. [N-StGB-303a] § 303a StGB (Datenveränderung), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303a.html
  2. [N-StGB-303c] § 303c StGB (Strafantrag), zu § 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303c.html