Kurzdefinition: Die Datenhehlerei ist das Gegenstück zur Sachhehlerei für Daten. Nach § 202d StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig erlangte, nicht allgemein zugängliche Daten in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht weiterverwendet. [N-StGB-202d]
Der Normwortlaut
§ 202d Abs. 1 StGB bestraft, wer Daten, „die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ — mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-202d]
Was ist Datenhehlerei?
Der Umgang mit erbeuteten Daten. § 202d StGB erfasst die Weiterverwendung von Daten, die ihren Ursprung in einer rechtswidrigen Tat haben — etwa den Ankauf, die Weitergabe oder Verbreitung erbeuteter Datensätze. Voraussetzung ist, dass die Daten nicht allgemein zugänglich sind und in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt wird. [N-StGB-202d]
Ist der Umgang mit Leak-Daten strafbar?
Er kann es sein. Stammen die Daten aus einer rechtswidrigen Tat und sind sie nicht allgemein zugänglich, kann ihr Sich-Verschaffen oder Weitergeben unter § 202d StGB fallen. Für Unternehmen ist das etwa relevant, wenn erbeutete Datensätze angeboten werden. Die Strafe darf dabei nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. [N-StGB-202d]
Welche Ausnahmen gibt es?
Rechtmäßige dienstliche und berufliche Handlungen. Nach § 202d Abs. 3 StGB gilt die Strafbarkeit nicht für Handlungen, die „ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten“ dienen — insbesondere bestimmte Handlungen von Amtsträgern sowie berufliche Handlungen etwa von Journalisten im Rahmen der genannten Zeugnisverweigerungsrechte. [N-StGB-202d]
Welche Daten erfasst § 202d StGB?
Rechtswidrig erlangte. Erfasst sind Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Der Umgang mit solchen „Vortat-Daten“ steht im Zentrum der Datenhehlerei. [N-StGB-202d]
Welche Absicht ist erforderlich?
Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. § 202d Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter handelt, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. Ohne diese Absicht ist der Tatbestand nicht erfüllt. [N-StGB-202d]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu drei Jahre. § 202d Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für bestimmte berufliche Tätigkeiten sieht das Gesetz Ausnahmen vor. [N-StGB-202d]
Häufige Fehlannahmen
- „Der bloße Besitz erbeuteter Daten ist immer straflos.“ Nicht unbedingt. Das Sich-Verschaffen in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht kann erfasst sein. [N-StGB-202d]
- „Datenhehlerei betrifft nur den ursprünglichen Hacker.“ Nein. Sie erfasst gerade den nachgelagerten Umgang mit den Daten. [N-StGB-202d]
- „Datenhehlerei setzt einen Hackerangriff als Vortat voraus.“ Nein. Taugliche Vortat ist jede rechtswidrige Tat, durch die die Daten erlangt wurden, etwa auch Diebstahl, Betrug oder Nötigung. [N-StGB-202d]
- „Datenhehlerei wird strenger bestraft als die Vortat.“ Nein. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte; der Rahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. [N-StGB-202d]
- „Für journalistische Recherche gibt es keine Ausnahme.“ Doch. § 202d Abs. 3 StGB nimmt bestimmte berufliche Handlungen aus. [N-StGB-202d]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Herkunft prüfen. Bei angebotenen Datensätzen die Herkunft kritisch hinterfragen.
- Kein Ankauf erbeuteter Daten. Den Erwerb rechtswidrig erlangter Daten unterlassen.
- Meldewege nutzen. Bei Erpressung mit erbeuteten Daten rechtliche Beratung einholen.
- Ausnahmen kennen. Rechtmäßige berufliche Handlungen von der Strafbarkeit abgrenzen.
Für die Geschäftsleitung
Die Datenhehlerei rückt den nachgelagerten Umgang mit erbeuteten Daten in den Blick: Nicht nur der Hacker, auch wer die Beute weiterverwendet, kann sich strafbar machen. Für Unternehmen ist die Botschaft klar — erbeutete Datensätze weder ankaufen noch weitergeben, gerade in Erpressungslagen.
Quellen
- [N-StGB-202d] § 202d StGB (Datenhehlerei), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202d.html
