Kurzdefinition: Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist die Vermögensschaden-Haftpflicht für Organmitglieder. Für Vorstände schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen Pflichtselbstbehalt vor, wenn die Gesellschaft eine solche Versicherung abschließt. [N-AktG-93]
Der Normwortlaut
§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt: Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds ab, „ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen“. [N-AktG-93]
Was ist eine D&O-Versicherung?
Ein Schutz vor Organhaftungsrisiken. Vorstände und Geschäftsführer haften der Gesellschaft nach § 93 AktG und § 43 GmbHG persönlich für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die D&O-Versicherung kann solche Vermögensschäden im Rahmen der Police decken — bei Cyber-Vorfällen etwa Schäden aus verletzten IT-Sicherheits- oder Datenschutzpflichten. [N-AktG-93] [N-GmbHG-43]
Gibt es einen Pflichtselbstbehalt?
Bei Vorständen ja. § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG verlangt einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens, gedeckelt auf mindestens das Eineinhalbfache der festen Jahresvergütung. In der von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Police ist dieser Selbstbehalt vorzusehen; wirtschaftliche Zusatzlösungen sind gesondert und kritisch zu prüfen. [N-AktG-93]
Gilt der Selbstbehalt auch für den Aufsichtsrat?
Nein. § 116 AktG verweist für den Aufsichtsrat auf § 93 AktG, nimmt aber gerade dessen Absatz 2 Satz 3 aus. Der gesetzliche Pflichtselbstbehalt gilt daher nur für Vorstände, nicht für Aufsichtsratsmitglieder. [N-AktG-116]
Wie hoch ist der Pflichtselbstbehalt?
Gestaffelt. § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG verlangt bei der Versicherung eines Vorstandsmitglieds einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. [N-AktG-93]
Für wen gilt der gesetzliche Selbstbehalt?
Für das Vorstandsmitglied. Die Vorschrift betrifft die von der Gesellschaft zugunsten eines Vorstandsmitglieds abgeschlossene Versicherung. Der Selbstbehalt soll die Verhaltenssteuerung erhalten. [N-AktG-93]
Schließt der Selbstbehalt die D&O-Versicherung aus?
Nein. Der Selbstbehalt ist innerhalb der Versicherung vorzusehen, nicht statt ihrer. Die Gesellschaft kann die D&O-Versicherung abschließen, muss aber den gesetzlichen Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder berücksichtigen. [N-AktG-93]
Häufige Fehlannahmen
- „Die D&O-Versicherung übernimmt jeden Schaden vollständig.“ Nein. Bei Vorständen bleibt ein Pflichtselbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. [N-AktG-93]
- „Die Höhe des Pflichtselbstbehalts ist frei verhandelbar.“ Nein. Vorzusehen ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. [N-AktG-93]
- „Der Selbstbehalt gilt für alle Organe.“ Nein. § 116 AktG nimmt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG für den Aufsichtsrat aus. [N-AktG-116]
- „Mit D&O ist die persönliche Haftung erledigt.“ Nein. Die Haftung besteht fort; die Versicherung deckt nur den Vermögensschaden im Rahmen der Police. [N-AktG-93]
- „Der Pflichtselbstbehalt lässt sich nicht absichern.“ Doch. Der Selbstbehalt kann über eine gesonderte Selbstbehalts-D&O-Police abgesichert werden.
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Deckung prüfen. Umfang der D&O-Police, gerade für Cyber- und Datenschutzrisiken, klären.
- Pflichtselbstbehalt beachten. Bei Vorständen den gesetzlichen Selbstbehalt einkalkulieren.
- Organbezug klären. Unterschiedliche Behandlung von Vorstand und Aufsichtsrat berücksichtigen.
- Haftung nicht verwechseln. Versicherung ersetzt keine sorgfältige Pflichterfüllung.
Für die Geschäftsleitung
Die D&O-Versicherung mildert das persönliche Haftungsrisiko, hebt es aber nicht auf: Bei Vorständen bleibt ein gesetzlicher Pflichtselbstbehalt, und die Haftung als solche besteht fort. Für die Geschäftsleitung ist sie ein wichtiger Baustein des Risikomanagements — kein Ersatz für sorgfältige, dokumentierte Pflichterfüllung.
Quellen
- [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 2 Satz 3 (Pflichtselbstbehalt). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html
- [N-GmbHG-43] § 43 GmbHG (Haftung der Geschäftsführer). Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
- [N-AktG-116] § 116 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder), Ausnahme von § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__116.html
