Kurzdefinition: Der CRA (Cyber Resilience Act, VO (EU) 2024/2847) ist die EU-Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Er verpflichtet Hersteller zu sicheren Produkteigenschaften, zur Behandlung von Schwachstellen und zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen. [N-CRA-1]
Der Normwortlaut
Art. 1 CRA („Gegenstand“) bestimmt: „Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt“ — insbesondere Vorschriften für das Bereitstellen von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Markt, grundlegende Cybersicherheitsanforderungen an ihre Konzeption, Entwicklung und Herstellung sowie Pflichten der Wirtschaftsakteure und Vorschriften zur Marktüberwachung. [N-CRA-1]
Was regelt der CRA?
Produktsicherheit über den Lebenszyklus. Der CRA verlangt, dass Produkte mit digitalen Elementen grundlegende Cybersicherheitsanforderungen erfüllen und Schwachstellen über den Unterstützungszeitraum behandelt werden. [N-CRA-1]
Für wen gilt der CRA?
Für Hersteller, Einführer und Händler von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Die meisten Pflichten treffen den Hersteller. [N-CRA-1]
Was sind die Kernpflichten?
Sichere Produkteigenschaften nach Anhang I, Schwachstellenbehandlung, Bereitstellung von Sicherheitsupdates, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung sowie Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen. [N-CRA-1]
Was gilt für wichtige und kritische Produkte?
Strengere Verfahren. Produkte mit Kernfunktionen der Anhänge III und IV unterliegen als wichtige bzw. kritische Produkte strengeren Konformitätsbewertungsverfahren. [N-CRA-1]
Ab wann gilt der CRA?
Gestaffelt. Der CRA gilt schrittweise; einzelne Pflichten (etwa die Schwachstellenmeldung) und die volle Anwendbarkeit treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Der jeweils geltende Anwendungszeitpunkt ist zu beachten. [N-CRA-1]
Häufige Fehlannahmen
- „Der CRA betrifft nur Software.“ Nein. Er erfasst Hard- und Softwareprodukte mit digitalen Elementen. [N-CRA-1]
- „Nur der Händler ist verantwortlich.“ Nein. Die meisten Pflichten treffen den Hersteller. [N-CRA-1]
- „Alle Produkte werden gleich bewertet.“ Nein. Wichtige und kritische Produkte unterliegen strengeren Verfahren. [N-CRA-1]
- „Nach dem Verkauf enden die Pflichten.“ Nein. Schwachstellen sind über den Unterstützungszeitraum zu behandeln. [N-CRA-1]
- „Der CRA gilt sofort vollständig.“ Nein. Die Anwendbarkeit ist gestaffelt. [N-CRA-1]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Produkte einordnen. Prüfen, ob eigene Produkte unter den CRA fallen.
- Anforderungen umsetzen. Sichere Eigenschaften und Schwachstellenbehandlung aufbauen.
- Meldewege bauen. Meldung ausgenutzter Schwachstellen vorbereiten.
- Fristen beachten. Die gestaffelten Anwendungszeitpunkte einplanen.
Für die Geschäftsleitung
Der CRA macht Cybersicherheit für erfasste Produkte mit digitalen Elementen zur Produktanforderung — von sicheren Eigenschaften über Updates bis zur Meldung ausgenutzter Schwachstellen. Wer Produkte mit digitalen Elementen herstellt, sollte früh Einordnung, Konformitätsweg und Meldeprozesse aufsetzen.
Quellen
- [N-CRA-1] Art. 1 CRA (VO (EU) 2024/2847, Gegenstand). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2847
