Kurzdefinition: Die Computersabotage nach § 303b StGB erfasst, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich stört — durch eine Datenveränderung, durch nachteilige Dateneingabe oder durch Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarmachen von Anlagen. Der Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-303b]
Der Normwortlaut
§ 303b Abs. 1 StGB lautet amtlich: „Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht, 2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder 3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ [N-StGB-303b]
Was fällt unter Computersabotage?
Nicht jede Störung, sondern die erhebliche Störung einer Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist. Beide Merkmale grenzen den Tatbestand ein. Die Tathandlung ist eine von dreien: eine Datenveränderung nach § 303a Abs. 1, das Eingeben oder Übermitteln von Daten in Schädigungsabsicht, oder die physische Zerstörung oder Beschädigung von Anlagen oder Datenträgern. Ein typischer Anwendungsfall ist der Angriff, der den Geschäftsbetrieb lahmlegt. [N-StGB-303b]
Wie hoch ist die Strafe?
Der Grundtatbestand nach Absatz 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Betrifft die Tat eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, erhöht Absatz 2 den Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle sieht das Gesetz einen weiter erhöhten Rahmen vor. Die genannten Höchstmaße sind Obergrenzen, keine Regelstrafen. [N-StGB-303b]
Worin unterscheidet sich Computersabotage von der Datenveränderung?
§ 303a StGB schützt die Integrität der Daten selbst. § 303b StGB schützt die Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitung, die für einen anderen wesentlich ist. Eine Datenveränderung nach § 303a kann zugleich eine der Tathandlungen des § 303b sein — dann kommt es auf die erhebliche Störung einer wesentlichen Datenverarbeitung an. § 303b ist damit der schwerere, funktionsbezogene Tatbestand. [N-StGB-303b] [N-StGB-303a]
Häufige Fehlannahmen
- „Jede Betriebsstörung ist Computersabotage.“ Nein. Erforderlich sind die erhebliche Störung und die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für einen anderen. [N-StGB-303b]
- „Ein DDoS-Angriff ist keine Computersabotage.“ Doch. Das massenhafte Überlasten eines Servers, um ihn für reguläre Nutzer unerreichbar zu machen, wird regelmäßig als Computersabotage erfasst. [N-StGB-303b]
- „Ransomware ist nur Erpressung.“ Nein. Das Verschlüsseln von Systemen zur Lösegeldforderung erfüllt regelmäßig zugleich die Computersabotage (§ 303b) und die Datenveränderung (§ 303a) neben der Erpressung. [N-StGB-303b] [N-StGB-303a]
- „Der Strafrahmen ist immer drei Jahre.“ Nein. Bei einer für einen fremden Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde wesentlichen Datenverarbeitung reicht er höher; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. [N-StGB-303b]
- „Computersabotage und Datenveränderung sind dasselbe.“ Nein. § 303a schützt die Daten, § 303b die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitung. [N-StGB-303b]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Wesentliche Systeme kennen. Welche Datenverarbeitung ist für den Betrieb wesentlich? Das ist zugleich ein Tatbestandsmerkmal.
- Verfügbarkeit absichern. Redundanz und Wiederherstellbarkeit mindern die Erheblichkeit einer Störung.
- Vorfälle dokumentieren. Umfang und Dauer der Störung sind für die Einordnung bedeutsam.
- Strafantrag prüfen. Auch § 303b Abs. 1 bis 3 ist über § 303c StGB grundsätzlich Antragsdelikt. [N-StGB-303c]
Für die Geschäftsleitung
§ 303b StGB ist der Tatbestand hinter dem lahmgelegten Betrieb — er schützt nicht die Daten, sondern die Funktion der Datenverarbeitung. Für das Unternehmen ist das die Opferperspektive; Täter ist der Angreifer. Praktisch zählt, dass die wesentlichen Systeme benannt, ihre Verfügbarkeit abgesichert und Störungen so dokumentiert sind, dass Erheblichkeit und wesentliche Bedeutung belegbar werden. Der erhöhte Strafrahmen des Absatzes 2 zeigt, dass das Gesetz Angriffe auf betriebswesentliche Systeme besonders ernst nimmt.
Quellen
- [N-StGB-303b] § 303b StGB (Computersabotage), Abs. 1 und 2 sowie besonders schwere Fälle. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303b.html
- [N-StGB-303a] § 303a StGB (Datenveränderung), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303a.html
- [N-StGB-303c] § 303c StGB (Strafantrag), zu § 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__303c.html
