Kurzdefinition: Der Computerbetrug ist das Gegenstück zum Betrug für automatisierte Abläufe. Nach § 263a StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs manipuliert und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. [N-StGB-263a]
Der Normwortlaut
§ 263a Abs. 1 StGB bestraft, wer in Bereicherungsabsicht das Vermögen eines anderen beschädigt, indem er „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst“ — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [N-StGB-263a]
Wie unterscheidet sich Computerbetrug vom Betrug?
Durch das getäuschte Gegenüber. Der Betrug nach § 263 StGB setzt die Täuschung eines Menschen voraus. Beim Computerbetrug fehlt dieser getäuschte Mensch; stattdessen wird das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs durch die im Gesetz genannten Manipulationsformen beeinflusst. § 263a StGB schließt damit die Lücke, die bei rein automatisierten Abläufen entstünde. [N-StGB-263a]
Welche Tathandlungen sind erfasst?
Vier Varianten. § 263a StGB nennt die unrichtige Gestaltung des Programms, die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, die unbefugte Verwendung von Daten und die sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Erfasst sind etwa der Einsatz erlangter Zugangsdaten oder die Manipulation von Zahlungsvorgängen. [N-StGB-263a]
Ist auch die Vorbereitung strafbar?
Ja, in bestimmten Fällen. Nach § 263a Abs. 3 StGB ist strafbar, wer eine solche Tat vorbereitet, indem er geeignete Computerprogramme oder Passwörter und Sicherungscodes herstellt, sich verschafft, verkauft oder überlässt. Die Strafbarkeit reicht damit in das Vorfeld der eigentlichen Tat. [N-StGB-263a]
Welche vier Tatvarianten nennt § 263a StGB?
Vier Einwirkungsformen. Erfasst ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. [N-StGB-263a]
Welche Absicht ist erforderlich?
Bereicherungsabsicht. § 263a Abs. 1 StGB verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt. [N-StGB-263a]
Wie hoch ist die Strafe?
Bis zu fünf Jahre. § 263a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor — der Strafrahmen entspricht dem des Betrugs. [N-StGB-263a]
Häufige Fehlannahmen
- „Ohne getäuschten Menschen gibt es keinen Betrug.“ Beim Computerbetrug nach § 263a StGB genügt die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs; ein getäuschter Mensch ist nicht erforderlich. [N-StGB-263a]
- „Computerbetrug und Betrug sind dasselbe.“ Nein. Der Unterschied liegt im Adressaten: § 263 StGB täuscht einen Menschen, § 263a StGB manipuliert einen Datenverarbeitungsvorgang. [N-StGB-263a]
- „Computerbetrug ist nur die Manipulation von Programmen.“ Nein. Erfasst sind auch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (Inputmanipulation) und die unbefugte Verwendung von Daten, etwa das Abheben mit einer fremden Karte. [N-StGB-263a]
- „Die unbefugte Nutzung fremder Zugangsdaten ist folgenlos.“ Nein. Sie kann als unbefugte Verwendung von Daten erfasst sein. [N-StGB-263a]
- „Nur die vollendete Tat ist strafbar.“ Nein. § 263a Abs. 3 StGB erfasst auch bestimmte Vorbereitungshandlungen. [N-StGB-263a]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Zahlungsprozesse absichern. Manipulationsanfällige automatisierte Abläufe schützen.
- Zugangsdaten schützen. Missbrauch von Zugangsdaten technisch erschweren.
- Vorfälle einordnen. Bei Manipulation an Computerbetrug denken und Anzeige prüfen.
- Abgrenzung beachten. Computerbetrug vom klassischen Betrug und von Datenveränderung unterscheiden.
Für die Geschäftsleitung
Der Computerbetrug ist der Straftatbestand des digitalen Zeitalters: Wo kein Mensch getäuscht wird, kann § 263a StGB die Manipulation automatisierter Abläufe erfassen. Für Unternehmen ist er im Zahlungsverkehr und beim Missbrauch von Zugangsdaten hochrelevant — und schon die Bereitstellung geeigneter Werkzeuge kann strafbar sein.
Quellen
- [N-StGB-263a] § 263a StGB (Computerbetrug), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html
