Kurzdefinition: Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Konformitätszeichen für Hochrisiko-KI-Systeme nach der KI-Verordnung. Nach Art. 48 KI-VO gelten dafür die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. [N-KI-VO-48]
Der Normwortlaut
Art. 48 Abs. 1 KI-VO bestimmt: „Für die CE-Kennzeichnung gelten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze.“ Nach Absatz 3 wird sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. [N-KI-VO-48]
Was bedeutet die CE-Kennzeichnung bei KI?
Sie macht Konformität sichtbar. Die CE-Kennzeichnung steht am Ende der einschlägigen Konformitätsbewertung und zeigt, dass das Hochrisiko-KI-System nach diesem Verfahren als konform ausgewiesen wird. Sie ist damit die äußere Folge des internen Nachweises, nicht ein eigenständiges Gütesiegel. [N-KI-VO-48] [N-KI-VO-43]
Für welche Systeme gilt sie?
Für Hochrisiko-KI-Systeme. Die CE-Kennzeichnung nach Art. 48 KI-VO ist an Hochrisiko-KI-Systeme geknüpft. Bei digital bereitgestellten Systemen ist eine digitale CE-Kennzeichnung möglich, wenn sie leicht zugänglich und maschinenlesbar ist. [N-KI-VO-48]
Wie wird sie angebracht?
Sichtbar und dauerhaft. Art. 48 KI-VO verlangt, dass die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht wird; bei digitalen Systemen über die Zugriffsschnittstelle oder einen maschinenlesbaren Code. Damit soll die Konformität nachvollziehbar bleiben. [N-KI-VO-48]
Setzt die CE-Kennzeichnung eine Konformitätserklärung voraus?
Ja. Die CE-Kennzeichnung steht am Ende der einschlägigen Konformitätsbewertung und setzt die erfolgreiche Bewertung sowie die EU-Konformitätserklärung voraus. Sie ist die äußere Folge des Nachweises, nicht sein Ersatz. [N-KI-VO-48] [N-KI-VO-43]
Welche allgemeinen Grundsätze gelten für die Kennzeichnung?
Die des europäischen Produktrechts. Nach Art. 48 Abs. 1 KI-VO gelten für die CE-Kennzeichnung die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze. Die KI-Verordnung übernimmt damit den etablierten Rahmen der CE-Kennzeichnung. [N-KI-VO-48]
Häufige Fehlannahmen
- „Die CE-Kennzeichnung ist ein freiwilliges Gütesiegel.“ Nein. Sie ist der vorgeschriebene Konformitätsnachweis für Hochrisiko-KI. [N-KI-VO-48]
- „Jedes KI-System trägt eine CE-Kennzeichnung.“ Nein. Sie ist an Hochrisiko-KI-Systeme geknüpft. [N-KI-VO-48]
- „Die Kennzeichnung ersetzt die Konformitätsbewertung.“ Nein. Sie setzt die erfolgreiche Bewertung und die EU-Konformitätserklärung voraus. [N-KI-VO-48] [N-KI-VO-43]
- „Die CE-Kennzeichnung muss immer physisch am System kleben.“ Nicht zwingend. Lässt die Art des Systems das nicht zu, wird sie auf der Verpackung oder der beigefügten Dokumentation angebracht; bei digital bereitgestellten Systemen ist eine leicht zugängliche digitale CE-Kennzeichnung möglich. [N-KI-VO-48]
- „Die Nummer der Prüfstelle spielt keine Rolle.“ Doch. Gegebenenfalls ist der CE-Kennzeichnung die Identifikationsnummer der notifizierten Stelle hinzuzufügen. [N-KI-VO-48]
- „Die CE-Kennzeichnung darf schon während der Entwicklung angebracht werden.“ Nein. Sie setzt die abgeschlossene Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung voraus. [N-KI-VO-48] [N-KI-VO-43]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Reihenfolge beachten. Erst Konformitätsbewertung, dann CE-Kennzeichnung.
- Sichtbarkeit sichern. Kennzeichnung gut sichtbar und dauerhaft anbringen.
- Digitale Form prüfen. Bei digitalen Systemen zugängliche, maschinenlesbare Kennzeichnung nutzen.
- Nachweise führen. Die zugrunde liegende Bewertung dokumentieren.
Für die Geschäftsleitung
Die CE-Kennzeichnung ist bei KI kein Marketingzeichen, sondern das sichtbare Zeichen der abgeschlossenen Konformitätslogik für ein Hochrisiko-KI-System. Sie steht am Ende der Konformitätsbewertung — und ohne diese darf sie nicht angebracht werden.
Quellen
- [N-KI-VO-48] Art. 48 KI-VO (CE-Kennzeichnung), Abs. 1 bis 3. Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- [N-KI-VO-43] Art. 43 KI-VO (Konformitätsbewertung). Verordnung (EU) 2024/1689, CELEX 32024R1689. Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
