Kurzdefinition: Nach § 5 VVG gilt eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen als genehmigt, wenn der Versicherer ordnungsgemäß darauf hinweist und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform widerspricht. Erfüllt der Versicherer seine Hinweispflichten nicht, gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags. Die Regelung schützt davor, dass eine unbemerkte Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers wirkt. [N-VVG-5]
Der Normwortlaut
§ 5 Abs. 1 VVG lautet amtlich: „Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.“ [N-VVG-5]
Was ist die Billigungsklausel?
Sie ordnet an, dass eine Abweichung des Versicherungsscheins als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig widerspricht. Der Versicherungsschein wird damit zum Maßstab — allerdings nur unter engen Voraussetzungen. [N-VVG-5]
Welche Pflichten hat der Versicherer?
Nach § 5 Abs. 2 VVG muss der Versicherer bei Übermittlung des Versicherungsscheins auf die Genehmigungsfiktion hinweisen und jede Abweichung samt ihrer Rechtsfolgen durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein kenntlich machen. Fehlt dieser Hinweis, greift die Fiktion nicht. [N-VVG-5]
Was gilt ohne ordnungsgemäßen Hinweis?
Dann gilt nach § 5 Abs. 3 VVG der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers. Die Abweichung wirkt also nicht. Zusätzlich ist nach § 5 Abs. 4 VVG eine Vereinbarung unwirksam, mit der der Versicherungsnehmer auf die Anfechtung wegen Irrtums verzichtet. [N-VVG-5]
Was regelt die Billigungsklausel?
Die Genehmigungsfiktion. Nach § 5 Abs. 1 VVG gilt eine Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag oder von den getroffenen Vereinbarungen als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht widerspricht. [N-VVG-5]
Wie lange kann widersprochen werden?
Einen Monat. Der Versicherungsnehmer kann der Abweichung innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Erst mit fruchtlosem Ablauf und bei erfülltem Absatz 2 tritt die Genehmigungswirkung ein. [N-VVG-5]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Versicherungsschein gilt so, wie er ausgestellt ist.“ Nicht ohne Weiteres. Eine Abweichung gilt nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG als genehmigt. [N-VVG-5]
- „Ohne Hinweis gilt trotzdem der Versicherungsschein.“ Nein. Ohne ordnungsgemäßen Hinweis gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Antrags (§ 5 Abs. 3 VVG). [N-VVG-5]
- „Ein Verzicht auf die Irrtumsanfechtung ist wirksam.“ Nein. § 5 Abs. 4 VVG erklärt einen solchen Verzicht für unwirksam. [N-VVG-5]
- „Der Versicherungsnehmer muss der Abweichung ausdrücklich zustimmen.“ Nicht zwingend. Ohne fristgerechten Widerspruch gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG erfüllt sind. [N-VVG-5]
- „Ein Verzicht auf die Anfechtung wegen Irrtums ist wirksam.“ Nein. § 5 Abs. 4 VVG erklärt einen solchen Verzicht für unwirksam. [N-VVG-5]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Versicherungsschein prüfen. Den ausgestellten Schein mit dem Antrag abgleichen, gerade bei Cyber-Deckungen mit vielen Klauseln.
- Auf Hinweise achten. Auffällige Hinweise auf Abweichungen ernst nehmen und die Monatsfrist beachten.
- Rechtzeitig widersprechen. Bei ungewollten Abweichungen fristgerecht in Textform widersprechen.
Für die Geschäftsleitung
Der Versicherungsschein einer Cyber-Police kann vom Antrag abweichen — etwa bei Selbstbehalten, Sublimits oder Ausschlüssen. § 5 VVG gibt einen Monat Zeit, das zu prüfen. Wer den Schein ungelesen ablegt, riskiert, dass eine ungünstige Abweichung als genehmigt gilt.
Quellen
- [N-VVG-5] § 5 VVG (Abweichender Versicherungsschein), Abs. 1 bis 4. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__5.html
