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Besondere Registrierungspflicht (§ 34 BSIG)

Bestimmte digitale Einrichtungsarten — etwa Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, DNS-Diensteanbieter oder Betreiber von Rechenzentren — müssen dem Bundesamt nach § 34 BSIG binnen drei Monaten bestimmte Angaben übermitteln: Name, Sektor und Art, Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktdaten, die Mitgliedstaaten der Diensteerbringung und die öffentlichen IP-Adressbereiche.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 34 BSIG müssen bestimmte digitale Einrichtungsarten — etwa Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, DNS-Diensteanbieter oder Betreiber von Rechenzentren — dem Bundesamt binnen drei Monaten bestimmte Angaben übermitteln. Dazu zählen Name, Sektor und Art, Anschrift der Hauptniederlassung, Kontaktdaten, die Mitgliedstaaten der Diensteerbringung und die öffentlichen IP-Adressbereiche. [N-BSIG-34]

Der Normwortlaut

§ 34 Abs. 1 BSIG verpflichtet eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 BSIG genannten Einrichtungsart, „spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten“, dem Bundesamt unter anderem Name, einschlägigen Sektor und Einrichtungsart, Anschrift der Hauptniederlassung, aktuelle Kontaktdaten, die Mitgliedstaaten der Diensteerbringung und die öffentlichen IP-Adressbereiche zu übermitteln. [N-BSIG-34]

Wer ist zur besonderen Registrierung verpflichtet?

Die in § 60 Absatz 1 Satz 1 BSIG genannten Einrichtungsarten — darunter DNS-Diensteanbieter, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Betreiber von Rechenzentren und Content Delivery Networks, Managed Service Provider sowie Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für soziale Netzwerke. [N-BSIG-34] [N-BSIG-60]

Welche Angaben und welche Frist?

Nach § 34 Abs. 1 BSIG sind unter anderem Name, Sektor und Einrichtungsart, Anschrift, Kontaktdaten, die Mitgliedstaaten der Diensteerbringung und die öffentlichen IP-Adressbereiche zu übermitteln — spätestens drei Monate, nachdem die Einrichtung als solche gilt. Änderungen sind unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten, nachzumelden. [N-BSIG-34]

Was unterscheidet § 34 von der allgemeinen Registrierung?

§ 34 BSIG betrifft die grenzüberschreitend tätigen digitalen Einrichtungsarten mit europaweit einheitlicher Zuständigkeit nach § 60 BSIG. Die Angaben werden — mit Ausnahme der IP-Adressbereiche — an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weitergeleitet. [N-BSIG-34] [N-BSIG-60]

Welche Einrichtungen erfasst § 34 BSIG?

Bestimmte digitale Diensteanbieter. § 34 Abs. 1 BSIG verpflichtet die in § 60 Abs. 1 Satz 1 BSIG genannten Einrichtungsarten — etwa DNS-Dienste, Cloud-Computing-Dienste, Rechenzentren, Managed Service Provider sowie Online-Marktplätze und -Suchmaschinen. Für sie gilt eine eigene, an ihre grenzüberschreitende Tätigkeit angepasste Registrierung. [N-BSIG-34]

Welche Frist gilt für die besondere Registrierung?

Drei Monate. Nach § 34 Abs. 1 BSIG sind die Angaben spätestens drei Monate, nachdem die Einrichtung als eine der genannten gilt, an das Bundesamt zu übermitteln. Die Frist entspricht damit der allgemeinen Registrierung. [N-BSIG-34]

Welche besonderen Angaben verlangt § 34 BSIG?

Grenzüberschreitende Daten. Zusätzlich zu Name, Sektor, Einrichtungsart, Anschrift der Hauptniederlassung und Kontaktdaten sind die Mitgliedstaaten der Diensteerbringung und die öffentlichen IP-Adressbereiche zu übermitteln. Diese Angaben ermöglichen die europaweite Zuordnung. [N-BSIG-34]

Häufige Fehlannahmen

  • „Die Registrierung hat unbegrenzt Zeit.“ Nein. § 34 Abs. 1 BSIG setzt eine Frist von drei Monaten. [N-BSIG-34]
  • „Nur der Name muss gemeldet werden.“ Nein. Zu übermitteln sind unter anderem auch Sektor, Anschrift, Kontaktdaten und die öffentlichen IP-Adressbereiche. [N-BSIG-34]
  • „Spätere Änderungen sind irrelevant.“ Nein. Änderungen sind unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nachzumelden. [N-BSIG-34]
  • „§ 34 BSIG betrifft alle NIS-2-Einrichtungen.“ Nein. Er erfasst die in § 60 Abs. 1 Satz 1 BSIG genannten digitalen Diensteanbieter. [N-BSIG-34]
  • „Die öffentlichen IP-Adressbereiche müssen nicht gemeldet werden.“ Doch. Sie gehören zu den Pflichtangaben nach § 34 Abs. 1 BSIG. [N-BSIG-34]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Einrichtungsart prüfen. Klären, ob das Unternehmen zu den Einrichtungsarten des § 60 BSIG gehört.
  2. Fristen wahren. Die Registrierung binnen drei Monaten vornehmen und Änderungen zeitnah nachmelden.
  3. Angaben pflegen. Kontaktdaten und IP-Adressbereiche aktuell halten.

Für die Geschäftsleitung

Für Cloud-, DNS- und Plattformanbieter ist die besondere Registrierung nach § 34 BSIG eine der ersten NIS-2-Pflichten. Wer die Einrichtungsart früh prüft und die Registrierung fristgerecht vornimmt, vermeidet ein vermeidbares Versäumnis gleich zu Beginn der Regulierung.

Quellen

  1. [N-BSIG-34] § 34 BSIG (Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__34.html
  2. [N-BSIG-60] § 60 BSIG (Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__60.html