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Berichtspflichten des Vorstands (§ 90 AktG)

§ 90 AktG regelt, worüber der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten muss. Die Berichte sind die Informationsgrundlage der Überwachung.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 90 AktG regelt, worüber der Vorstand dem Aufsichtsrat berichten muss. Die Berichte sind die Informationsgrundlage der Überwachung. [N-AktG-90]

Der Normwortlaut

§ 90 Abs. 1 AktG bestimmt, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat unter anderem „über … die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung“ sowie über „die Rentabilität der Gesellschaft“ zu berichten hat; hinzu treten der Gang der Geschäfte und Geschäfte von erheblicher Bedeutung. [N-AktG-90]

Worüber muss der Vorstand berichten?

Über Planung, Rentabilität, Geschäftsgang und wichtige Geschäfte. § 90 AktG nennt die beabsichtigte Geschäftspolitik und Unternehmensplanung, die Rentabilität, den laufenden Geschäftsgang sowie Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können. Cyber-Vorfälle mit erheblicher Bedeutung fallen in diese Berichtspflichten. [N-AktG-90]

An wen und wie oft ist zu berichten?

An den Aufsichtsrat, in geregelten Abständen. Die Berichte gehen an den Aufsichtsrat und erfolgen je nach Gegenstand regelmäßig oder anlassbezogen. Bei Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen ist unter Angabe von Gründen darauf einzugehen. [N-AktG-90]

Warum sind die Berichtspflichten wichtig?

Weil sie die Überwachung erst ermöglichen. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und kann dafür auf die Berichte des Vorstands angewiesen sein. Unterlassene oder geschönte Berichte können daher ein Pflichtverletzungs- und Haftungsrisiko begründen; die konkrete Haftungsfolge ist gesondert an den Organhaftungsnormen zu prüfen. [N-AktG-90] [N-AktG-111] [N-AktG-93]

An wen berichtet der Vorstand?

An den Aufsichtsrat. Die Berichtspflichten des § 90 AktG richten sich an den Aufsichtsrat und versorgen ihn mit den Informationen, die er für seine Überwachungsaufgabe benötigt. [N-AktG-90]

Warum sind die Berichte wichtig?

Sie sind die Grundlage der Überwachung. Ohne belastbare Berichte des Vorstands könnte der Aufsichtsrat seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen. Die Berichtspflicht ist damit ein Kernstück der Corporate Governance. [N-AktG-90]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Vorstand muss nur den Jahresabschluss vorlegen.“ Nein. § 90 AktG verlangt laufende Berichte über Geschäftspolitik und Planung, Rentabilität, Gang der Geschäfte und aus sonstigen wichtigen Anlässen. [N-AktG-90]
  • „Alle Berichte erfolgen im gleichen Rhythmus.“ Nein. Der Bericht zum Gang der Geschäfte ist mindestens vierteljährlich zu erstatten, der zur Geschäftspolitik mindestens jährlich, der zur Rentabilität in der Sitzung über den Jahresabschluss. [N-AktG-90]
  • „Der Aufsichtsrat muss abwarten, bis der Vorstand berichtet.“ Nein. Der Aufsichtsrat kann nach § 90 AktG jederzeit einen Bericht verlangen. [N-AktG-90]
  • „Cyber-Vorfälle sind kein Berichtsgegenstand.“ Doch, als Vorgänge von erheblicher Bedeutung oder als wichtiger Anlass. [N-AktG-90]
  • „Abweichungen von früher berichteten Zielen müssen nicht erklärt werden.“ Doch. Auf sie ist unter Angabe von Gründen einzugehen. [N-AktG-90]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Berichtswesen aufsetzen. Regelmäßige und anlassbezogene Berichte an den Aufsichtsrat sicherstellen.
  2. Wesentliches erfassen. Auch erhebliche Cyber-Vorfälle in die Berichte aufnehmen.
  3. Abweichungen erklären. Zielabweichungen mit Gründen darstellen.
  4. Nachweisbar dokumentieren. Berichte und ihre Grundlagen festhalten.

Für die Geschäftsleitung

§ 90 AktG ist die Kehrseite der Überwachung: Nur wenn der Vorstand vollständig und rechtzeitig berichtet, kann der Aufsichtsrat kontrollieren. Für den Vorstand ist die offene, dokumentierte Berichterstattung — auch über erhebliche Cyber-Vorfälle — Teil der Sorgfaltsorganisation und ein wichtiger Baustein zur Senkung von Haftungsrisiken.

Quellen

  1. [N-AktG-90] § 90 AktG (Berichte an den Aufsichtsrat), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__90.html
  1. [N-AktG-111] § 111 AktG (Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__111.html
  2. [N-AktG-93] § 93 AktG (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder), Abs. 1 und 2. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html