Kurzdefinition: Das berechtigte Interesse ist eine der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. [N-DSGVO-6]
Der Normwortlaut
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“ — insbesondere bei Kindern. [N-DSGVO-6]
Wie funktioniert die Interessenabwägung?
In drei Schritten. Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen. Zweitens muss die Verarbeitung zur Wahrung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Erst wenn alle drei Stufen erfüllt sind, trägt die Rechtsgrundlage. [N-DSGVO-6]
Gilt das berechtigte Interesse auch für Behörden?
Nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gilt nach seinem Unterabsatz 2 nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. Für hoheitliches Handeln kommen andere Rechtsgrundlagen in Betracht. [N-DSGVO-6]
Wie verhält es sich zum Widerspruchsrecht?
Es ist angreifbar. Wird eine Verarbeitung auf das berechtigte Interesse gestützt, kann die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Der Verantwortliche muss die Verarbeitung dann einstellen, sofern er keine zwingenden schutzwürdigen Gründe oder Gründe zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nachweist. [N-DSGVO-6] [N-DSGVO-21]
Welche Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen?
Drei. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verlangt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, die Erforderlichkeit der Verarbeitung für dieses Interesse und eine Interessenabwägung, die nicht zugunsten der betroffenen Person ausfällt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt die Grundlage nicht. [N-DSGVO-6]
Welche Rolle spielen Kinder in der Abwägung?
Eine gewichtige. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO hebt hervor, dass die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person besonders dann überwiegen können, wenn es sich um ein Kind handelt. Bei der Verarbeitung von Kinderdaten ist die Abwägung deshalb strenger anzulegen. [N-DSGVO-6]
Häufige Fehlannahmen
- „Ein berechtigtes Interesse rechtfertigt jede Verarbeitung.“ Nein. Es entscheidet die Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person. [N-DSGVO-6]
- „Das Interesse allein genügt für die Berufung.“ Nein. Erforderlich sind kumulativ ein berechtigtes Interesse, dessen Erforderlichkeit und eine zugunsten des Verantwortlichen ausfallende Interessenabwägung. [N-DSGVO-6]
- „Eine pauschale Interessenabwägung reicht.“ Nein. Die Abwägung muss stets im Einzelfall erfolgen und ist samt Ergebnis zu dokumentieren; die Beweislast trägt der Verantwortliche. [N-DSGVO-6]
- „Behörden können sich stets darauf berufen.“ Nein. In Erfüllung ihrer Aufgaben ist Buchst. f ausgeschlossen. [N-DSGVO-6]
- „Gegen diese Grundlage gibt es kein Widerspruchsrecht.“ Doch. Art. 21 DSGVO erlaubt den Widerspruch; die weitere Verarbeitung braucht dann besondere Gründe oder Rechtsanspruchsbezug. [N-DSGVO-21]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Interesse benennen. Das verfolgte berechtigte Interesse konkret festhalten.
- Erforderlichkeit prüfen. Mildere Mittel ausschließen.
- Abwägung dokumentieren. Die Interessenabwägung nachvollziehbar festhalten.
- Widerspruch einplanen. Prozesse für Widersprüche nach Art. 21 DSGVO vorsehen.
Für die Geschäftsleitung
Das berechtigte Interesse ist die flexibelste, aber auch anspruchsvollste Rechtsgrundlage: Sie trägt nur, wenn Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung stimmen — und sie bleibt dem Widerspruch der betroffenen Person ausgesetzt. Für das Unternehmen ist die dokumentierte Interessenabwägung der entscheidende Nachweis; Behörden können sich in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht darauf stützen.
Quellen
- [N-DSGVO-6] Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Abs. 1 Buchst. f). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
- [N-DSGVO-21] Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
