CyberPediaWissen

Beratungspflicht des Versicherers (§ 6 VVG)

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer, soweit dafür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, den Rat begründen und dokumentieren. Bei Verletzung haftet er auf Schadensersatz.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: Nach § 6 VVG muss der Versicherer den Versicherungsnehmer, soweit dafür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und beraten, die Gründe für jeden Rat angeben und dies dokumentieren. Verletzt er diese Pflicht, haftet er auf Schadensersatz. Für die Auswahl einer passenden Cyber-Deckung ist diese Beratung ein wichtiger Schutz. [N-VVG-6]

Der Normwortlaut

§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet den Versicherer, den Versicherungsnehmer „nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und … zu beraten sowie die Gründe für jeden … Rat anzugeben“, soweit dafür nach der Schwierigkeit der Versicherung oder der Person und Situation des Versicherungsnehmers Anlass besteht. Der Versicherer hat dies zu dokumentieren. [N-VVG-6]

Wann besteht eine Beratungspflicht?

Wenn dafür Anlass besteht — etwa wegen der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder wegen der Person und Situation des Versicherungsnehmers. Die Pflicht besteht nach § 6 Abs. 4 VVG auch nach Vertragsschluss, soweit für den Versicherer ein Anlass zur Nachfrage und Beratung erkennbar ist. [N-VVG-6]

Kann man auf die Beratung verzichten?

Ja, aber nur förmlich. Nach § 6 Abs. 3 VVG ist ein Verzicht durch eine gesonderte schriftliche Erklärung möglich; im Fernabsatz genügt die Textform. Der Versicherer muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich der Verzicht nachteilig auf einen späteren Schadensersatzanspruch auswirken kann. [N-VVG-6]

Was passiert bei Verletzung der Beratungspflicht?

Nach § 6 Abs. 5 VVG ist der Versicherer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Nach § 6 Abs. 6 VVG gilt die Beratungspflicht nicht bei Großrisiken (§ 210 Absatz 2 VVG) und bei Vermittlung durch einen Versicherungsmakler. [N-VVG-6]

Was muss der Versicherer bei Beratungsanlass tun?

Befragen, beraten, begründen. Nach § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, zu beraten und die Gründe für jeden erteilten Rat anzugeben — soweit dafür nach der Schwierigkeit der Versicherung oder der Situation des Versicherungsnehmers Anlass besteht. [N-VVG-6]

Muss die Beratung dokumentiert werden?

Ja. § 6 Abs. 1 VVG verlangt, dass der Versicherer die Befragung, den Rat und die Gründe dokumentiert. Die Dokumentation macht die Beratung nachprüfbar. [N-VVG-6]

Kann auf die Beratung verzichtet werden?

In Grenzen. Nach § 6 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer auf die Beratung durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er darauf hingewiesen wird, dass sich dies auf die Möglichkeit auswirken kann, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. [N-VVG-6]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Versicherer muss ausführlich beraten.“ Nicht immer. Die Beratungspflicht besteht nach § 6 Abs. 1 VVG nur, soweit dafür Anlass besteht. [N-VVG-6]
  • „Ein Beratungsverzicht ist formlos möglich.“ Nein. § 6 Abs. 3 VVG verlangt eine gesonderte schriftliche Erklärung mit Hinweis auf das Schadensersatzrisiko. [N-VVG-6]
  • „Auch bei Maklervermittlung berät der Versicherer.“ Nein. Nach § 6 Abs. 6 VVG gilt die Beratungspflicht des Versicherers bei Maklervermittlung und bei Großrisiken nicht. [N-VVG-6]
  • „Der Versicherer muss stets ausführlich beraten.“ Nein. Die Beratungspflicht besteht nur, soweit dafür Anlass besteht. [N-VVG-6]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Beratung dokumentieren lassen. Die Beratungsdokumentation ist im Streitfall ein wichtiger Beleg.
  2. Verzicht meiden. Ein Beratungsverzicht schwächt spätere Schadensersatzansprüche.
  3. Rollen kennen. Bei Maklervermittlung berät der Makler; die Pflicht des Versicherers greift dann nicht.

Für die Geschäftsleitung

Eine Cyber-Police ist erklärungsbedürftig. Die Beratungspflicht des Versicherers und ihre Dokumentation helfen, Deckungslücken früh zu erkennen. Wer auf Beratung verzichtet oder sie nicht dokumentieren lässt, verschlechtert seine Position, falls sich später eine Lücke zeigt.

Quellen

  1. [N-VVG-6] § 6 VVG (Beratung des Versicherungsnehmers), Abs. 1 bis 6. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__6.html