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Benennungspflicht Datenschutzbeauftragter (§ 38 BDSG)

§ 38 BDSG erweitert die DSGVO-Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten: In Deutschland ist er zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung befasst sind.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 38 BDSG erweitert die DSGVO-Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. In Deutschland ist er zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung befasst sind. [N-BDSG-38]

Der Normwortlaut

§ 38 Abs. 1 BDSG bestimmt: Ergänzend zu Artikel 37 der DSGVO benennen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten, „soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“. [N-BDSG-38]

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden?

Ab der 20-Personen-Schwelle. Über die Fälle des Art. 37 DSGVO hinaus verlangt § 38 BDSG die Benennung, wenn mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind. Maßgeblich ist die Zahl der befassten Personen, nicht die Unternehmensgröße insgesamt. [N-BDSG-38] [N-DSGVO-37]

Gibt es weitere Auslöser?

Ja, unabhängig von der Personenzahl. Nach § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu benennen, wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen, oder wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden. [N-BDSG-38] [N-DSGVO-35]

Wie verhält sich das zur DSGVO?

Es ergänzt Art. 37 DSGVO. Die DSGVO verlangt einen Datenschutzbeauftragten bei Kerntätigkeiten mit umfangreicher Überwachung oder besonderen Datenkategorien. § 38 BDSG fügt die nationale 20-Personen-Schwelle hinzu, sodass in Deutschland deutlich mehr Unternehmen benennungspflichtig sind. [N-BDSG-38]

Wie wird die 20-Personen-Schwelle gezählt?

Umfassend. Maßgeblich sind alle Personen, die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind — dazu zählen auch Teilzeit-, Aushilfs-, Leih- und freie Mitarbeitende. Es kommt nicht auf Vollzeitäquivalente an, sondern auf die Zahl der befassten Köpfe. [N-BDSG-38]

Gilt die Pflicht auch für Auftragsverarbeiter?

Ja. § 38 Abs. 1 BDSG verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gleichermaßen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigen. [N-BDSG-38]

Häufige Fehlannahmen

  • „Nur große Unternehmen brauchen einen Datenschutzbeauftragten.“ Nein. Schon ab 20 ständig mit automatisierter Verarbeitung befassten Personen besteht die Pflicht. [N-BDSG-38]
  • „Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen nicht mit.“ Doch. Auch Teilzeit-, Aushilfs-, Leih- und freie Mitarbeitende zählen bei der 20-Personen-Schwelle voll mit. [N-BDSG-38]
  • „Unterhalb von 20 Personen ist nie ein DSB nötig.“ Doch. Unabhängig von der Personenzahl besteht die Pflicht etwa bei DSFA-pflichtigen Verarbeitungen sowie bei geschäftsmäßiger Datenübermittlung oder Markt- und Meinungsforschung. [N-BDSG-38] [N-DSGVO-35]
  • „Die DSGVO regelt die Benennungspflicht abschließend.“ Nein. § 38 BDSG ergänzt Art. 37 DSGVO um die nationale 20-Personen-Schwelle. [N-BDSG-38] [N-DSGVO-37]
  • „Die 20-Personen-Pflicht ist bereits abgeschafft.“ Nein. Eine Aufhebung ist politisch angekündigt, bislang aber nicht in Kraft getreten; die Schwelle gilt fort. [N-BDSG-38]
  • „Die Benennungspflicht trifft nur Verantwortliche, nicht Auftragsverarbeiter.“ Nein. § 38 BDSG erfasst Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. [N-BDSG-38]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Schwelle prüfen. Zahl der mit Verarbeitung befassten Personen ermitteln.
  2. Sonderfälle beachten. DSFA-pflichtige und Übermittlungs-Verarbeitungen prüfen.
  3. DSB benennen. Bei Pflicht einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten bestellen.
  4. Meldung sicherstellen. Den Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Für die Geschäftsleitung

§ 38 BDSG senkt die Schwelle für den Datenschutzbeauftragten deutlich: Schon ab 20 mit automatisierter Verarbeitung befassten Personen ist er zu benennen. Viele Unternehmen sind damit benennungspflichtig, auch wenn die DSGVO allein sie nicht erfassen würde — ein Punkt, den die Geschäftsleitung nicht übersehen sollte.

Quellen

  1. [N-BDSG-38] § 38 BDSG (Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen), Abs. 1. Geltende Fassung, Stand 11. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html
  1. [N-DSGVO-37] Art. 37 DSGVO (Benennung des Datenschutzbeauftragten). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
  2. [N-DSGVO-35] Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung). Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504