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AVB — Allgemeine Versicherungsbedingungen

Die vorformulierten Vertragsbedingungen, die über Deckung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Grenzen einer Police entscheiden — bei Cyber- und D&O-Versicherungen der eigentliche Maßstab. Als AGB unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 2 Min.

Kurzdefinition: AVB sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen — die vorformulierten Vertragsbedingungen, die über Deckung, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Grenzen einer Police entscheiden. Bei Cyber- und D&O-Versicherungen sind sie der eigentliche Maßstab, nicht der Produktname. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. [N-BGB-307]

Der Normwortlaut

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“ Satz 2 ergänzt: „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ [N-BGB-307]

Was sind AVB?

Vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie legen fest, was gedeckt ist, welche Ausschlüsse und Sublimits gelten, welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer hat und unter welchen Voraussetzungen geleistet wird. Bei Cyber-, D&O- und Strafrechtsschutz-Policen entscheiden sie über den realen Schutz. [N-BGB-307]

Warum sind die AVB so wichtig?

Weil der Name nichts sagt. Zwei Policen mit demselben Namen können völlig unterschiedlich leisten. Deckungssummen, Wartezeiten, Ausschlüsse und Obliegenheiten stehen in den AVB, nicht im Produkttitel. Wer „eine Cyber-Versicherung“ hat, weiß damit noch nicht, was im Schadenfall greift. [N-BGB-307]

Unterliegen AVB einer rechtlichen Kontrolle?

Ja. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie der Inhaltskontrolle, insbesondere § 307 BGB: Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder unklar sind, können unwirksam sein — praktisch bedeutsam bei Beendigungs- und Nachmeldeklauseln in der D&O. [N-BGB-307]

Was bedeutet das für die Geschäftsleitung?

Prüfen vor Abschluss. Die AVB gehören vor Vertragsschluss und bei jeder Verlängerung geprüft, idealerweise mit fachlicher Unterstützung. Maßgeblich für die Eintrittspflicht im Schadenfall ist der konkrete Bedingungstext im Rahmen zwingender gesetzlicher und AGB-rechtlicher Grenzen. [N-BGB-307]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Produktname sagt, was gedeckt ist.“ Nein. Maßgeblich sind allein die AVB. [N-BGB-307]
  • „Alle Cyber-Policen leisten gleich.“ Nein. Deckung, Sublimits und Ausschlüsse weichen erheblich ab. [N-BGB-307]
  • „AVB sind rechtlich nicht überprüfbar.“ Doch. Sie unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. [N-BGB-307]
  • „Unklare Klauseln gelten trotzdem.“ Nicht unbedingt. Intransparente Klauseln können unwirksam sein. [N-BGB-307]
  • „Einmal geprüft, immer gültig.“ Nein. Bei jeder Verlängerung können sich die AVB ändern. [N-BGB-307]
  • „Die Vertriebsbroschüre ist maßgeblich.“ Nein. Es zählt der konkrete Bedingungstext. [N-BGB-307]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Bedingungen lesen. Die AVB vor Abschluss konkret prüfen.
  2. Kritische Klauseln. Ausschlüsse, Sublimits, Obliegenheiten und Beendigungsklauseln fachlich bewerten.
  3. Bei Verlängerung prüfen. Änderungen der AVB nicht übersehen.
  4. Dokumentieren. Die geprüfte Fassung archivieren.

Für die Geschäftsleitung

Beurteilen Sie eine Police nie am Namen, sondern an ihren AVB: Deckung, Sublimits, Ausschlüsse und Obliegenheiten. Kritische Klauseln gehören vor Abschluss fachlich geprüft — im Schadenfall zählt der Bedingungstext, nicht die Broschüre.

Quellen

  1. [N-BGB-307] § 307 BGB (Inhaltskontrolle), Abs. 1. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html