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Ausübung der Rechte des Versicherers (§ 21 VVG)

Der Versicherer muss Rechte aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung binnen eines Monats ab Kenntnis schriftlich ausüben. Nach fünf Jahren erlöschen sie, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren.

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. Juli 2026 · Letzte Aktualisierung: 14. August 2026
Lesezeit: 3 Min.

Kurzdefinition: § 21 VVG regelt, wie und wie lange der Versicherer die Rechte aus einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung geltend machen kann. Er muss sie binnen eines Monats ab Kenntnis schriftlich ausüben; nach fünf Jahren erlöschen sie, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren. [N-VVG-21]

Der Normwortlaut

§ 21 Abs. 1 VVG bestimmt, dass der Versicherer die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte „innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen“ muss. § 21 Abs. 3 VVG regelt: Die Rechte „erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss“; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung „beläuft sich die Frist auf zehn Jahre“. [N-VVG-21]

Welche Frist hat der Versicherer?

Einen Monat ab Kenntnis. Nach § 21 Abs. 1 VVG beginnt die Monatsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das geltend gemachte Recht begründet. Er muss dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Versäumt er die Frist, kann er das jeweilige Recht nicht mehr ausüben. [N-VVG-21]

Wann erlöschen die Rechte endgültig?

Nach fünf oder zehn Jahren. § 21 Abs. 3 VVG lässt die Rechte des Versicherers fünf Jahre nach Vertragsschluss erlöschen — bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung erst nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. [N-VVG-21]

Was gilt im Leistungsfall bei Rücktritt?

Es kommt auf die Kausalität an. Nach § 21 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht zur Leistung verpflichtet — es sei denn, die verletzte Anzeigepflicht bezog sich auf einen Umstand, der weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt diese Kausalitätsgrenze nicht. [N-VVG-21]

Welche Frist hat der Versicherer zur Geltendmachung?

Einen Monat. Nach § 21 Abs. 1 VVG muss der Versicherer die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht. [N-VVG-21]

Was gilt bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung?

Zehn Jahre. Bei einer vorsätzlichen oder arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht verlängert sich die Erlöschensfrist nach § 21 Abs. 3 VVG auf zehn Jahre. [N-VVG-21]

Häufige Fehlannahmen

  • „Der Versicherer kann sich unbegrenzt Zeit lassen.“ Nein. § 21 Abs. 1 VVG verlangt die schriftliche Ausübung der Rechte binnen eines Monats. [N-VVG-21]
  • „Die Monatsfrist läuft ab Vertragsschluss.“ Nein. Sie beginnt erst mit der Kenntnis des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung, auf die er sein Recht stützt. [N-VVG-21]
  • „Nach dem Rücktritt gibt es nie Leistung.“ Nicht zwingend. Fehlt die Kausalität des verschwiegenen Umstands für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Versicherungsfalls, bleibt die Leistungspflicht — außer bei Arglist. [N-VVG-21]
  • „Bei fehlender Kausalität leistet der Versicherer auch bei Arglist.“ Nein. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer leistungsfrei. [N-VVG-21]
  • „Die Rechte bestehen zeitlich unbegrenzt.“ Nein. Sie erlöschen nach fünf, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. [N-VVG-21]

Was die Geschäftsleitung tun sollte

  1. Fristen kennen. Der Versicherer hat ab Kenntnis nur einen Monat.
  2. Kausalität prüfen. Im Leistungsfall zählt, ob der verschwiegene Umstand ursächlich war.
  3. Arglist ausschließen. Sie verlängert die Frist auf zehn Jahre und beseitigt die Kausalitätsgrenze des § 21 Abs. 2 VVG.
  4. Dokumentation sichern. Kommunikation mit dem Versicherer nachvollziehbar festhalten.

Für die Geschäftsleitung

§ 21 VVG setzt dem Versicherer klare Grenzen: Er muss seine Rechte aus einer Anzeigepflichtverletzung rasch und schriftlich ausüben, und sie erlöschen nach fünf — bei Arglist nach zehn — Jahren. Für das Unternehmen ist die Botschaft doppelt: Wahrheitsgemäße Angaben schützen dauerhaft, und im Streitfall entscheidet oft die Frage der Kausalität über die Deckung.

Quellen

  1. [N-VVG-21] § 21 VVG (Ausübung der Rechte des Versicherers), Abs. 1 bis 3. Geltende Fassung, Stand 10. Juli 2026. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__21.html