Kurzdefinition: Außenhaftung ist die persönliche Haftung eines Geschäftsleitungsmitglieds gegenüber Dritten außerhalb der eigenen Gesellschaft — etwa geschädigten Kunden oder Geschäftspartnern. Im Cyber-Kontext ist sie der Ausnahmefall: Nach außen tritt die juristische Person auf und haftet für ihre Organe. Eine persönliche Außenhaftung setzt einen eigenen Haftungsgrund voraus. [N-BGB-823]
Der Normwortlaut
§ 823 Abs. 1 BGB lautet: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ § 826 BGB ergänzt: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ [N-BGB-823] [N-BGB-826]
Wie unterscheidet sich Außenhaftung von der Innenhaftung?
Verhältnis zu Dritten statt zur eigenen Gesellschaft. Außenhaftung betrifft Ansprüche Dritter unmittelbar gegen die handelnde Organperson; die Innenhaftung betrifft das Verhältnis zur eigenen Gesellschaft. Anspruchsgrundlage, Beweislast und Versicherungsschutz liegen jeweils anders. [N-BGB-823]
Haftet ein Geschäftsführer Dritten gegenüber persönlich?
Im Regelfall nicht. Nach außen tritt die juristische Person auf und haftet für ihre Organe. Eine persönliche Außenhaftung setzt einen eigenen Haftungsgrund voraus; die bloße Organstellung genügt nicht. [N-BGB-823]
Wann kommt eine persönliche Außenhaftung doch in Betracht?
Bei eigenem Haftungsgrund. In Betracht kommen eine eigene unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, die Verletzung eines drittschützenden Gesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB. [N-BGB-823] [N-BGB-826]
Begründet NIS-2 eine neue Außenhaftung?
Nein. Das BSIG und die NIS-2-Richtlinie begründen keine neue, allgemeine Außenhaftung der Geschäftsleitung gegenüber Dritten. Die Geschäftsleiterhaftung des § 38 BSIG ist eine Innenhaftung gegenüber der eigenen Einrichtung. [N-BGB-823]
Spielt Außenhaftung bei Cyber-Vorfällen eine Rolle?
Vor allem bei Drittbetroffenheit. Beim Abfluss von Kundendaten können neben Ansprüchen gegen das Unternehmen ausnahmsweise persönliche Außenhaftungsfragen entstehen. Ihre Voraussetzungen sind eng und im Einzelfall zu prüfen. [N-BGB-826]
Häufige Fehlannahmen
- „Der Geschäftsführer haftet Dritten immer persönlich.“ Nein. Im Regelfall haftet die Gesellschaft; persönlich nur bei eigenem Haftungsgrund. [N-BGB-823]
- „Die bloße Organstellung begründet Außenhaftung.“ Nein. Es bedarf einer eigenen unerlaubten Handlung. [N-BGB-823]
- „NIS-2 schafft eine neue Dritthaftung der Geschäftsleitung.“ Nein. Das BSIG begründet keine allgemeine Außenhaftung. [N-BGB-823]
- „Außen- und Innenhaftung sind dasselbe.“ Nein. Sie unterscheiden sich in Anspruchsgrundlage, Beweislast und Versicherung. [N-BGB-823]
- „Für Außenhaftung genügt immer einfache Fahrlässigkeit.“ Nicht bei § 826 BGB — dort sind Sittenwidrigkeit und Vorsatz erforderlich. [N-BGB-826]
- „Die D&O deckt Außenhaftung nie.“ Nein. D&O kann auch Dritthaftungsansprüche erfassen; maßgeblich sind die Bedingungen. [N-BGB-823]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Verhältnis klären. Im Schadenfall früh prüfen, ob ein Anspruch im Innen- oder Außenverhältnis liegt.
- Haftungsgrund prüfen. Klären, ob ein eigener Haftungsgrund (§ 823/§ 826 BGB) im Raum steht.
- D&O einschalten. Die Versicherung rechtzeitig informieren und die Deckung prüfen.
- Dokumentieren. Sorgfältiges Handeln belegbar machen.
Für die Geschäftsleitung
Außenhaftung ist der Ausnahmefall — aber ein teurer. Wer im Schadenfall früh zwischen Innen- und Außenverhältnis trennt, steuert D&O-Meldung, Verteidigung und Beweislast richtig. Die persönliche Dritthaftung setzt einen eigenen Haftungsgrund voraus; die Organstellung allein genügt nicht.
Quellen
- [N-BGB-823] § 823 BGB (Schadensersatzpflicht), Abs. 1 und 2. Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- [N-BGB-826] § 826 BGB (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Amtlich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html
