Kurzdefinition: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung und Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden — samt weiterer Informationen zur Verarbeitung. [N-DSGVO-15]
Der Normwortlaut
Art. 15 Abs. 1 DSGVO lautet: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“ und auf die dort in Buchstaben a bis h genannten Informationen. [N-DSGVO-15]
Welche Informationen umfasst die Auskunft?
Neben den Daten selbst die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien der Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer, das Bestehen von Berichtigungs-, Löschungs- und Widerspruchsrechten, das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, die Herkunft der Daten sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling. Die Auskunft ist damit mehr als eine Datenkopie — sie ist eine strukturierte Information über die gesamte Verarbeitung. [N-DSGVO-15]
Ist die Auskunft kostenlos?
Die erste Kopie ist unentgeltlich. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung; für weitere Kopien kann er ein angemessenes Entgelt verlangen. Der Art.-15-Kern ist damit: eine erste Kopie, weitere Kopien gegen angemessenes Entgelt. [N-DSGVO-15]
Gibt es Grenzen des Auskunftsrechts?
Ja. Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wo eine vollständige Auskunft Daten Dritter offenlegen würde, ist abzuwägen. Das Auskunftsrecht ist stark, aber nicht grenzenlos. [N-DSGVO-15]
Was kann zunächst verlangt werden?
Eine Bestätigung. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann die betroffene Person zunächst eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das ist der erste Schritt des Auskunftsanspruchs. [N-DSGVO-15]
Worauf besteht bei einer Verarbeitung ein Recht?
Auf Auskunft und Zusatzinformationen. Werden Daten verarbeitet, besteht ein Recht auf Auskunft über diese Daten sowie auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen — etwa Zwecke, Empfänger und Speicherdauer. [N-DSGVO-15]
Wem steht das Auskunftsrecht zu?
Der betroffenen Person. Art. 15 DSGVO gewährt das Recht jeder betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen. Es ist ein zentrales Kontrollrecht über die eigenen Daten. [N-DSGVO-15]
Häufige Fehlannahmen
- „Die Auskunft ist nur eine Kopie der Daten.“ Nein. Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt zusätzlich strukturierte Informationen zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und weiteren Punkten. [N-DSGVO-15]
- „Für die Auskunft hat man beliebig Zeit.“ Nein. Sie ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen; nur bei besonderer Komplexität ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich. [N-DSGVO-15]
- „Erfasst sind nur Stammdaten wie Name und Adresse.“ Nein. Das Auskunftsrecht umfasst auch die mit der Person geführte Kommunikation und interne Vermerke. [N-DSGVO-15]
- „Jede Auskunft kostet Geld.“ Nein. Die erste Kopie ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO unentgeltlich; erst für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. [N-DSGVO-15]
- „Das Auskunftsrecht ist grenzenlos.“ Nein. Art. 15 Abs. 4 DSGVO schützt die Rechte und Freiheiten anderer Personen. [N-DSGVO-15]
Was die Geschäftsleitung tun sollte
- Prozess vorhalten. Auskunftsanträge vollständig und nachvollziehbar beantworten.
- Umfang kennen. Nicht nur Daten, auch die Zusatzinformationen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
- Erste Kopie kostenlos. Ein Entgelt ist nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO für weitere Kopien möglich.
- Dritte schützen. Bei der Kopie die Rechte anderer Personen wahren.
Für die Geschäftsleitung
Das Auskunftsrecht ist ein praktisch häufiges Betroffenenrecht — und ein typischer Anlass für Beschwerden bei der Aufsicht. Wer den Prozess vorbereitet hat, liefert die Bestätigung, die Datenkopie und die strukturierten Zusatzinformationen geordnet. Die erste Kopie ist kostenlos; die Grenze zieht der Schutz der Rechte Dritter.
Quellen
- [N-DSGVO-15] Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person), Abs. 1, 3 und 4. Konsolidierte Fassung (CELEX 02016R0679-20160504). Amtlich: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0679-20160504
